Steuer-News auf einen Blick und dabei Steuern sparen, wie ein Profi

Periodengerechte Verteilung einer Leasingsonderzahlung

Zur Ermittlung der tat-säch-lichen Kosten für sonstige beruf-liche Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a Satz 1 EStG ist eine Leasing-sonder-zahlung den einzel-nen Veran-lagungs-zeit¬räumen während der Lauf-zeit des Leasing-vertrags zuzu-ord-nen (Ände-rung der Recht-sprechung: BFH, Urteil v. 21.11.2024 – VI R 9/22; veröf-fent¬licht am 16.1.2025).

Hintergrund: Aufwendungen des Arbeit-nehmers für beruf-lich veran-lasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig-keits-stätte im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG sowie keine Familien-heim-fahrten sind (sonstige beruf-liche Fahrten), sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungs¬kosten zu berück¬sichtigen. Anstelle der tatsäch¬lichen Aufwendungen, die dem Arbeit-nehmer durch die persön¬liche Benutzung eines Beför-derungs-mittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Fahrzeug als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundes-reise-kosten-gesetz (BRKG) festgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG).

Quelle: b.b.h.

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Rechtsprechung: Neue Revisionsverfahren beim BFH

Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Die interessantesten Verfahren aus dem Monat Dezember 2024 haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Einkommensteuer
Realteilung: Unter welchen Voraussetzungen kann eine Gewinnverteilungsabrede im Rahmen einer Realteilung rückwirkend geändert werden und ist dabei eine steuerliche Anerkennung der Vereinbarung möglich? Wäre hinsichtlich des für die Zurechnung maßgebenden Zeitpunkts auf die Feststellung des Jahresabschlusses abzustellen? BFH-Az. VIII R 29/24; Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.4.2023 – 9 K 220/20.
Rentenbesteuerung: Liegt eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung im Einzelfall vor, wenn der vor 2005 bezahlte Teil der Vorsorgeaufwendungen aus bereits versteuertem Einkommen den danach bezahlten Teil deutlich übersteigt und sich dieses Übergewicht nicht in dem Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 EStG widerspiegelt? X R 9/24; FG des Saarlandes, Urteil v. 27.3.2024 – 3 K 1072/20 (s. hierzu Ermel, NWB 25/2024 S. 1700).
Körperschaftsteuer
Organschaft: Ist dann, wenn Organträger eine Körperschaft ist, die eine Spartenrechnung durchzuführen hat, bei der Feststellung des Gewinns der Organgesellschaft und der „damit zusammenhängenden Besteuerungsgrundlagen“ nach § 14 Abs. 5 KStG auch die Zuordnung des Gewinns zu einer bestimmten Sparte mit festzustellen? BFH-Az. I R 18/24; Vorinstanz: FG Münster, Urteil v. 6.6.2024 – 13 K 780/22 F.
Gewerbesteuer
Steuerbefreiung: Fallen Leistungen eines diplomierten Sozialarbeiters mit Weiterbildung zum Suchtkrankenhelfer für Menschen mit einer psychischen Erkrankung, körperlichen und/oder geistigen Behinderung oder chronischen Suchterkrankung, die er im Rahmen einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung mit einem Sozialhilfeträger abrechnet, unter die Gewerbesteuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 20e GewStG? BFH-Az. X R 15/24; Vorinstanz: FG Köln, Urteil v. 2.5.2024 – 15 K 1653/22 (s. hierzu Rätke, BBK 22/2024 S. 1018).
Erbschaftsteuer
Steuerbefreiung: Stellt der GmbH-Anteil, dessen Anteilseigner eine Personengesellschaft ist, beim Verschenken an einen der Mitunternehmer dieser Personengesellschaft begünstigtes Betriebsvermögen im Sinne der §§ 13a, 13b ErbStG dar? BFH-Az. II R 21/24; Vorinstanz: FG Nürnberg, Urteil v. 14.3.2024 – 4 K 263/22.
Grunderwerbsteuer
Gegenleistung: Sind Notarkosten nach Ausübung eines Vorkaufsrechts in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen? BFH-Az. II R 28/24; Vorinstanz: FG München, Urteil v. 9.10.2024 – 4 K 902/23.
Gegenleistung: Sind Makler-, Notar- und Grundbuchkosten in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung einzubeziehen? BFH-Az. II R 29/24; Vorinstanz: FG München, Urteil v. 9.10.2024 – 4 K 236/22.
Verfahrensrecht
Schätzung von Besteuerungsgrundlagen: Ist die amtliche Richtsatzsammlung des BMF eine geeignete Grundlage für Schätzungen? Kann die Richtsatzsammlung für Gastronomiebetrieb auch auf Imbisswagen angewendet werden, die in ländlichen Gebieten aufgestellt werden? BFH-Az. X R 14/24; Vorinstanz: Thüringer FG, Urteil v. 20.2.2024 – 2 K 209/21.
Gemeinnützigkeit: Unter welchen Voraussetzungen liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit und gegen den Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsvermögens vor? BFH-Az. V R 11/24; Vorinstanz: FG Bremen, Urteil v. 10.4.2024 – 1 K 180/21 (6).
beSt: Findet die Vorschrift des § 52d FGO auch dann Anwendung, wenn der Steuerberater die Klage gemäß § 47 Abs. 2 FGO beim zuständigen Finanzamt in eigenhändig unterschriebener Papierform eingereicht hat? BFH-Az. X R 11/24 sowie X R 12/24; Vorinstanzen: Niedersächsisches FG, Urteile v. 16.4.2024 – 13 K 114/23 sowie 13 K 115/23 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 16.5.2024).
Atypische stille Beteiligung: Ist für eine atypisch stille Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil eine gesonderte und einheitliche Feststellung durchzuführen? BFH-Az. VIII R 33/24; Vorinstanz: FG Hamburg, Urteil v. 19.9.2024 – 6 K 112/23.

Quelle: b.b.h.

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Nachlaufender Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen (FG)

Nachlaufende Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in früheren Jahren stehen, aber erst 2022 abfließen, sind abzugsfähig (FG Münster, Urteil v. 6.11.2024 – 7 K 105/24 E; Revision anhängig, BFH-Az. X R 30/24).
Sachverhalt: Streitig ist, ob im Streitjahr 2022 abgeflossene Ausgaben, die wirtschaftlich den Vorjahren zuzuordnen sind, als Betriebsausgaben bei einer unter § 3 Nr. 72 EStG fallenden Photovoltaikanlage zu berücksichtigen sind: Der Kläger machte im Streitjahr 2022 gezahlte Steuerberatungskosten und Umsatzsteuernachzahlungen, die aus dem Betrieb einer bis 2021 steuerpflichtigen Photovoltaikanlage resultierten, als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte dies unter Hinweis auf die ab 2022 geltende Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG ab.
Der 7. Senat des FG Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt:
• Die geltend gemachten Aufwendungen unterliegen nicht dem Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG. Der hierfür erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang liegt nicht vor, da die Betriebsausgaben nicht mit steuerfreien Einnahmen des Jahres 2022 in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, sondern mit steuerpflichtigen Einnahmen der Vorjahre.
• Zwar mag es ungerecht erscheinen, wenn nachlaufende Einnahmen des Jahres 2022, die wirtschaftlich den Vorjahren zuzurechnen sind (z.B. Einspeisevergütung für 2021 nach Endabrechnung), bei nicht bilanzierenden Gewerbetreibenden aufgrund des Zuflussprinzips nach § 11 Abs. 1 EStG und der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG in 2022 nicht mehr besteuert werden können, während nachlaufende Betriebsausgaben als negative Einkünfte nach dem hiesigen Normverständnis noch abgezogen werden können. Die darin ggf. zu sehende fehlende Abstimmung zwischen § 3c Abs. 1 EStG und § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG kann jedoch nicht ohne eine gesetzgeberische Korrektur des § 3c Abs. 1 EStG beseitigt werden.
• Insbesondere spricht der Umstand, dass der enge Wortlaut des § 3c Abs. 1 EStG und die sich daraus für periodenübergreifende Betrachtungen ergebenden Konsequenzen in der BFH-Rechtsprechung klar benannt wurden (vgl. dazu BFH vom 13.12.2012 IV R 51/09, BStBl. II. 2013, 203), auch nicht dafür, dass insoweit überhaupt eine gesetzgeberische „Regelungslücke“ besteht, die beispielsweise durch die Annahme eines Gewinnermittlungsverbotes nach § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG zu schließen ist.
• Darüber hinaus ergibt sich auch aus der Regelung in § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG, wonach kein Gewinn zu ermitteln ist, wenn die aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei sind, kein Betriebsausgabenabzugsverbot.
• Der Wortlaut der Norm kann sowohl dahingehend verstanden werden, dass kein Gewinn ermittelt werden darf, als auch dahingehend, dass eine Gewinnermittlung nicht mehr zwingend erforderlich ist. Die Auslegung, dass eine Gewinnermittlung nicht mehr zwingend erforderlich ist, entspricht dem Wortlaut der Gesetzesbegründung. Danach braucht kein Gewinn mehr ermittelt werden und damit z.B. auch keine Anlage EÜR abgegeben werden, wenn in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt werden (vgl. BT-Drucks 20/3879, S. 91).
• Gegen ein Gewinnermittlungsverbot spricht zudem die Gesetzessystematik, denn Regelungsgegenstand des § 3 EStG sind lediglich die steuerfreien Einnahmen. Dies wird bezogen auf § 3 Nr. 72 EStG durch § 52 Abs. 4 Satz 28 EStG(ursprünglich Satz 27) bestätigt, wonach § 3 Nr. 72 EStG erstmals für „Einnahmen und Entnahmen“ anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden. Eine die Erklärungs- bzw. Gewinnermittlungspflichten betreffende konstitutive Regelung in Satz 2 erschiene danach systemfremd. Insbesondere darf Satz 2 nicht vom Ergebnis gedacht ausgelegt werden, um mit der Annahme eines Gewinnermittlungsverbotes ein – wegen der Steuerfreiheit nachlaufender Betriebseinnahmen ab 2022 für gerecht(er) empfundenes – Betriebsausgabenabzugsverbot herzuleiten. Ob Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen oder nicht, regelt § 3c Abs. 1 EStG.
• Schließlich deckt sich das Normenverständnis des Senats auch mit dem vom Gesetzgeber mit § 3 Nr. 72 EStG angestrebten Ziel. Die Steuerbefreiung soll die Energiewende beschleunigen und den Ausbau der erneuerbaren Energien fördern, indem sie es privaten Immobilienbesitzern erleichtert, sich für die Installation einer Photovoltaikanlage zu entscheiden. In der Praxis werde die Installation von Photovoltaikanlagen häufig durch bürokratische Hürden erschwert, insbesondere durch die mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage verbundenen steuerlichen Pflichten (vgl. BT-Drucks 20/3879, S. 90). Die Möglichkeit, nachlaufende Betriebsausgaben aus den Vorjahren bei Abfluss erst in 2022 mit Belegnachweis steuerlich geltend machen zu können, zählt nicht zu den dort angesprochen bürokratischen Hürden.
Hinweis:
Die Revision gegen das Urteil ist beim BFH unter dem Az. X R 30/24 anhängig. Mit seinem Urteil hat sich der 7. Senat des FG Münster der Auffassung des 1. Senats angeschlossen (ADV-Beschluss v. 21.10.2024 – 1 V 1757/24 E, s. hierzu

Quelle: b.b.h.

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Erleichterung bei der Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen in Sicht?

Das Bundesministerium der Finanzen plant Erleichterungen bei der Neuregelung des § 4 Nr. 21 UStG – ein erster, dringend benötigter Schritt, um die Verunsicherung bei Bildungseinrichtungen zu reduzieren.
Nach der Neufassung der Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen durch das JStG 2024 fragen sich viele Einrichtungen: Wie geht es weiter?

BMF kündigt begleitendes Schreiben an
Ein Lichtblick: Auf Nachfrage des Bundestagsabgeordneten WP/StB Fritz Güntzler MdB (CDU/CSU) erklärte das BMF, dass ein Schreiben in Arbeit ist, um offene Fragen zu klären. Besonders erfreulich für Einrichtungen, die bereits unter die Steuerfreiheit fallen: Bestehende Bescheinigungen sollen auch nach Inkrafttreten der neuen Regelung am 01.01.2025 gültig bleiben.

Aber: Es bleiben Unklarheiten
Das Schreiben ist noch nicht final. Die Abstimmung mit den Ländern läuft, und es bleibt offen, ob diese der Auffassung des BMF folgen. Zudem handelt es sich nur um die Verwaltungsauffassung – Gerichte könnten anders entscheiden.

Wer 100-prozentige Rechtssicherheit möchte, sollte frühzeitig neue Bescheinigungen beantragen.

Es werden weitere Maßnahmengefordert:
Für echte Rechtssicherheit und um die Neuregelung in den Kalkulationen der Bildungsanbieter wirtschaftlich sowie in den Kundenverträgen rechtlich abzubilden, braucht es:
Eine Verschiebung des Anwendungszeitpunkts um mindestens ein Jahr.
Eine klare Regelung, wonach die Bescheinigungen nur durch den Unternehmer beantragt werden können.

Quelle: b.b.h.

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Kassen: FAQ zum Kassengesetz aktualisiert

Vor dem Hintergrund der Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO hat das BMF seinen Fragen-Antworten-Katalog zum Kassengesetz aktualisiert (Stand 2.12.2024).
In den FAQ des BMF geht das Ministerium auf folgende Themenbereiche näher ein:
I. Antworten auf allgemeine Fragen
II. Orientierungshilfe für die Anwendung des § 146a AO und der KassenSichV
• Thema: Anwendungsbereich
• Thema: Übergangsvorschrift
• Thema: Aufzeichnungssystem
• Thema: EU-Taxameter und Wegstreckenzähler
• Thema: Der Vorgang
• Thema: Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE)
• Thema: Einheitliche digitale Schnittstelle (DSFinV-K)
• Thema: Beleg und Belegausgabepflicht
• Thema: Kassen-Nachschau und Datenspeicherung
• Thema: Ausfall der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
• Thema: Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO
• Thema: Verbot des In-Verkehr-Bringens und Rechtsfolgen bei Verstoß gegen § 146a AO

Quelle: b.b.h.

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Anpassung von Vordruckmustern an das Postrechtsmodernisierungsgesetz

Das BMF hat in diversen Vordruckmustern die Rechtsbehelfsbelehrungen an das Postrechtsmodernisierungsgesetz angepasst und die Vordrucke neu bekanntgegeben (BMF, Schreiben v. 3.12.2024 – III C 3 – S 7532/24/10002 :001).
Hintergrund: Auf Grund des Postmodernisierungsgesetzes wurden die Bekanntgabevermutungen nach den §§ 122, 122a und 123 AO von drei auf vier Kalendertage verlängert. Die Neuregelung (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a, § 122a Abs. 4 und § 123 Satz 2 AO n.F.) ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.
In diesem Zusammenhang hat das BMF folgende Vordruckmuster neu bekanntgegeben:
• Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen
• Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung
• Feststellungsbogen für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung
• Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG
• Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG
• Nachweis für Wiederverkäufer von Telekommunikationsdienstleistungen
• Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung
• Mitteilung nach § 202 Abs. 1 AO
Hinweis:
Weitere Änderungen der Muster sind redaktioneller Art. Die neuen Vordrucke finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: b.b.h.

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Schätzungsbefugnis bei pauschaler Verbuchung der Entnahme von Non-Food-Artikeln durch Einzelhändler

Eine Hinzuschätzung wegen Verstoßes gegen Aufzeichnungspflichten kommt nicht in Betracht, soweit der Steuerpflichtige darauf vertrauen durfte, dass er von einer ihm durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eingeräumten Aufzeichnungserleichterung Gebrauch gemacht hat (BFH, Urteil v. 16.9.2024 – III R 28/22, veröffentlicht am 28.11.2024).

Quelle: b.b.h.

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Aufzeichnungspflichten für Bewirtungskosten

Finanzgericht Berlin-Brandenburg urteilt zur Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben
Als Steuerberater ist man es normalerweise gewohnt, sich bei Urteilsbegründungen seitenweise durch sehr sachliche Ausführungen der Richter zu kämpfen. Da lassen die Aussagen der Richter am Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 17.Oktober 2023; 6 K 6089/20) aufhorchen:
„Bei Division der berechneten alkoholischen Getränke durch die vorgetragene Teilnehmerzahl ergibt sich rein rechnerisch, dass ein Teilnehmer im Durchschnitt mindestens 0,7 Liter Bier und zusätzlich 0,5 Flaschen Rot- oder Weißwein oder Prosecco getrunken haben muss. Aus Sicht des erkennenden Senats müssten sich dadurch viele Teilnehmer im Verlauf der Veranstaltungen nicht mehr in einem Zustand befunden haben, in dem das Führen fachlicher Gespräche realistisch erscheint, und, falls doch, dürften diese Gespräche nicht den für Repräsentations- und Werbezwecke qualitativ hochwertigen Charakter erreicht haben.“
Klingt nach einer guten Party. Da fragt sich der geneigte Steuerbürger dann doch – was war da los? Und warum landete der Fall vor dem Finanzgericht?
Kick-Off-Meeting mit Geschäftspartnern
Ein Unternehmen der Immobilienwirtschaft führte in den Streitjahren zwei sogenannte Kick-Off-Veranstaltungen mit Kunden und Geschäftspartnern sowie die Feier eines Betriebsjubiläums durch. Streitig ist die Behandlung der dafür angefallenen Cateringkosten.
Die Veranstaltungen fanden jeweils auf einer vom Unternehmen aktuell betreuten Baustelle statt. Bei den Veranstaltungen waren zu Cateringzwecken provisorische Tresen aufgebaut, an denen die Gäste sich Speisen „in die Hand” sowie Getränke abholen konnten, um sie entweder im Stehen oder an Stehtischen zu verzehren. Abgesehen von Hintergrundmusik wurde kein gesondertes Unterhaltungsprogramm angeboten. Die Gäste und Mitarbeiter sowie Geschäftsführer nutzten diese Zeit zu Kontaktgesprächen.
Ohne Aufzeichnung keine Betriebsausgabe
Die steuerliche Abziehbarkeit von Bewirtungskosten ist sehr genau geregelt. Bewirtungskosten sind nur insoweit als Betriebsausgaben abzugsfähig, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung angemessen sind und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen ist. Von den angemessenen Aufwendungen sind wiederum 30 Prozent nicht abzugsfähig.
Der Steuerpflichtige muss zudem für den Betriebsausgabenabzug bestimmte Aufzeichnungspflichten erfüllen. Erfasst werden müssen Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Im Bericht über die Außenprüfung stellte der Betriebsprüfer im zu entscheidenden Urteilsfall fest, die Cateringaufwendungen im Rahmen der Veranstaltungen seien nichtabziehbare Aufwendungen, weil die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt worden seien.
Vorliegen einer Bewirtungsleistung
Der Steuerpflichtige im Urteilsfall war findig und argumentierte, dass gar keine Bewirtung vorgelegen habe und demzufolge auch keine Aufzeichnungspflichten zu erfüllen gewesen seien. Eine Bewirtung liegt vor, wenn Personen beköstigt werden. Dies ist stets dann der Fall, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht. Nach Ansicht des Steuerpflichtigen hätte die Darreichung der Speisen und Getränke allenfalls das Niveau eines dem Rahmen der Veranstaltung angepassten Imbisses. Das Catering habe nicht im Vordergrund gestanden. Seine Kosten stellten deswegen auch keine Bewirtungskosten dar. Im Vordergrund habe der fachliche Austausch gestanden. Die betriebliche Veranlassung sei deswegen nicht zweifelhaft.
Finanzverwaltung lässt nur wenige Ausnahmen zu
Keine Bewirtung liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung jedoch nur bei der Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (wie Kaffee, Tee, Gebäck) vor. Dies ist z. B. bei betrieblichen Besprechungen der Fall, wenn es sich hierbei um eine übliche Geste der Höflichkeit handelt. Die dabei für die Lebensmittel anfallenden Aufwendungen sind unbeschränkt abziehbar. Doch Vorsicht: der Ausschank von Alkohol zählt nicht darunter, Hierbei handelt es sich um Bewirtungskosten, wie das Finanzgericht München (Urteil vom 9. März 2021; 6 K 2915/17) entschied, die Revision bei Bundesfinanzhof ist unter dem Aktenzeichen VIII R 12/21 anhängig.
Auch bei Produkt- oder Warenverkostungen, z. B. im Herstellungsbetrieb, beim Kunden, beim (Zwischen )Händler oder bei Messeveranstaltungen gelten die Regelungen für Bewirtungen nicht. Hier besteht ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verkauf der Produkte oder Waren. Voraussetzung für den unbeschränkten Abzug als Betriebsausgabe ist, dass nur das zu veräußernde Produkt und ggf. Aufmerksamkeiten (z. B. Brot anlässlich einer Weinprobe) gereicht werden. Diese Aufwendungen können als Werbeaufwand unbeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Im Urteilsfall waren diese Ausnahmen nicht anwendbar.
Bewirtung muss nicht im Vordergrund stehen
Das Finanzamt und auch das Finanzgericht folgten der Argumentation des Steuerpflichtigen nicht. Beiden sahen die Regelungen zu Bewirtungskosten als anwendbar an, sodass die Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass überhaupt nur als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, wenn Nachweis- und Aufzeichnungspflichten erfüllt worden sind.
Die Formulierung, nach der eine „Bewirtung” nur dann vorliegt, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht, ist nicht dahingehend zu verstehen, dass eine Anwendung der Regelungen stets ausscheidet, wenn die Verköstigung in einen anderen betrieblichen Vorgang eingebunden und diesem gegenüber untergeordnet ist. Vielmehr besagt sie nur, dass ein vollständiges Abzugsverbot greifen kann, wenn neben der Bewirtung im engeren Sinne zusätzliche Leistungen geselliger oder unterhaltender Art geboten werden.
Wird die Bewirtung hingegen anlässlich einer geschäftlichen Besprechung oder einer Marketingveranstaltung gereicht und wird dem Kunden/Geschäftspartner lediglich zur Schaffung eines besseren Geschäftsklimas eine Mahlzeit zugewendet, so greife die Ausnahme nicht. Die Richter sind zur Überzeugung gelangt, dass unabhängig vom vorgetragenen etwaigen Mehrwert der Veranstaltungsplanung für die erschienenen Gäste und auch unabhängig von dem Mehrwert, den das Unternehmen selbst aus dem Erscheinen ihrer Geschäftspartner zu Kick-Offs und Jubiläum zog, die Bewirtung nicht in diesem eng zu verstehenden Sinne von der Rückausnahme des Einkommensteuergesetzes erfasst ist.
Fazit
Unternehmer sollten bei der Bewirtung von Geschäftspartnern und Kunden unabhängig vom Anlass stets die einschlägigen Aufzeichnungspflichten beachten, um den Betriebsausgabenabzug nicht zu gefährden.

Quelle: b.b.h.

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