Der BFH hat mit Urteil V R 38/23 entschieden, dass eine Vorauszahlungsrechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, auch wenn sie keinen expliziten Hinweis wie „Vorkasse“ enthält, sofern erkennbar ist, dass die Zahlung für eine später zu erbringende Leistung erfolgt. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus Vorauszahlungen ist zudem, dass der Rechnungsempfänger zum Zeitpunkt der Zahlung davon ausgeht, auf eine noch nicht ausgeführte Leistung zu zahlen. Im Streitfall ging es um Vorauszahlungen der Klägerin auf eine Photovoltaikanlage, die wegen Betrugs nicht geliefert wurde. Der BFH wies die Revision des Finanzamts ab und hob teilweise das Urteil des Finanzgerichts München auf, das dies anders bewertet hatte. Das Verfahren wurde zur weiteren Prüfung an das Finanzgericht zurückverwiesen.E-Mail senden
Mit Urteil vom 18.12.25 entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Az. V R 31/23), dass die Überlassung von Kühlräumen zur Leichenaufbewahrung und von Räumlichkeiten für Trauerfeiern im Rahmen eines Bestattungsauftrags umsatzsteuerpflichtig ist. Diese Leistungen fallen nicht unter die steuerfreie Grundstückvermietung, da der Schwerpunkt der Leistung nicht in der bloßen Grundstücksüberlassung (die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei) liegt, sondern auf der Dienstleistung der Leichenkühlung und der organisatorischen Vorbereitung der Bestattung.
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Die Pressemitteilung der Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg vom 7. April 2026 informiert darüber, dass bei Kassenkontrollen von Barber-Shops, Tattoo- und Nagelstudios zahlreiche Mängel festgestellt wurden. Im Zeitraum von Ende Februar bis Ende März 2026 wurden 162 Betriebe kontrolliert. Dabei wurden bei 94 Betrieben Verstöße festgestellt, bei 38 Fällen wurden die Verstöße sogar an die Straf- und Bußgeldstellen weitergegeben. Künftig sollen Kassen-Nachschauen auch in anderen Bundesländern häufiger stattfinden./p>
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Im Urteilsfall machte ein selbstständig tätiger Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in seinem Eigenheim geltend. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Kosten nur teilweise an. Das Finanzgericht wies die Klage ab, weil der Kläger seine Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt habe. Er hatte die Belege lediglich gesammelt und erst im Rahmen der Steuererklärung eine Aufstellung der Gebäudekosten erstellt.
Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Entscheidung (Az. VIII R 6/24). Nach Auffassung des Gerichts müssen sämtliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und dessen Ausstattung einzeln und zeitnah gesondert aufgezeichnet werden. Dies kann in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen oder in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument erfolgen. Denn nur so sei die sachlich zutreffende Zuordnung solcher Aufwendungen und die einfache Prüfung ihrer Abziehbarkeit gewährleistet. Fehlen diese Aufzeichnungen, sind die Aufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Die Erfassung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer im Formular der Anlage EÜR genüge den Anfordernissen des § 4 Abs. 7 EStG an eine Einzelaufzeichnung im Übrigen nicht.
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Die vom Bundestag beschlossene Entlastungsprämie für Beschäftigte in Höhe von 1.000 Euro fand am 8. Mai 2026 im Bundesrat keine Mehrheit. Sie war vom Deutschen Bundestag mit in das Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes aufgenommen worden. Damit ist auch die beschlossene Änderung des Steuerberatungsgesetzes vorerst gestoppt.
Die sog. Entlastungsprämie sollte es Arbeitgebern ermöglichen, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei bis zum 30. Juni 2027 eine Prämie von bis zu 1.000 Euro auszuzahlen. Es handelte sich um eine Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
Die Prämie war Teil eines Maßnahmenpakets, das die Bundesregierung als Reaktion auf die finanziellen Belastungen der Bürger durch den Irankrieg auf den Weg gebracht hat. Dazu gehört auch der sog. Tankrabatt, den der Bundesrat am 24. April 2026 in einer Sondersitzung gebilligt hatte.
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Die vom Bundestag beschlossene Entlastungsprämie für Beschäftigte in Höhe von 1.000 Euro fand am 8. Mai 2026 im Bundesrat keine Mehrheit. Sie war vom Deutschen Bundestag mit in das Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes aufgenommen worden. Damit ist auch die beschlossene Änderung des Steuerberatungsgesetzes vorerst gestoppt.
Die sog. Entlastungsprämie sollte es Arbeitgebern ermöglichen, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei bis zum 30. Juni 2027 eine Prämie von bis zu 1.000 Euro auszuzahlen. Es handelte sich um eine Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
Die Prämie war Teil eines Maßnahmenpakets, das die Bundesregierung als Reaktion auf die finanziellen Belastungen der Bürger durch den Irankrieg auf den Weg gebracht hat. Dazu gehört auch der sog. Tankrabatt, den der Bundesrat am 24. April 2026 in einer Sondersitzung gebilligt hatte./p>
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Ab dem 10.07.2027 sind nur noch Barzahlungen von maximal 10.000 Euro an Unternehmen und Selbstständige erlaubt. Barzahlungen über 10.000 Euro sind verboten, sie müssen nun elektronisch abgewickelt werden.
Die Barzahlung unter Privatleuten ist jedoch weiterhin zulässig, z. B. bei Kauf eines Gebrauchtwagens.
Bereits bei Barzahlungen ab 3.000 Euro gilt für Händler eine Nachweispflicht. Die Identität des Kunden muss festgestellt werden. Anonyme Barzahlungen sind also nur noch bis 2.999 Euro möglich.
Kryptodienstleister müssen Kunden eindeutig identifizieren und Transaktionen stärker überwachen, anonyme Kryptodienste sind dann nicht mehr zulässig.
Verboten ist die Barzahlung von Immobilien in allen Mitgliedsländern der EU. In Deutschland ist dies bereits seit dem 01.04.2023 untersagt.
Die neue Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Anti-Mony, Laundering Authortiy, AMLA) soll die Umsetzung und Kontrolle der Maßnahmen koordinieren und beaufsichtigen.
Die Meldepflicht für auffällige Bargeldtransaktionen gibt es in Deutschland bereits seit 1993. Verdächtige Bargeldgeschäfte müssen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) gemeldet werden.
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Seit dem 01.01.2017 besteht grundsätzlich keine Verpflichtung mehr, bei der Abgabe der Steuererklärung Belege einzureichen. Nur auf ausdrückliche Anforderung der Finanzverwaltung, sind diese vorzulegen.
Die unaufgeforderte Übersendung von Papierbelegen führt zu einem zusätzlichen Arbeitsaufwand, so dass diese nicht mehr zurückgesendet werden. Aufgrund eines einheitlichen Beschlusses werden daher seit dem 01.01.2026 sämtliche in Papierform eingehenden Unterlagen in den Finanzämtern eingescannt und anschließend vernichtet.
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