Steuer-News auf einen Blick und dabei Steuern sparen, wie ein Profi

Künstliche Intelligenz: Nordrhein-Westfalen setzt auf Künstliche Intelligenz in der Steuerveranlagung

Ab Mai 2025 wird in vier Pilotfinanzämtern in NRW ein KI-Modul zur Unterstützung der Steuerveranlagung eingesetzt. Das Ziel: Steuererklärungen sollen effizienter, schneller und treffsicherer bearbeitet werden.
Hierzu führt das FinMin u.a. weiter aus:
• Das neue KI-Modul ergänzt das bewährte Risikomanagementsystem der Finanzverwaltung. Es erkennt Muster in den Steuerdaten und kann gut nachvollziehbare Fälle mit geringem Prüfbedarf gezielt identifizieren. Diese werden automatisiert verarbeitet – und damit schneller abgeschlossen.
• Die Pilotierung beginnt im Mai 2025 in den Finanzämtern Brühl, Bielefeld-Außenstadt, Hamm und Lübbecke. Gestartet wird mit klassischen Arbeitnehmerfällen – also Steuererklärungen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalerträgen, Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben, haushaltsnahen Dienstleistungen und ähnlichen Bereichen. Eine Ausweitung auf weitere Fallkonstellationen ist bereits in Planung.
• Entwickelt wurde das KI-Modul vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung NRW im Rahmen des bundesweiten KONSENS-Verbundes. Mit der Pilotierung im Mai übernimmt NRW die Vorreiterrolle unter den Ländern. Nach erfolgreichem Testlauf ist die landesweite Einführung geplant.
• Bereits jetzt hat das Ministerium der Finanzen generative KI-Chatbots wie ChatGPT und Google Gemini offiziell für den dienstlichen Gebrauch unter klaren Rahmenbedingungen und unter Wahrung des Steuergeheimnisses freigegeben – etwa zur Texterstellung, Recherche oder Bildgenerierung. KI dient als unterstützendes Werkzeug – die Verantwortung verbleibt bei den Beschäftigten.

Quelle: b.b.h.

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Differenzbesteuerung bei anteiligem Recht zum Vorsteuerabzug am Liefergegenstand

Die Lieferung einer Waschkommode, die sich aus einer (ohne Recht zum Vorsteuerabzug von einer Privatperson erworbenen) Kommode und aus (mit Recht zum Vorsteuerabzug erworbenen) Sanitär-gegen-ständen (Waschbecken, Armaturen etc.) zusammensetzt, unter-liegt nicht der Differenzbesteuerung, weil der Liefer-gegen-stand teil-weise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat (Anschluss an EuGH, Urteil Bawaria Motors v. 19.7.2012 – C 160/11, EU:C:2012:492) (BFH, Urteil v. 11.12.2024 – XI R 9/23; veröffentlicht am 24.4.2025).

Hintergrund: Die Anwendung der Differenzbesteuerung ist nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG nur möglich, wenn die Gegenstände an den Wiederverkäufer im Gemeinschafts-gebiet geliefert wurden (Satz 1) und für diese Lieferung Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben (Satz 2 Buchst. a) oder die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde (Satz 2 Buchst. b).

Quelle: b.b.h.

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BMF veröffentlicht Pauschbeträge für Sachentnahmen 2025

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 21. Januar 2025 die aktuellen Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) veröffentlicht.
Diese Pauschbeträge dienen der vereinfachten Ermittlung des Eigenverbrauchs in verschiedenen Branchen und werden regelmäßig angepasst, um den aktuellen wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
Wesentliche Punkte der aktuellen Veröffentlichung:
• Berücksichtigung der Umsatzsteuerermäßigung: Im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2023 galt eine ermäßigte Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Diese temporäre Maßnahme wurde in den Pauschbeträgen entsprechend berücksichtigt.
• Individuelle Betrachtung bei Betriebsprüfungen:Das BMF betont in seinem Begleitschreiben zur Richtsatzsammlung, dass die Finanzverwaltung stets die spezifischen Verhältnisse der einzelnen Betriebe berücksichtigen soll. Besonders vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Herausforderungen während der Corona-Pandemie ist eine sensible und individuelle Prüfung der Steuerpflichtigen unerlässlich.
• Aktuelle Hinweise zur Betriebsprüfung: In zwei Schreiben vom 5. September 2023 hat sich das BMF zu den Grundsätzen der steuerlichen Betriebsprüfung geäußert, jedoch ohne spezifische Hinweise zur Anwendung der Richtsatzsammlungen im Rahmen des äußeren Betriebsvergleichs.
Wichtiger Hinweis: Derzeit ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zur Anwendbarkeit der Richtsatzsammlungen anhängig (Aktenzeichen X R 19/23). Die Entscheidung in diesem Verfahren könnte Auswirkungen auf die zukünftige Anwendung der Richtsätze bei Betriebsprüfungen haben.
Fazit: Die regelmäßige Aktualisierung der Pauschbeträge für Sachentnahmen durch das BMF bietet Unternehmen eine wichtige Orientierungshilfe. Dennoch ist es essenziell, die individuellen Gegebenheiten des eigenen Betriebs zu berücksichtigen und bei Unsicherheiten fachlichen Rat einzuholen. Angesichts des laufenden Verfahrens beim BFH sollten Unternehmen die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und gegebenenfalls ihre steuerlichen Strategien anpassen.

Quelle: b.b.h.

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BMF-Schreiben zur Kleinunternehmerregelung: Klarstellung in Bezug auf E-Rechnung gefordert

Der DStV macht auf eine unklare bzw. unnötige Einschränkung im neuen Abschn. 14.7a Abs. 3 UStAEaufmerksam und fordert zumindest eine redaktionelle Überarbeitung.
Hintergrund: Mit dem JStG 2024 wurde u.a. § 19 UStGmit Wirkung zum 1.1.2025 neu gefasst. Darüber hinaus wurde mit dem neuen § 34a UStDV Erleichterungen für Rechnungen von Kleinunternehmern gewährt. Mit Schreiben v. 18.3.2025 hat das BMF u.a. zur Neufassung des § 19 UStG Stellung genommen und den UStAE angepasst (BMF, Schreiben v. 18.3.2025 – III C 3 – S 7360/00027/044/105, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 18.3.2025 sowie Timm, USt direkt digital 6/2025 S. 11).
Abschn. 14.7a. Abs. 3 UStAE lautet nun wie folgt: „Rechnungen von Kleinunternehmern können abweichend von der Pflicht zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung immer als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden. Mit Zustimmung des Empfängers ist abweichend davon die Ausstellung einer elektronischen Rechnung möglich. 3Die Zustimmung bedarf dabei keiner gesonderten Form. Es muss lediglich zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger Einvernehmen darüber bestehen, dass die Rechnung elektronisch ausgestellt und übermittelt werden soll.“
Der DStV macht nun auf eine unklare bzw. unnötige Einschränkung aufmerksam und fordert, diese zu beseitigen:
• Mit dem JStG 2024 führte der Gesetzgeber § 34a UStDV neu ein. Dieser regelt die Anforderungen an Rechnungen, die von Kleinunternehmern ausgestellt werden. Satz 4 der Norm räumt Kleinunternehmern ein Wahlrecht ein. Danach können diese abweichend von der Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen (E-Rechnungen) ihre Rechnungen immer als sonstige Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 UStGausstellen. Dieses Wahlrecht wird auch in Abschn. 14.7a Abs. 3 Satz 1 UStAE-neu erwähnt.
• Nach Abschn. 14.7a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 UStAE-neu ist einem Kleinunternehmer allerdings – abweichend von der gesetzlichen Regelung – die Ausstellung einer E-Rechnung nur mit Zustimmung des Empfängers möglich. Die Zustimmung bedarf dabei keiner besonderen Form. Es muss lediglich zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger Einvernehmen darüber bestehen, dass die Rechnung elektronisch ausgestellt und übermittelt werden soll.
• Der DStV versteht die Aussagen in Abschn. 14.7a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 UStAE-neu dahingehend, dass Kleinunternehmer, die trotz des bestehenden Wahlrechts nach § 34a Satz 4 UStDV E-Rechnungen ausstellen wollen, die Zustimmung des Rechnungsempfängers einholen müssen.
• Der DStV erkennt den Sinn und Zweck dieser Einschränkung nicht. Er sieht keine rechtliche Grundlage für ein solches Zustimmungserfordernis. Denn mit Art. 23 des Wachstumschancengesetzes (BGBl. I 2024 Nr. 108) wurde das Zustimmungserfordernis des Rechnungsempfängers zur Ausstellung einer E-Rechnung beim Leistungsaustausch zwischen inländischen Unternehmern abgeschafft.
Petitum: Der DStV regt an, die eingetretene Rechtsunsicherheit zu beheben. Dazu schlägt er vor, Abschn. 14.7a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 UStAE-neu zu streichen. Sollen diese Aussagen aus Sicht des BMF bestehen bleiben, empfiehlt der DStV, Abschn. 14.7a Abs. 3 UStAE-neu redaktionell zu überarbeiten. In letzterem Fall sollten die Anwendungsfälle und Hintergründe für das Zustimmungserfordernis konkret benannt werden.

Quelle: b.b.h.

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Internationaler Handel: Auswirkungen von US-Zöllen

Zollstreit, Rezession und Handelsüberschuss sind Schlagworte, die derzeit überall zu lesen sind. Vor diesem Hintergrund hat sich die Bundesregierung in einem FAQ-Katalog zu den Auswirkungen der neuen US-Zölle auf die deutschen Verbraucher geäußert.
Hintergrund: Für die Handels- und damit auch die Zollpolitik ist die EU-Kommission zuständig. Sie führt die Verhandlungen zum Handel mit den Vereinigten Staaten – immer in enger Abstimmung mit den EU-Mitgliedstaaten, also auch mit Deutschland. Innerhalb der Europäischen Union sind alle Zölle seit der Gründung der Zollunion 1968 abgeschafft.
Auf die folgenden Fragen geht die Bundesregierung näher ein:
• Was sind Zölle überhaupt?
• Welche Auswirkungen haben die neuen US-Zölle für die Verbraucher?
• Welche Produkte werden jetzt teurer?
• Wonach richtet sich, wie Zölle bemessen werden und welche internationalen Handelsregeln gibt es dafür?
• Was wird gegen die höheren US-Zölle unternommen?
• Wie könnte eine Einigung mit den USA aussehen?
• In welcher Größenordnung bewegen sich Handel und Investitionen zwischen der EU und den USA derzeit?
• Hat die EU einen Handelsüberschuss gegenüber den USA?
• Wie ist die Handelsbeziehung mit den USA?
• Steigt jetzt die Gefahr einer Rezession?
Hinweis:
Zu dem FAQ-Katalog gelangen Sie hier.
Quelle: Bundesregierung online, Meldung v. 9.4.2025(il)

Quelle: b.b.h.

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Weiterleitung veruntreuter Gelder

Durch Untreue erlangte Einnahmen sind regelmäßig nicht als steuerbare Vermögensmehrungen zu beurteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige die veruntreuten Gelder zunächst zum Zwecke der Bestechung weiterleitet, um dann absprachegemäß durch eine „Rückzahlung“ davon (teilweise) zu profitieren (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 2.5.2024 – 4 K 84/23; rechtskräftig).
Hintergrund: Sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG sind Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern § 22 Nr. 1, 1a, 2 oder 4 EStGgehören. Eine Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und eine Gegenleistung auslöst (vgl. BFH, Urteil v. 14.4.2015 – IX R 35/13 m.w.N.; Kirchhof/Kulosa/Ratschow/Hütte EStG § 22 Rn. 436 m.w.N.).

Quelle: b.b.h.

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Privatnutzung eines Pickup und Anwendung der Ein-Prozent-Regelung

Stellt das FG nur Tatsachen fest, aus denen weder bei einer Einzelbetrachtung noch in ihrer Zusammen-schau die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs abgeleitet werden kann, fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Annahme, mit einem zum Betriebsvermögen gehören-den, typischer-weise zum privaten Gebrauch geeigneten Kraftfahrzeug seien möglicher-weise keine Privatfahrten unternommen worden. Geht das FG unter diesen Umständen von der Erschütterung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung aus, liegt ein Fehler der Rechtsanwendung vor, der dazu führt, dass der Bundesfinanzhof an die Würdigung des FG nicht gebunden ist (BFH, Urteil v. 16.1.2025 – III R 34/22; veröffentlicht am 27.3.2025).

Hintergrund: Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EStG ist die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Halbsatz 1 EStG kann die private Nutzung abweichend von dieser Vorschrift mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungs-gemäßes Fahrtenbuch nach-gewiesen werden.

Quelle: b.b.h.

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Kleinunternehmerregelung: Neufassung des § 19 UstG und Neueinführung des § 19a UStG

Das BMF hat zur Neufassung des § 19 UStG und zur Neueinführung des § 19a UStG durch das JStG 2024 zum 1.1.2025 Stellung genommen und den UStAE angepasst (BMF, Schreiben v. 18.3.2025 – III C 3 – S 7360/00027/044/105).
Hintergrund: Durch Artikel 25 Nr. 17 und Nr. 18 JStG 2024 v. 2.122024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) wurden zum 1.1.2025 § 19 UStG „Besteuerung der Kleinunternehmer“ neu gefasst und § 19a UstG „Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat“ neu eingeführt. Folgeänderungen wurden auch in §§ 15, 15a, 20, 24 und 27a UStG vorgenommen, zudem wurde § 34a UStDV neu eingeführt. Die Neufassung des § 19 UStG und die Neueinführung des § 19a UstG dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates v. 18.2.2020 (RL 2020/285).
Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:
Mit der Änderung des § 19 UStG wird die Sonderregelung für Kleinunternehmer neu konzipiert. Die Umsätze des Kleinunternehmers werden nunmehr von der Umsatzsteuer befreit. Die Neuregelung ermöglicht es zudem auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden.
Mit der Einführung des neuen § 19a UStG wird das besondere Meldeverfahren geregelt, mit dem es inländischen Unternehmern ermöglicht wird, auch in anderen Mitgliedstaaten die (dortige) Kleinunternehmerregelung anzuwenden.
Folge der Neuregelung, dass Kleinunternehmer zukünftig steuerfreie Umsätze erbringen, ist auch, dass ein dennoch in einer Rechnung ausgewiesener Steuerbetrag nicht mehr nach § 14c Absatz 2 UStG (unberechtigter Steuerausweis) geschuldet wird. Vielmehr wird der ausgewiesene Steuerbetrag in diesen Fällen – wie bei anderen Rechnungen über steuerfreie Leistungen – unter den übrigen Voraussetzungen nach § 14c Absatz 1 UStG (unrichtiger Steuerausweis) geschuldet. Die Regelungen im BMF-Schreiben v. 27.2.2024, BStBl I S. 361, Rn. 5, sind weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem Steuerausweis durch einen Kleinunternehmer künftig keine Steuer nach § 14c Absatz 1 UStG entsteht, wenn dieser eine Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) tatsächlich ausführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis an einen Endverbraucher stellt
Ein vor dem 1. Januar 2025 erklärter Verzicht auf die Anwendung des § 19 Absatz 1 UStG bindet den Unternehmer auch für die Zeit nach dem1.1.2025 weiterhin für insgesamt mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Absatz 3 Satz 3 UStG). Die Fünfjahresfrist ist vom Beginn des ersten Kalenderjahres an zu berechnen, für das die abgegebene Erklärung gilt.
Durch Artikel 23 Nr. 5 des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) wurde § 19 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 UStG geändert; diese Änderung wurde durch das JStG 2024 mit Wirkung zum 1.1.2025 ersetzt.
Hinweis:
Darüber hinaus hat das BMF den UStAE an diversen Stellen angepasst.

Quelle: b.b.h.

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