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Behandlung von Reihengeschäften


Das BMF hat das finale Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reihengeschäften veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 25.4.2023 – III C 2 – S 7116-a/19/10001 :003).
Hintergrund: Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurden nach § 3 Abs. 6 UStG ein neuer Abs. 6a angefügt und in Abs. 6 die Sätze 5 und 6 gestrichen. Diese Gesetzesänderung dient zum einen der Umsetzung von Artikel 36a der MwStSystRL.
Der durch Artikel 1 Nr. 2 der Richtlinie (EU) 2018/1910 des Rates vom 4. Dezember 2018 in die MwStSystRL eingeführte Art. 36a enthält erstmals eine ausdrückliche unionsrechtliche Regelung zur Zuordnung der Warenbewegung (Beförderung oder Versendung) beim Reihengeschäft im innergemeinschaftlichen Handel. Danach wird diese, wenn sie durch einen Zwischenhändler erfolgt, grundsätzlich nur der Lieferung an ihn zugeordnet. Abweichend hiervon wird die Warenbewegung jedoch der Lieferung durch den Zwischenhändler zugeordnet, wenn der Zwischenhändler seinem Lieferer die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat, die ihm vom Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände befördert oder versendet werden, erteilt worden ist. Der Begriff „Zwischenhändler“ bezeichnet zum Zwecke dieser Vorschrift einen Lieferer innerhalb einer Reihe (mit Ausnahme des ersten Lieferers in der Reihe), der die Gegenstände selbst oder auf seine Rechnung durch einen Dritten befördert oder versendet.
Zum anderen dient die Gesetzesänderung der Beseitigung von Rechtsunsicherheiten bei der Zuordnung der Beförderung oder Versendung bei Reihengeschäften, die infolge der Rechtsprechung des BFH entstanden sind (vgl. dazu insbesondere die BFH-Urteile v. 28.5.2013 – XI R 11/09, BStBl II 2023 v. 25.2.2015 – XI R 15/14, BStBl II 2023 und v. 25.2.2015 – XI R 30/13, BStBl II 2023. Hierzu wurde insbesondere gesetzlich klargestellt, dass bei der Zuordnung der bewegten Lieferung in solchen Fällen grundsätzlich maßgeblich ist, durch wen die Beförderung bzw. Versendung der Gegenstände erfolgt ist.
In dem am 25.4.2023 veröffentlichten Schreiben wird im Wesentlichen Abschnitt 3.14 UStAE angepasst. Breiten Raum nehmen die Ausführungen zur Lieferung durch den Zwischenhändler (Abs. 9 bis 11) ein. Ferner hat das BMF die Abs. 13 bis 16 in Abschnitt 3.14 um mehrere Beispiele ergänzt. Darüber hinaus wurde Abschnitt 25b.1 UStAE geändert.

Quelle: b.b.h.

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Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis


Mit BFH-Urteil v. 26.06.2019 – XI R 5/18 wurde entschieden, dass ein negativer Betrag, der in einer Rechnung unrichtig oder unberechtigt ausgewiesen wird, nicht i. S. des § 14c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 UStG geschuldet wird. Das BMF nimmt nun hierzu Stellung (BMF, Schreiben v. 18.04.2023 – III C 2 – S 7282/19/10001 :005).
Hintergrund: In dem entschiedenen Einzelfall waren die ausgewiesenen Beträge jeweils hinter dem Eurozeichen mit einem Bindestrich versehen, der vom BFH als Minuszeichen gewertet wurde. Vom Aussteller des Dokuments wurde mit diesen negativen Beträgen aber nicht (unberechtigt) über von ihm angeblich erbrachte Leistungen abgerechnet, sondern über einen sich aus einer Jahreskonditionsvereinbarung ergebenden „Bonus“. Dieser „Bonus“ (Rückvergütungen, Rabatte u. ä.) war als Entgeltminderung für die ursprünglichen Leistungen des Empfängers des Dokuments an den Aussteller des Dokuments vereinbart worden und vom Empfänger des Dokuments zu zahlen. Außerdem hat der BFH mit o. a. Urteil entschieden, dass bei der Prüfung, ob in einem Dokument über eine Leistung abgerechnet wird, der Inhalt weiterer Dokumente jedenfalls dann ergänzend heranzuziehen ist, wenn in der Abrechnung auf diese Dokumente verwiesen wird.
Das BMF führt u. a. hierzu aus:
• Soweit der Aussteller eines Dokuments mit diesem nicht (unberechtigt) über eine von ihm (angeblich) erbrachte Leistung, sondern über eine Entgeltminderung abrechnet und dies zusätzlich durch ein Minuszeichen bei dem offen ausgewiesenen Betrag zum Ausdruck bringt, wird dieser negative Betrag nach der Entscheidung XI R 5/18, Rn. 37 ff., nicht nach § 14c UStG geschuldet. Zu einem Schriftstück, das keine Rechnung, sondern Grundlage für den Zahlungsverkehr ist, siehe Abschnitt 14.1 Abs. 1 Satz 4 UStAE.
• Bei dem negativen Betrag handelt sich weder um einen „Mehrbetrag“ im Sinne des § 14c Abs. 1 UStG noch um einen „ausgewiesenen Betrag“ i. S. des § 14c Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG.
• Für Fälle der Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG, in denen mit einem Minuszeichen zum Ausdruck gebracht werden soll, dass der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer die Zahlung des genannten Umsatzsteuerbetrages schuldet, ist die Entscheidung XI R 5/18 ebenfalls nicht anwendbar, da in diesen Fällen (unberechtigt) über eine (angeblich) erbrachte Leistung abgerechnet werden soll. Dabei kann sich eine Steuerschuldnerschaft des Empfängers der Gutschrift ergeben (vgl. Abschnitt 14c.1 Abs. 3 UStAE und BMF, Schreiben v. 19.08.2021 – III C 2 -S 7283/19/10001 :002).
• Im UStAE werden die Abschnitte 14c.1 Absatz 4a und 14c.2 Absatz 2b eingefügt.

Quelle: b.b.h.

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Ertragsteuerliche Behandlung der Kindertagespflege


Das BMF hat ein Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung der Kindertagespflege veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 6.4.2023 – IV C 6 – S 2246/19/10004 :004).
Das Schreiben enthält Erläuterungen zu folgenden Punkten:
• Definition der Kindertagespflege
• Einkunftsart von selbständigen und nichtselbständigen Kindertagespflegepersonen
• Ermittlung des Gewinns bei einer selbständigen Kindertagespflegeperson
• Berechnungsbeispiel zur Ermittlung der Betriebsausgabenpauschalen
• Aufhebung BMF-Schreiben

Quelle: b.b.h.

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Betriebsausgabenpauschale für Tagesmütter


Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat macht auf die Anhebung der Betriebsausgabenpauschale für Kindertagesmütter ab 2023 aufmerksam. Danach haben sich Bund und Länder auf Verwaltungsebene darauf geeinigt, die Betriebsausgabenpauschale für selbständige Tagesmütter um ein Drittel von 300 € auf 400 € je Kind und Monat anzuheben.
Hierzu führt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat u.a. weiter aus:
• Bund und Ländern ist es gelungen, die Betriebsausgabenpauschale für selbständige Tagesmütter um ein Drittel auf 400 € je Kind und Monat anzuheben. Die Anhebung trägt nicht nur zur unbürokratischen Anerkennung des mit der Betreuung von Kindern verbundenen Aufwands bei, sondern insbesondere auch dazu, diesen Beruf attraktiv zu halten.
• Bund und Länder haben sich auf Verwaltungsebene auf eine entsprechende Anhebung der Betriebsausgabenpauschale geeinigt. Nach der angepassten Verwaltungsregelung können selbständig tätige Kindertagespflegepersonen ab dem Jahr 2023 anstelle des tatsächlichen Aufwands eine monatliche Pauschale von 400 € für jedes betreute Kind als Betriebsausgabe geltend machen.
• Parallel zur Anhebung der Betriebsausgabenpauschalen für Kindertagespflegepersonen wurden auch die Betriebsausgabenpauschalen für Schriftsteller und Journalisten sowie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Nebentätigkeiten angehoben.

Quelle: b.b.h.

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Wärmeabgabe aus einer Biogas-Anlage


Der BFH hat dem EuGH u.a. die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es sich um die „Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen … als unentgeltliche Zuwendung“ i.S. von Art. 16 MwStSystRL handelt, wenn ein Steuerpflichtiger Wärme aus seinem Unternehmen unentgeltlich an einen anderen Steuerpflichtigen für dessen wirtschaftliche Tätigkeit abgibt (hier: Zuwendung von Wärme aus dem Blockheizkraftwerk eines Stromlieferanten an ein landwirtschaftliches Unternehmen zum Beheizen von Spargelfeldern) und ob es hierfür darauf ankommt, ob der steuerpflichtige Empfänger die Wärme für Zwecke verwendet, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigen (BFH, Beschluss v. 22.11.2022 – XI R 17/20; veröffentlicht am 30.3.2023).

Quelle: b.b.h.

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Kassen: Neue Technische Richtlinie des BSI


Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat nach § 5 KassenSichV im Benehmen mit dem BMF eine neue Technische Richtlinie erstellt. Hierauf weist das BMF aktuell hin (BMF, Schreiben v. 24.3.2023 – IV A 4 – S 0316-a/19/10012 :004).
Das BSI hat nach § 5 KassenSichV im Benehmen mit dem BMF die Technische Richtlinie BSI TR-03145-5 erstmalig erstellt. Diese Technische Richtlinie ist auf der Internetseite des BSI veröffentlicht und kann unter folgendem Link aufgerufen werden:
• https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Unternehmen-und-Organisationen/Standards-und-Zertifizierung/Technische-Richtlinien/TR-nach-Thema-sortiert/tr03145/tr-03145.html

Quelle: b.b.h.

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Steuerschädliches Vorbehalten in Bezug auf eine Pensionszusage


Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, demzufolge die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur in eng begrenzten Fällen zulässig. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 06.12.2022 – IV R 21/19 entschieden.
Im Streitfall hatte die Rechtsvorgängerin der Klägerin eine betriebliche Altersversorgung für ihre Mitarbeiter eingeführt und für die hieraus resultierenden Verpflichtungen sog. Pensionsrückstellungen gebildet. Einzelheiten waren in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Die Höhe der Versorgungsleistungen ergab sich aus sog. Versorgungsbausteinen, die aus einer „Transformationstabelle“ abzuleiten waren. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte sich vorbehalten, u.a. diese Transformationstabelle einseitig ersetzen zu können. Wegen dieses Vorbehalts erkannte das Finanzamt die sog. Pensionsrückstellungen nicht an, so dass es in den Streitjahren jeweils zu Gewinnerhöhungen kam.
Auch der BFH sah den Vorbehalt als steuerschädlich an. Die Bildung einer Pensionsrückstellung sei steuerrechtlich nur zulässig, wenn der Vorbehalt ausdrücklich einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiere, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestatte. Demgegenüber seien uneingeschränkte Widerrufsvorbehalte, deren arbeitsrechtliche Gültigkeit oder Reichweite zweifelhaft oder ungeklärt sei, steuerrechtlich schädlich. Auch im Streitfall sei dies der Fall, da der Vorbehalt eine Änderung der Pensionszusage in das Belieben des Arbeitgebers stelle. Der Vorbehalt sei keiner in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Fallgruppe zuzuordnen, bei der ein Abschlag ausgeschlossen sei.

Quelle: b.b.h.

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Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen


Das BMF hat das finale Schreiben zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG) veröffentlicht und den UStAE um einen neuen Abschnitt 12.18 ergänzt (BMF, Schreiben v. 27.2.2023 – III C 2 – S 7220/22/10002 :010).
Das BMF-Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Quelle: b.b.h.

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