Steuer-News auf einen Blick und dabei Steuern sparen, wie ein Profi

Minijob mit Verdienstgrenze neben der Selbstständigkeit

Selbstständige können neben ihrer selbstständigen Tätigkeit einen Minijob mit Verdienstgrenze ausüben.
Eine selbstständige Tätigkeit stellt keine abhängige Beschäftigung dar. Deshalb spielt sie bei der Beurteilung von Minijobs keine Rolle. Selbstständige können daher neben ihrer selbstständigen Tätigkeit auch mehrere Minijobs ausüben.
Der gesamte Verdienst aus den Minijobs darf zusammengerechnet nicht mehr als 538 Euro im Monat betragen. Das Einkommen aus der Selbstständigkeit hat keinen Einfluss auf die Minijob-Verdienstgrenze.
Rentenversicherungspflicht im Minijob auch neben Selbstständigkeit
Für Minijobs mit Verdienstgrenze gilt die Rentenversicherungspflicht. Das gilt auch neben der Selbstständigkeit. Üben Selbstständige parallel einen Minijob aus, profitieren sie vom vollen Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung.
Durch die Zahlung eigener Rentenbeiträge
• erwerben sie beispielsweise die volle Anrechnung der Beschäftigungszeiten in Form von Wartezeiten,
• haben Anspruch auf eine Entgeltumwandlung zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung oder
• können die staatliche Förderung zur privaten Altersvorsorge in Anspruch nehmen.
Minijobberinnen und Minijobber können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen jedoch für jeden Minijob mit Verdienstgrenze immer einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Das gilt unabhängig von der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
Die Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung berät unter der kostenlosen Service-Nummer 0800 10004800, wie sich die Versicherungspflicht oder eine Befreiung auswirkt.
Das gilt für die Krankenversicherung
In der Krankenversicherung sind Minijobberinnen und Minijobber versicherungsfrei. Sie zahlen also keine eigenen Beiträge. Diese Regelung gilt unabhängig vom Status der oder des Beschäftigten.
Mit einem Minijob neben der Selbstständigkeit wird daher kein Krankenversicherungsschutz erworben. In einem Minijob beschäftigte Selbstständige werden nicht automatisch Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Für gesetzlich krankenversicherte Minijobberinnen und Minijobber zahlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung. Selbstständige sind jedoch oft privat krankenversichert. Für sie zahlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dann keine pauschale Abgabe zur Krankenversicherung.
Überschreiten der Verdienstgrenze
Aktuell liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 538 Euro im Monat. Verdienen Beschäftigte im Durchschnitt regelmäßig mehr als 538 Euro, liegt kein Minijob mit Verdienstgrenze vor. Die Beschäftigung wird dann versicherungspflichtig. Wie bereits erwähnt, wird das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit nicht angerechnet und zählt nicht zum Verdienst.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber melden die versicherungspflichtige Beschäftigung bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse.
Kurzfristige Minijobs während der Selbstständigkeit
Wird eine Beschäftigung nur für kurze Zeit ausgeübt, kann ein kurzfristiger Minijob vorliegen. Kurzfristige Minijobs sind von vornherein auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet. Der monatliche Verdienst ist dabei nicht beschränkt.
Kurzfristige Beschäftigungen dürfen allerdings nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Ein parallel zur Selbstständigkeit bestehender kurzfristiger Minijob wird grundsätzlich nicht berufsmäßig ausgeübt. Berufsmäßigkeit muss in diesem Fall also nicht geprüft werden.
Steuern im Minijob
Der Verdienst aus einem Minijob muss versteuert werden. Je nach Art des Minijobs ergeben sich unterschiedliche Möglichkeiten.
• Minijob mit Verdienstgrenze: Besteuerung nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen des Arbeitnehmers und der Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent.
• Kurzfristiger Minijob: Besteuerung nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen oder unter bestimmten Voraussetzungen auch pauschal mit 25 Prozent.
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber entscheidet über die Art der Versteuerung

Quelle: b.b.h.

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BMF: Muster der Umsatzsteuererklärung 2024, Vordruckmuster USt 2 E

Bundesministerium der Finanzen 17. Juni 2024, III C 3 – S 7344/19/10002 :006 (DOK 2024/0524899)
1 Anlage

Mit Verkündung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness am 27. März 2024 wurden der § 18 Absatz 3 Satz 1 UStG sowie der § 19 Absatz 1 Satz 4 UStG neu gefasst. Kleinunternehmer sind damit grundsätzlich ab dem Besteuerungszeitraum 2024 von der Abgabe von Umsatzsteuererklärungen befreit. Damit gilt Folgendes:
(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2024 wird das folgende Vordruckmuster neu gefasst.
USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2024
(2) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.
(3) Die Umsatzsteuererklärung ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: b.b.h.

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Entwurf eines Schreibens zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung

Das BMF hat den Entwurf eines Schreibens zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1.1.2025 veröffentlicht. Das finale Schreiben soll im 4. Quartal 2024 folgen.
Hintergrund: Ab dem 1. Januar 2025 wird – begleitet von Übergangsvorschriften – bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen verpflichtend eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) zu verwenden sein. Das BMF plant, in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein BMF-Schreiben hierzu zu veröffentlichen. Der Entwurf wurde am 13.6.2024 den Verbänden mit der Gelegenheit zu einer Stellungnahme übersandt. Aufgrund der großen Bedeutung des Themas für die Wirtschaft wird der Entwurf bereits in diesem Stadium zu Informationszwecken allgemein veröffentlicht. Eine Stellungnahme hierzu kann ggf. über die Verbände erfolgen.
In dem Schreiben geht das BMF u.a. auf folgende Punkte ein:
I. Allgemeines
II. Aktuelle Rechtslage und Neuerungen durch das Wachstumschancengesetz
• Rechtslage bis zum 31. Dezember 2024
• Neuregelungen zur obligatorischen elektronischen Rechnung durch das Wachstumschancengesetz
o Rechnungsarten ab dem 1. Januar 2025
o Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen
o Zulässige Formate einer E-Rechnung
• Besondere Fragen
o Umfang einer E-Rechnung
o Übermittlung und Empfang von E-Rechnungen
o Verträge als Rechnung
o Berichtigung
o Juristische Personen des öffentlichen Rechts
• E-Rechnung und Vorsteuerabzug
• Aufbewahrung
III. Übergangsregelungen
IV. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
V. Anwendungsregelung

Quelle: b.b.h.

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Änderungen bei den GoBD ab dem 01.04.2024

Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 11.03.2024 wesentliche Änderungen an den GoBD eingeführt, die bereits seit dem 01.04.2024 in Kraft sind. Diese Neuerungen betreffen insbesondere die Datenüberlassung bei Betriebsprüfungen und erweitern die Schätzungsbefugnisse. Eine entscheidende Änderung ist, dass Buchhaltungsdaten künftig ihre Beweiskraft verlieren, wenn sie nicht über die vorgeschriebenen Schnittstellen bereitgestellt werden. Das unterstreicht die Notwendigkeit, die gesetzlichen Vorgaben genau zu erfüllen. Zudem wird nun der Begriff „Datenüberlassung“ statt „Datenträgerüberlassung“ verwendet, was den Weg für Datentransferportale öffnet. Weiterhin wurden der Beschreibungsstandard für die Datenüberlassung aktualisiert und erstmals Anforderungen an die index.xml festgelegt. Es bleibt jedoch unklar, ob ausschließlich csv-Dateien verwendet werden dürfen. Bestimmte Formate wie LOTUS 123 und ASCII Druckdateien werden ab sofort nicht mehr unterstützt. Diese Änderungen und der Diskussionsentwurf zur DSFinVBV deuten darauf hin, dass die Finanzverwaltung zukünftig ein höheres Maß an Standardisierung in der Betriebsprüfung anstrebt. Dies könnte die Effizienz des Prüfungsprozesses erhöhen, jedoch auch zusätzlichen Aufwand für Steuerpflichtige bedeuten, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden. Die nächsten BP-Eröffnungen werden es zeigen.

Quelle: b.b.h.

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Gesetzgebung: Bundesregierung beschließt JStG 2024

Die Bundesregierung hat am 5.6.2024 das Jahressteuergesetz 2024 beschlossen. Hierauf weist das BMF aktuell hin.
Mit dem Gesetz sollen der Abbau von Bürokratie vorangetrieben sowie die Digitalisierung beschleunigt werden. Darüber hinaus wird fachlich gebotener Gesetzgebungsbedarf, der sich in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts ergeben hat, aufgegriffen. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des BVerfG und des BFH.
Daneben besteht ein Erfordernis zur Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen. Das vorliegende Gesetz enthält dazu eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben.
Hervorzuheben sind u.a. folgende Maßnahmen:
• Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 EStG-E): Die Regelung soll die lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets vereinfachen. Durch die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung sollen eine bürokratiearme Besteuerung ermöglicht und Anwendungshürden sowie Anwendungsvorbehalte überwunden werden. Zudem dient die Regelung dem Ziel, die bereits vorhandenen Anreize zur Förderung einer möglichst umweltverträglichen Mobilität zu erweitern. Arbeitgeber sollen durch die neue Regelung die Möglichkeit erhalten, die Lohnsteuer auf ein Mobilitätsbudget für die außerdienstliche Nutzung von Mobilitätsleistungen in Form eines Sachbezugs oder Zuschusses bis zu einem Betrag von 2.400 Euro jährlich pauschal mit 25 % zu erheben, soweit das Mobilitätsbudget zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
• Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG-E): Der Anwendungsbereich der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (Aktien, GmbH-Anteile etc.) soll auch auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert werden. Damit wird ein Anliegen aus der Praxis aufgegriffen und zudem einer Protokollerklärung aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Zukunftsfinanzierungsgesetz entsprochen. Künftig sollen danach nicht nur die geldwerten Vorteile aufgeschoben besteuert werden können, wenn Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers überlassen werden, sondern auch, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen übertragen werden.
• Wohngemeinnützigkeit, vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen: Die bereits heute bestehende Möglichkeit einer gemeinnützigen Überlassung von vergünstigtem Wohnraum soll nunmehr gesetzlich kodifiziert und in der Sache bürokratieärmer ausgestaltet werden. Insbesondere soll die Grenze für die Bedürftigkeit angehoben werden, um der starken Mietentwicklung in Ballungsräumen begegnen zu können.
• Änderungen bei der Biersteuer (§ 29 Absatz 2 BierStG-E, §§ 41, 51 BierStV-E): Die Maßnahmen beinhalten die Abschaffung der Brauanzeige sowie die Erhöhung der jährlich steuerbefreiten Menge von 2 hl auf 5 hl Bier. Sie sollen zu einer Reduzierung des Bürokratieaufwands für Bürgerinnen und Bürger und dem damit einhergehenden Verwaltungsaufwand führen.
Darüber hinaus sind u.a. folgende Regelungen bzw. Regelungsbereiche enthalten:
• Umsetzung von BVerfG-Entscheidungen zum Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (§§ 34 und 36KStG-E)
• Gesetzliche Verstetigung der 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 10 EStG-E)
• Verlängerung der Abwicklungsfrist für Investmentfonds von fünf auf zehn Jahre
• Änderungen im Umwandlungssteuergesetz
• Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an Ermittlungsbehörden (§ 31a AO-E)
• Unionsrechtskonforme Anpassung des § 10Absatz 6 und der §§ 13d und 28 Absatz 3 ErbStG-E
• Änderungen am Gesetz über Steuerstatistiken
• Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte (§ 24 Absatz 5 Satz 4 UStG-E)
• Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nummer 21 UStG-E)
• Steuerbefreiung der Entgelte des Reisesicherungsfonds (§ 7a RSG-E)
Hinweis:
Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Der Volltext des Regierungsentwurfes ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Quelle: b.b.h.

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Leasing-Sonderzahlung bei EÜR

Nach einer Entscheidung des VIII. BFH-Senats hat ein nicht bilanzierungspflichtiger Steuerpflichtiger im Rahmen einer Nutzungseinlage eine Leasingsonderzahlung für einen teilweise betrieblich genutzten Pkw den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags unabhängig vom Abfluss im Rahmen einer wertenden Betrachtung zuzuordnen.
Der Anteil der Leasingsonderzahlung an den jährlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen Fahrten eines Jahres sei danach kumulativ aus dem Verhältnis der betrieblich gefahrenen Kilometer zu den Gesamtkilometern des jeweiligen Jahres und zeitanteilig nach dem Verhältnis der im jeweiligen Jahr liegenden vollen Monate und der Laufzeit des Leasingvertrags zu bestimmen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Leasingsonderzahlung dazu diene, die monatlichen Leasingraten während des Vertragszeitraums zu mindern (Az. VIII R 1/21).

Quelle: b.b.h.

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Referentenentwurf: Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) Bundesministerium der Finanzen 17.5.2024

In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich gebotener Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Daneben besteht ein Erfordernis zur Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen. Das Jahressteuergesetz 2024 greift diesen Gesetzgebungsbedarf auf.

Quelle: b.b.h.

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Pauschalierung bei Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offensteht

Nach der ab dem VZ 2015 geltenden Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG kann eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Das Tatbestandsmerkmal Betriebsveranstaltung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG entspricht der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG (BFH, Urteil v. 27.3.2024 – VI R 5/22; veröffentlicht am 10.5.2024).
Hintergrund: Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, wenn er Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt. Maßgebend für das Vorliegen von Arbeitslohn ist für den Streitzeitraum 2015 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417).

Quelle: b.b.h.

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