Comments are closed 20
Juni

Rechnungen ins Ausland: So gibt es keine Probleme!

Rechnungen ins Ausland schreiben, dass der Fiskus sie auch akzeptiert.

Für jeden Unternehmer gehört Rechnungen schreiben zum täglich Brot – manche gehen davon auch ins Ausland.

Für innerdeutsche Lieferungen sind die meisten Unternehmer echte Profis, doch was passiert wenn die Rechnungen ins Ausland gehen? Die Welt wächst zusammen und selbst Stuttgarter Strickmützen gefallen den Teens und Twens in Paris oder New York. Höchste Zeit also Licht hinter das Dunkel der Rechnungen ins Ausland zu bringen. Was gilt wann und warum? Wir haben die wichtigsten Infos für Rechnungen ins Ausland für Sie zusammengestellt.

Rechnungen ins Ausland: Lieferungen in die EU

Angenommen in Stuttgart wird Wolle produziert und diese wird dann an ein anderes Unternehmen in einen anderen Staat der Europäischen Union geschickt. Nun stellt sich die Frage nach der Umsatzsteuer. Die Antwort ist: Diese Lieferungen ins EU-Ausland sind umsatzsteuerfrei, also Netto auszustellen, wenn die gesetzlich geforderten Belege als Buchungsnachweise dienen sollen.

Einer dieser Nachweise für Rechnungen ins Ausland ist der ausdrückliche Hinweis darauf, dass es eine innergemeinschaftliche Lieferung ist. Es kursiert immer öfter, die Meinung, dass der Hinweis „VAT@zero for export“ würde aussreichen – das ist falsch! Es handelt sich bei dieser Bezeichnung um eine Lieferung in einen Nicht-EU-Staat. Richtig für die Rechnung ins EU-Ausland ist der Hinweis „innergemeinschaftliche Leistung“. Nur so garantiert man, dass die Finanzverwaltung die Umsatzsteuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen auch gewährleistet.
 
banner-33-profi-tipps
 

Rechnungen ins Ausland: Die Steuerschuldnerschaft

Wer Rechnungen stellt weiß: In der Regel schuldet das leistende Unternehmer die Umsatzsteuer. In bestimmten Fällen ist es aber genau umgekehrt: Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge Verfahren) tritt genau dann auf, wenn sonstige Leistungen an ein ausländisches Unternehmen erbracht werden. Sonstige Leistungen sind solche, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen. Sonstige Leistung sind neben der Lieferung die Hauptfälle der objektiven Steuerpflicht im Rahmen der Umsatzsteuer.

„Nach § 3 Abs. 9 Satz 2 UStG kann die sonstige Leistung in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung bestehen. Als sonstige Leistungen kommen insbesondere Dienstleistungen (z. B. Beratung eines Rechtsanwalts) und Beförderungsleistungen in Betracht. Dulden ist Hinnahme fremder Aktivitäten wie beispielsweise bei der Vermietung, der Verpachtung und der Lizenzierung.“

In den Rechnungen ins Ausland muss dann ein Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft hingewiesen werden. Auf dem Papier heißt das dann: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (immer in Deutsch bei allen Rechnungsausstellern mit Sitz in Deutschland)

Rechnungen ins Ausland: Deutsche Vorschriften der Rechnungsausstellung

Bislang war es so, dass nach den Vorschriften der EU immer das Recht des Staates, in dem sich der Leistungsort befindet, galt. Das hieß nichts anderes als, dass auch die Rechnungen ins Ausland immer nach dem Recht des Staates der Leistung ausgestellt werden muss. Wenn sich zum Beispiel der Leistungsort in der Ukraine befand, musste die Rechnung ganz klar nach den hauseigenen Vorschriften des Umsatzsteuerrechts gestellt werden. Doch heute ist es einfacher…
Für Rechnungen ins Ausland gilt ab sofort immer das Recht des Staates, in dem der leistende Unternehmer auch Zuhause ist. Für deutsche Unternehmer heißt das also, dass sie sich bei Leistungen in einen anderen Mitgliedstaat ganz einfach an die deutschen Regeln der Rechnungsausstellung halten können. Natürlich heißt das im Umkehrschluss auch, dass der deutsche Unternehmer die Rechnungsangaben seiner ausländischen Partner akzeptieren muss.

Rechnungen ins Ausland: Übersicht

In diesen Fällen muss die Umsatzsteuer auf Rechnungen ins Ausland, ausgewiesen sein

  • Leistungen, die für ein Unternehmen im EU-Ausland erbracht werden, werden behandelt, als seien sie im Ausland ausgeführt worden, deshalb unterliegen sie nicht dem deutschen Umsatzsteuergesetz.
  • Auf Leistungen, die für einen Privatkunden mit Sitz im Ausland erbracht werden, wird deutsche Mehrwertsteuer aufgeschlagen.
  • Waren, die an ein Unternehmen im EU-Ausland geliefert werden, sind von der deutschen Umsatzsteuer befreit.
  • Auf Waren, die für einen Privatkunden im EU-Ausland erbracht werden, wird deutsche Mehrwertsteuer aufgeschlagen.
  • Bei Waren, die in ein Land außerhalb der EU versendet werden, entfällt die deutsche Mehrwertsteuer immer.

In diesen wesentlichen Punkten unterscheiden sich Rechnungen ins Ausland, von Rechnungen innerhalb Deutschlands

  • Auf einer umsatzsteuerbefreiten Rechnungen ins Ausland muss eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer stehen.
  • Auf der Rechnung muss angegeben sein, aufgrund welcher Rechtsgrundlage keine Umsatzsteuer aufgeführt ist.
  • In einigen Fällen hat der Empfänger der Leistung oder der Ware eine eigene Steuerpflicht in seinem Heimatland – auf der Rechnung muss er ausdrücklich darauf hingewiesen werden.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben stehen wir Ihnen selbstverständlich wie immer gerne zur Verfügung und werfen mit Ihnen gemeinsam einen individuellen Blick auf Ihre Rechnungen ins Ausland.

Weitere Antworten zu Rechnungen ins Ausland erhalten Sie auch als Gruppenmitglied „Steuertipps“ auf Facebook, Rechnungen-ins-Ausland hier reinklicken >>>

 

Ähnliche Artikel:

Autor:

Kommentare sind gesperrt.