Steuer-News auf einen Blick und dabei Steuern sparen, wie ein Profi

Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren 2024


Das BMF hat die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2024 bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 2.11.2023 – III C 3 – S 7344/19/10001 :005 (2023/0917688)).
Hinweis:
Das Schreiben, die Vordrucke für die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Dauerfristverlängerung sowie die dazugehörigen Anleitungen sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Quelle: b.b.h.

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Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfungen der Länder 2022


Das BMF hat in seinem aktuellen Monatsbericht die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfungen der Länder 2022 veröffentlicht. Die Statistik umfasst ausschließlich die von den Ländern verwalteten Besitz- und Verkehrsteuern.

Hinweis:
Interessierte können die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfungen der Länder 2022 auf der Homepage des BMF einsehen.

Quelle: b.b.h.

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Nichtbeanstandungsregelung für Kassen ohne TSE


Das BMF gibt eine Nichtbeanstandungsregelung für die Verwendung von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31.12.2023 bekannt (BMF, Schreiben v. 13.10.2023 – IV D 2 – S 0319/20/10002 :010).
Für die Verwendung von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern i. S. des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. mit § 1 Absatz 2 KassenSichV, die nicht unter § 9 KassenSichV fallen, ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung gilt Folgendes:
• Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 31.12.2025 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.
• Die Belegausgabepflicht nach § 146a Absatz 2 AO bleibt hiervon unberührt.
• Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler – DSFinV-TW – findet bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung.
• Die Meldeverpflichtung nach § 9 Absatz 3 KassenSichV für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung für EU-Taxameter mit INSIKA-Technologie findet ebenfalls längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung keine Anwendung.
• Von der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben.

Quelle: b.b.h.

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Wachstumschancengesetz im Parlament beraten


Der Bundestag hat am Freitag, 13.10.2023, erstmals über den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (Wachstumschancengesetz, BT-Drucks. 20/8628) beraten.
In 1. Lesung im Bundestag wurde u.a. ausgeführt:
• Die Liquiditätslage von Unternehmen soll durch erweiterte Regelungen zur Verrechnung von Gewinnen und Verlusten über mehrere Jahre besser werden.
• Unternehmen sollen eine Investitionsprämie für Klimaschutz in Höhe von 15 Prozent für neue bewegliche Anlagegüter, das nütze im Vergleich zu höheren steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten vor allem jungen Unternehmen, die noch wenig oder keine Gewinne erwirtschaften.
• Unternehmen sollen Ausgaben für Forschung und Entwicklung in höherem Maß steuerlich absetzen können.
• Bei Bauinvestitionen sollen die Abschreibungsmöglichkeiten auf sechs Prozent jährlich für neue Wohngebäude steigen.
Nach der Aussprache überwiesen die Abgeordneten die Vorlage an die Ausschüsse, die Federführung bei den weiteren Beratungen übernimmt der Finanzausschuss.

Quelle: b.b.h.

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Auflösung einer Rücklage nach Ausscheiden eines Mitunternehmers


Über die später wegen des Ablaufs der Reinvestitionsfrist erforderliche Auflösung einer Rücklage nach § 6b EStG ist nicht im Gewinnfeststellungsverfahren der Mitunternehmer-schaft, sondern im Einkommensteuerverfahren des früheren Mitunternehmers zu entscheiden (BFH, Urteil v. 12.7.2023 – X R 14/21; veröffentlicht am 5.10.2023).

Quelle: b.b.h.

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Gewerbesteuerbescheid digital


Hessen hat den digitalen Gewerbesteuerbescheid für ganz Deutschland entwickelt. Von der Umsetzung des digitalen Gewerbesteuerbescheids sind bundesweit alle etwa 11.000 Kommunen unmittelbar betroffen.
Das FinMin Hessen führt hierzu u.a. weiter aus:
• Der digitale Gewerbesteuerbescheid wird im PDF-A3-Format mit eingebettetem XML-Datensatz erstellt. Er ist damit menschen- und maschinenlesbar.
• Für Unternehmen und Beraterschaft ist das ein großer Fortschritt, denn die Bescheide können direkt in die jeweilige Fach-Software eingelesen und medienbruchfrei verarbeitet werden. Und da das XML-Format bundesweit einheitlich ist, wird die Arbeit insbesondere für Unternehmen mit Standorten in mehreren Kommunen deutlich übersichtlicher und einfacher.

Quelle: b.b.h.

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Passive Rechnungsabgrenzung erhaltener Zahlungen


Eine Schätzung der „bestimmten Zeit“ als Tatbestandsvoraussetzung für eine passive Rechnungsabgrenzung erhaltener Einnahmen ist zulässig, wenn sie auf „allgemeingültigen Maßstäben“ beruht. Daran fehlt es, wenn die angewendeten Maßstäbe auf einer Gestaltungsentscheidung des Steuerpflichtigen beruhen, die geändert werden könnte (BFH, Urteil v. 26.7.2023 – IV R 22/20; veröffentlicht am 28.9.2023).
Hintergrund: Gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind für eine periodengerechte Gewinnermittlung passive Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, soweit Einnahmen, die vor dem Abschlussstichtag erzielt wurden, einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

Quelle: b.b.h.

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Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung


Das BMF hat die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2023 bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 31.8.2023 – IV C 6 – S 2142/22/10002 :010).
Hierzu führt das BMF weiter aus:
• Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Absatz 4 Satz 1 EinkommensteuerDurchführungsverordnung (EStDV) in Verbindung mit § 87a Absatz 6 AO durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, wird nach § 87b Absatz 2 AO im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt. Für die authentifizierte Übermittlung ist ein Zertifikat notwendig. Dieses wird nach Registrierung unter www.elster.de ausgestellt. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen.
• Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung. Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben als notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
• In der Anlage LuF können die Richtbeträge für Weinbaubetriebe und pauschale Betriebsausgaben für Holznutzungen nach § 51 EStDV geltend gemacht werden.
• Körperschaften übermitteln auf der Anlage EÜR (ggf. neben der Anlage AVEÜR und/oder Anlage LuF) die Betriebseinnahmen und -ausgaben bis zu Zeile 72. Die weitere Ermittlung der Einkünfte wird auf der Anlage GK zur Körperschaftsteuererklärung vorgenommen.
• Auf Antrag kann das Finanzamt entsprechend § 150 Absatz 8 der AO in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Einnahmenüberschussrechnung sind in diesen Fällen Papiervordrucke zur Anlage EÜR zu verwenden.

Quelle: b.b.h.

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