
Die Bewilligungen der NRW-Soforthilfen 2020 verstoßen gegen europäisches Beihilfenrecht, wenn sie an ein einzelnes Unternehmen ausschließlich unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschaftslage geleistet wurden, obwohl dieses Teil eines Unternehmensverbundes war (OVG NRW, Urteile v. 15.5.2025 – 4 A 2550/22, 4 A 2551/22 und 4 A 274/23).
Sachverhalt: Die Kläger waren Betreiber verschiedener Gastronomiebetriebe. Der Kläger im Verfahren 4 A 274/23 betrieb als Einzelunternehmer vier verschiedene Gastronomiebetriebe und war zudem alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, deren Gegenstand der Betrieb von Gaststätten war, sowie alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co KG und alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der persönlich haftenden GmbH. Bei den Klägerinnen in den Verfahren 4 A 2550/22 und 2551/22 handelte es sich um jeweils um eine GmbH & Co KG. Bei den Kommanditistinnen sowie Geschäftsführerinnen und Gesellschafterinnen der persönlich haftenden GmbH handelte es sich jeweils um dieselben Personen.
Alle Kläger stellten Ende März beim Land NRW für jeden Betrieb jeweils einen Antrag auf Gewährung einer NRW-Soforthilfe 2020. Dabei mussten sie u.a. versichern, dass ihr Unternehmen unabhängig ist, folglich weder ein Partnerunternehmen noch ein verbundenes Unternehmen ist, sich also nicht im Mehrheitsbesitz (über 50% der Anteile oder der Stimmrechte) eines anderen Unternehmens befindet. Daraufhin wurden ihnen zunächst Soforthilfen als einmalige Pauschalen bewilligt. Später wurden die Bewilligungsbescheide zurückgenommen, weil es sich bei den Betrieben jeweils um Teilunternehmen eines verbundenen Unternehmens gehandelt habe und die Bewilligung daher durch falsche Angaben erwirkt worden sei. Die von den Klägern angerufenen Verwaltungsgerichte Gelsenkirchen und Düsseldorf haben die Rücknahmebescheide aufgehoben.
Die Richter des OVG änderten die Urteile und wiesen die Klagen ab:
• Die Rücknahmebescheide sind rechtmäßig. Die Bewilligungen der NRW-Soforthilfen 2020 an die Kläger verstießen gegen das maßgebliche europäische Beihilfenrecht.
• Die Kläger waren jeweils verbundene Unternehmen im Sinne des europäischen Beihilfenrechts. Sie durften die Corona-Soforthilfen nicht ausschließlich unter Berücksichtigung ihrer eigenen Wirtschaftslage erhalten, weil sie Teil eines Unternehmensverbundes waren. Alle Betriebe waren unmittelbar oder mittelbar in der Hand einer oder zweier Personen, die so entscheidenden Einfluss auf alle Betriebe und Gesellschaften ausüben konnten.
• Verstießen die Bewilligungsbescheide danach gegen europäisches Beihilfenrecht, beruhten sie zugleich auf unrichtigen Angaben, weil die Kläger entgegen der von ihnen im Antrag abgegebenen Versicherung verbundene Unternehmen waren.
• Auf ein Vertrauen, die Soforthilfen behalten zu dürfen, können sich die Kläger nicht berufen. Der beihilferechtliche Unternehmensbegriff war schon lange vor der Corona-Pandemie in der Rechtsprechung des EuGH und in Bekanntmachungen der Europäischen Kommission geklärt. Der EuGH verneint in Fällen denVertrauensschutz, in denen die zuständigen Unionsbehörden, auf die es insoweit ankommt, zuverlässige Informationen veröffentlichen, nach denen die Rechtmäßigkeit der Beihilfen beurteilt werden kann. Das war hier der Fall unabhängig von den vom Beklagten gegebenen Informationen, denen ausreichend klar entnommen werden konnte, dass es um Zuwendungen im Sinne des europäischen Beihilfenrechts handelte.
• Zwar war das Antragsformular missverständlich formuliert, sodass den Klägern angesichts der besonderen Notlage zu Beginn der Corona-Pandemie und der abweichenden Beurteilung selbst durch die Verwaltungsgerichte strafrechtlich kein Vorwurf zu machen sein dürfte.
• Dem Land NRW kann aber nicht als treuwidrig entgegengehalten werden, dass es zur Durchsetzung der unionsrechtlich maßgeblichen Genehmigung der Kommission die nach den rechtlichen Maßstäben des europäischen Beihilfenrechts objektiv unrichtige Versicherung der Kläger im Antragsformular, ihr Unternehmen sei unabhängig und weder Partnerunternehmen noch verbundenes Unternehmen, zum Anlass für die unionsrechtlich verpflichtende Rücknahme der Bewilligung genommen hat.
Hinweis: Der Senat hat die Revision jeweils nicht zugelassen.
Quelle: b.b.h.
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Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Die interessantesten Verfahren aus dem Monat Mai 2025 haben wir für Sie zusammengestellt.
Einkommensteuer
Abgrenzung von Einkünften gem. § 19 EStG und § 17 EStG: Zur Frage der Zuordnung als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG, wenn im Veräußerungserlös nach § 17 EStG Beträge enthalten sind, die der Veräußerer für die Weiterführung der Geschäftsführung der Gesellschaft für mindestens fünf Jahre erhält? BFH-Az. IX R 1/25; Vorinstanz: FG Köln, Urteil v. 4.12.2024 – 12 K 1271/23
Photovoltaikanlagen: Steuerliche Berücksichtigung nachlaufender Betriebsausgaben (hier: Umsatzsteuerzahlung) bei einer ab 2022 steuerbefreiten Photovoltaikanlage: Beinhaltet § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG nur eine Befreiung von der Gewinnermittlungspflicht oder ein Gewinnermittlungsverbot? BFH-Az. X R 30/24; Vorinstanz: FG Münster, Urteil v. 6.11.2024 – 7 K 105/24 E
Körperschaftsteuer
Einlage in Kapitalrücklage: Leistet die Alleingesellschafterin einer überschuldeten und sich in Abwicklung ihres Geschäftsbetriebs befindlichen GmbH eine Einlage in deren Kapitalrücklage mit dem alleinigen Zweck, mit den eingelegten Mitteln die gegenüber der Alleingesellschafterin bestehenden Verbindlichkeiten zu bedienen, und werden die Einlage und die Rückzahlungen der Verbindlichkeiten nur buchhalterisch in einem konzerninternen Verrechnungssystem abgebildet, liegt dann ein Gestaltungsmissbrauch vor, als dessen Folge die Gestaltung wie ein Forderungsverzicht der Alleingesellschafterin zu behandeln ist? BFH-Az. I R 8/25; Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil v. 22.12.2021 – 7 K 101/18 K,G,F
Gewerbesteuer
Erweiterte Grundbesitzkürzung: Liegt eine nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begünstigte Tätigkeit vor, wenn eine Kapitalgesellschaft das wirtschaftliche Grundstückseigentum erst nach Beginn des Erhebungszeitraums erlangt, selbst wenn sie zuvor erhebliche Maßnahmen in Bezug auf den Grundbesitz (hier: Beginn eines Umnutzungsverfahrens; Architektenleistungen, Beauftragung eines Maklerbüros und Verhandlungen mit Mietern) ergriffen hat? BFH-Az. III R 40/24; Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 5.11.2024 – 8 K 8179/22
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung: Stellen die angemieteten Wirtschaftsgüter eines Veranstaltungsbetriebs Anlagevermögen oder Umlaufvermögen dar? Sind die Aufwendungen für diese Wirtschaftsgüter dementsprechend bei der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG(Miet- und Pachtzinsen) zu berücksichtigen? BFH-Az. III R 28/24; Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 9.7.2024 – 8 K 8027/21
Umsatzsteuer
Besteuerung von Reiseleistungen: Auslegung des Begriffs des „unmittelbaren Zugutekommens“ i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG im Rahmen von Sprachreisen? BFH-Az. XI R 30/24; Vorinstanz: Hessisches FG, Urteil v. 7.10.2024 – 6 K 756/23
Quelle: b.b.h.
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Angesichts eines wachsenden „Schuldenbergs“ fordert der Bundesrechnungshof (BRH), die „Handlungsspielräume bei den laufenden Einnahmen“ stärker in den Blick zu nehmen. Diese würden bei den Diskussionen über Konsolidierungsmaßnahmen im Haushalt weitgehend außer Acht gelassen, kritisieren die Rechnungsprüfer in einem Bericht mit dem Titel „Defizite und Reformbedarf beim Steueraufkommen identifizieren – Handlungsspielräume nutzen“ (BT-Drucks. 21/32).
In seinem Bericht schlägt der BRH 22 Maßnahmen vor. Allein durch den Abbau von Steuervergünstigungen könnten dem BRH zufolge Bund und Länder Mehreinnahmen von 30 Milliarden Euro pro Jahr erzielen (Bund: 23 Milliarden Euro).
Aus Sicht des BRH sind die „Stellschrauben“, um die Einnahmebasis des Staates zu stärken, seit Langem bekannt, doch die Bundesregierung habe diese bislang kaum genutzt. „Strukturelle Defizite und Vollzugsmängel bestehen fort, notwendige Reformen stehen aus“, moniert der BRH.
Zu den vorgeschlagenen Maßnahmen gehört unter anderem der Abbau von Steuervergünstigungen, etwa für Dieselkraftstoff oder für Handwerkerleistungen. Weitere Vorschläge beziehen sich auf die IT und Digitalisierung der Steuerbehörden, die Stärkung der Steuerfahndung und der Geldwäschebekämpfung.
Zudem schlagen die Rechnungsprüfer vor, Vollzugsdefizite, etwa bei der Steuererhebung bei beschränkt Steuerpflichtigen, abzustellen und Besteuerungslücken im Bereich der Plattformökonomie und des Handels mit Kryptowerten zu schließen.
Quelle: b.b.h.
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Seitens des BZSt wurde eine spezielle Seite eingerichtet, die aktuelle Warnhinweise zu bekannten Betrugsversuchen im Zusammenhang mit dem BZSt und Hinweise zur Erkennung von Phishing-Versuchen bereitstellt.
Das BZSt führt hierzu u.a. weiter aus:
• Derzeit werden vermehrt betrügerische E-Mails oder Briefe versendet, die darauf abzielen, an persönliche Daten, Zugangsinformationen oder Geldzahlungen zu gelangen.
• Es wird dringend empfohlen diese Seite regelmäßig zu besuchen, wenn unerwartete oder verdächtige E-Mails oder Schreiben eingehen. Die bereitgestellten Informationen werden kontinuierlich aktualisiert.
Hinweis:
Die aktuellen Warnhinweise zu bekannten Betrugsversuchen sind auf der Webseite des BZSt verfügbar.
Quelle: b.b.h.
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Ab Mai 2025 wird in vier Pilotfinanzämtern in NRW ein KI-Modul zur Unterstützung der Steuerveranlagung eingesetzt. Das Ziel: Steuererklärungen sollen effizienter, schneller und treffsicherer bearbeitet werden.
Hierzu führt das FinMin u.a. weiter aus:
• Das neue KI-Modul ergänzt das bewährte Risikomanagementsystem der Finanzverwaltung. Es erkennt Muster in den Steuerdaten und kann gut nachvollziehbare Fälle mit geringem Prüfbedarf gezielt identifizieren. Diese werden automatisiert verarbeitet – und damit schneller abgeschlossen.
• Die Pilotierung beginnt im Mai 2025 in den Finanzämtern Brühl, Bielefeld-Außenstadt, Hamm und Lübbecke. Gestartet wird mit klassischen Arbeitnehmerfällen – also Steuererklärungen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalerträgen, Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben, haushaltsnahen Dienstleistungen und ähnlichen Bereichen. Eine Ausweitung auf weitere Fallkonstellationen ist bereits in Planung.
• Entwickelt wurde das KI-Modul vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung NRW im Rahmen des bundesweiten KONSENS-Verbundes. Mit der Pilotierung im Mai übernimmt NRW die Vorreiterrolle unter den Ländern. Nach erfolgreichem Testlauf ist die landesweite Einführung geplant.
• Bereits jetzt hat das Ministerium der Finanzen generative KI-Chatbots wie ChatGPT und Google Gemini offiziell für den dienstlichen Gebrauch unter klaren Rahmenbedingungen und unter Wahrung des Steuergeheimnisses freigegeben – etwa zur Texterstellung, Recherche oder Bildgenerierung. KI dient als unterstützendes Werkzeug – die Verantwortung verbleibt bei den Beschäftigten.
Quelle: b.b.h.
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Die Lieferung einer Waschkommode, die sich aus einer (ohne Recht zum Vorsteuerabzug von einer Privatperson erworbenen) Kommode und aus (mit Recht zum Vorsteuerabzug erworbenen) Sanitär-gegen-ständen (Waschbecken, Armaturen etc.) zusammensetzt, unter-liegt nicht der Differenzbesteuerung, weil der Liefer-gegen-stand teil-weise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat (Anschluss an EuGH, Urteil Bawaria Motors v. 19.7.2012 – C 160/11, EU:C:2012:492) (BFH, Urteil v. 11.12.2024 – XI R 9/23; veröffentlicht am 24.4.2025).
Hintergrund: Die Anwendung der Differenzbesteuerung ist nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG nur möglich, wenn die Gegenstände an den Wiederverkäufer im Gemeinschafts-gebiet geliefert wurden (Satz 1) und für diese Lieferung Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben (Satz 2 Buchst. a) oder die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde (Satz 2 Buchst. b).
Quelle: b.b.h.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 21. Januar 2025 die aktuellen Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) veröffentlicht.
Diese Pauschbeträge dienen der vereinfachten Ermittlung des Eigenverbrauchs in verschiedenen Branchen und werden regelmäßig angepasst, um den aktuellen wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
Wesentliche Punkte der aktuellen Veröffentlichung:
• Berücksichtigung der Umsatzsteuerermäßigung: Im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2023 galt eine ermäßigte Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Diese temporäre Maßnahme wurde in den Pauschbeträgen entsprechend berücksichtigt.
• Individuelle Betrachtung bei Betriebsprüfungen:Das BMF betont in seinem Begleitschreiben zur Richtsatzsammlung, dass die Finanzverwaltung stets die spezifischen Verhältnisse der einzelnen Betriebe berücksichtigen soll. Besonders vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Herausforderungen während der Corona-Pandemie ist eine sensible und individuelle Prüfung der Steuerpflichtigen unerlässlich.
• Aktuelle Hinweise zur Betriebsprüfung: In zwei Schreiben vom 5. September 2023 hat sich das BMF zu den Grundsätzen der steuerlichen Betriebsprüfung geäußert, jedoch ohne spezifische Hinweise zur Anwendung der Richtsatzsammlungen im Rahmen des äußeren Betriebsvergleichs.
Wichtiger Hinweis: Derzeit ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zur Anwendbarkeit der Richtsatzsammlungen anhängig (Aktenzeichen X R 19/23). Die Entscheidung in diesem Verfahren könnte Auswirkungen auf die zukünftige Anwendung der Richtsätze bei Betriebsprüfungen haben.
Fazit: Die regelmäßige Aktualisierung der Pauschbeträge für Sachentnahmen durch das BMF bietet Unternehmen eine wichtige Orientierungshilfe. Dennoch ist es essenziell, die individuellen Gegebenheiten des eigenen Betriebs zu berücksichtigen und bei Unsicherheiten fachlichen Rat einzuholen. Angesichts des laufenden Verfahrens beim BFH sollten Unternehmen die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und gegebenenfalls ihre steuerlichen Strategien anpassen.
Quelle: b.b.h.
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Der DStV macht auf eine unklare bzw. unnötige Einschränkung im neuen Abschn. 14.7a Abs. 3 UStAEaufmerksam und fordert zumindest eine redaktionelle Überarbeitung.
Hintergrund: Mit dem JStG 2024 wurde u.a. § 19 UStGmit Wirkung zum 1.1.2025 neu gefasst. Darüber hinaus wurde mit dem neuen § 34a UStDV Erleichterungen für Rechnungen von Kleinunternehmern gewährt. Mit Schreiben v. 18.3.2025 hat das BMF u.a. zur Neufassung des § 19 UStG Stellung genommen und den UStAE angepasst (BMF, Schreiben v. 18.3.2025 – III C 3 – S 7360/00027/044/105, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 18.3.2025 sowie Timm, USt direkt digital 6/2025 S. 11).
Abschn. 14.7a. Abs. 3 UStAE lautet nun wie folgt: „Rechnungen von Kleinunternehmern können abweichend von der Pflicht zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung immer als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden. Mit Zustimmung des Empfängers ist abweichend davon die Ausstellung einer elektronischen Rechnung möglich. 3Die Zustimmung bedarf dabei keiner gesonderten Form. Es muss lediglich zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger Einvernehmen darüber bestehen, dass die Rechnung elektronisch ausgestellt und übermittelt werden soll.“
Der DStV macht nun auf eine unklare bzw. unnötige Einschränkung aufmerksam und fordert, diese zu beseitigen:
• Mit dem JStG 2024 führte der Gesetzgeber § 34a UStDV neu ein. Dieser regelt die Anforderungen an Rechnungen, die von Kleinunternehmern ausgestellt werden. Satz 4 der Norm räumt Kleinunternehmern ein Wahlrecht ein. Danach können diese abweichend von der Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen (E-Rechnungen) ihre Rechnungen immer als sonstige Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 UStGausstellen. Dieses Wahlrecht wird auch in Abschn. 14.7a Abs. 3 Satz 1 UStAE-neu erwähnt.
• Nach Abschn. 14.7a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 UStAE-neu ist einem Kleinunternehmer allerdings – abweichend von der gesetzlichen Regelung – die Ausstellung einer E-Rechnung nur mit Zustimmung des Empfängers möglich. Die Zustimmung bedarf dabei keiner besonderen Form. Es muss lediglich zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger Einvernehmen darüber bestehen, dass die Rechnung elektronisch ausgestellt und übermittelt werden soll.
• Der DStV versteht die Aussagen in Abschn. 14.7a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 UStAE-neu dahingehend, dass Kleinunternehmer, die trotz des bestehenden Wahlrechts nach § 34a Satz 4 UStDV E-Rechnungen ausstellen wollen, die Zustimmung des Rechnungsempfängers einholen müssen.
• Der DStV erkennt den Sinn und Zweck dieser Einschränkung nicht. Er sieht keine rechtliche Grundlage für ein solches Zustimmungserfordernis. Denn mit Art. 23 des Wachstumschancengesetzes (BGBl. I 2024 Nr. 108) wurde das Zustimmungserfordernis des Rechnungsempfängers zur Ausstellung einer E-Rechnung beim Leistungsaustausch zwischen inländischen Unternehmern abgeschafft.
Petitum: Der DStV regt an, die eingetretene Rechtsunsicherheit zu beheben. Dazu schlägt er vor, Abschn. 14.7a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 UStAE-neu zu streichen. Sollen diese Aussagen aus Sicht des BMF bestehen bleiben, empfiehlt der DStV, Abschn. 14.7a Abs. 3 UStAE-neu redaktionell zu überarbeiten. In letzterem Fall sollten die Anwendungsfälle und Hintergründe für das Zustimmungserfordernis konkret benannt werden.
Quelle: b.b.h.
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