Europäische Kommission, Pressemitteilung IP/24/3802 vom 25.07.2024
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil es die Rechte mobiler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf die Höhe der ihnen gewährten Familienleistungen nicht gewahrt hat. Diese Verletzung der Rechte mobiler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist eine Diskriminierung und ein Verstoß gegen das EU-Recht zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) Nr. 883/2004) und zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Verordnung (EU) Nr. 492/2011und Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union).
Bayern hat im Jahr 2018 ein neues System für Familienleistungen für Einwohner Bayerns mit Kleinkindern (bis zu drei Jahren) eingeführt. Nach diesem System erhalten EU-Staatsangehörige, deren Kinder in einem Mitgliedstaat leben, in dem die Lebenshaltungskosten unter denen in Bayern liegen, niedrigere Leistungen.
Nach Auffassung der Kommission ist diese Regelung nicht mit dem EU-Recht vereinbar, da sie mobile Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der EU diskriminiert. Es ist eines der Grundprinzipien der EU, dass Menschen ganz unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit gleich behandelt werden. In Anwendung dieses Grundprinzips haben mobile Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der EU, die in gleicher Weise zum Sozialversicherungssystem beitragen und dieselben Steuern zahlen wie einheimische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Anspruch auf dieselben Sozialleistungen. Daher sollten mobile Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der EU, deren Kinder dauerhaft in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Familienleistungen in gleicher Höhe erhalten wie andere Beschäftigte in Bayern.
Die Kommission hatte Deutschland im November 2021 ein Aufforderungsschreiben übermittelt. Im Juni 2022 hatte der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-328/20 entschieden, dass die von Österreich eingeführte Regelung für Familienleistungen, die der bayerischen sehr ähnlich war, nicht im Einklang mit dem EU-Recht stand. Das Urteil des Gerichtshofs bestätigte die Auffassung der Kommission. Daraufhin übermittelte die Kommission Deutschland im Januar 2023 eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Da Deutschland in seiner Antwort die Bedenken der Kommission nicht ausreichend ausgeräumt hat, hat die Kommission nun beschlossen, den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union zu verweisen.
Hintergrund:
Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verbietet die auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung von EU-Bürgerinnen und -Bürgern beim Zugang zu Beschäftigung und den Arbeitsbedingungen.
Diese Vertragsbestimmung wird in der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union näher ausgeführt. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung genießen mobile EU-Arbeitnehmerinnen und -Arbeitnehmer dieselben sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie inländische Arbeitnehmer. Dies gilt auch für Familienleistungen.
Insgesamt sollten mobile EU-Arbeitnehmerinnen und -Arbeitnehmer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit genauso behandelt werden wie Staatsangehörige des Mitgliedstaats, in dem sie arbeiten. Sie haben Anspruch auf Familienleistungen in gleicher Höhe, auch für ihre unterhaltsberechtigten Kinder, die sich dauerhaft in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten.
Quelle: b.b.h.
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Der EuGH hat die Gültigkeit verschiedener Bestimmungen der Unionsrichtlinie zur Bekämpfung aggressiver Steuerplanung bestätigt (EuGH, Urteil v. 29.07.2024 – C-623/22„Belgian Association of Tax Lawyers u. a.“).
Hintergrund: Die „Richtlinie 2011/16/EU des Rates v. 15.02.2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG in der durch die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25.05.2018 geänderten Fassung“ sieht vor, dass alle an potenziell aggressiven grenzüberschreitenden Steuergestaltungen (die insbesondere zu Steuervermeidung und -hinterziehung führen können) beteiligten Intermediäre und – falls es keine Intermediäre gibt – der Steuerpflichtige solche Gestaltungen den zuständigen Steuerbehörden melden müssen (im Folgenden: Meldepflicht). In Deutschland wurde die Richtlinie durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen v. 21.12.2019 innerstaatlich umgesetzt.
Quelle: b.b.h.
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Für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung von Altersfreizeit (von zwei Tagen pro Jahr der Betriebszugehörigkeit), die unter den Bedingungen einer mindestens zehnjährigen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers sowie der Vollendung dessen 60. Lebensjahres steht, ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden (BFH, Urteil v. 5.6.2024 – IV R 22/22; veröffentlicht am 25.7.2024).
Hintergrund: Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind in der Handelsbilanz Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Das handelsrechtliche Passivierungsgebot für Rückstellungen für Verbindlichkeiten gehört zu den Grundsätzen ordnungs-mäßiger Buchführung und gilt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStGauch für die Steuerbilanz.
Quelle: b.b.h.
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Selbstständige können neben ihrer selbstständigen Tätigkeit einen Minijob mit Verdienstgrenze ausüben.
Eine selbstständige Tätigkeit stellt keine abhängige Beschäftigung dar. Deshalb spielt sie bei der Beurteilung von Minijobs keine Rolle. Selbstständige können daher neben ihrer selbstständigen Tätigkeit auch mehrere Minijobs ausüben.
Der gesamte Verdienst aus den Minijobs darf zusammengerechnet nicht mehr als 538 Euro im Monat betragen. Das Einkommen aus der Selbstständigkeit hat keinen Einfluss auf die Minijob-Verdienstgrenze.
Rentenversicherungspflicht im Minijob auch neben Selbstständigkeit
Für Minijobs mit Verdienstgrenze gilt die Rentenversicherungspflicht. Das gilt auch neben der Selbstständigkeit. Üben Selbstständige parallel einen Minijob aus, profitieren sie vom vollen Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung.
Durch die Zahlung eigener Rentenbeiträge
• erwerben sie beispielsweise die volle Anrechnung der Beschäftigungszeiten in Form von Wartezeiten,
• haben Anspruch auf eine Entgeltumwandlung zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung oder
• können die staatliche Förderung zur privaten Altersvorsorge in Anspruch nehmen.
Minijobberinnen und Minijobber können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen jedoch für jeden Minijob mit Verdienstgrenze immer einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Das gilt unabhängig von der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
Die Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung berät unter der kostenlosen Service-Nummer 0800 10004800, wie sich die Versicherungspflicht oder eine Befreiung auswirkt.
Das gilt für die Krankenversicherung
In der Krankenversicherung sind Minijobberinnen und Minijobber versicherungsfrei. Sie zahlen also keine eigenen Beiträge. Diese Regelung gilt unabhängig vom Status der oder des Beschäftigten.
Mit einem Minijob neben der Selbstständigkeit wird daher kein Krankenversicherungsschutz erworben. In einem Minijob beschäftigte Selbstständige werden nicht automatisch Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Für gesetzlich krankenversicherte Minijobberinnen und Minijobber zahlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung. Selbstständige sind jedoch oft privat krankenversichert. Für sie zahlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dann keine pauschale Abgabe zur Krankenversicherung.
Überschreiten der Verdienstgrenze
Aktuell liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 538 Euro im Monat. Verdienen Beschäftigte im Durchschnitt regelmäßig mehr als 538 Euro, liegt kein Minijob mit Verdienstgrenze vor. Die Beschäftigung wird dann versicherungspflichtig. Wie bereits erwähnt, wird das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit nicht angerechnet und zählt nicht zum Verdienst.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber melden die versicherungspflichtige Beschäftigung bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse.
Kurzfristige Minijobs während der Selbstständigkeit
Wird eine Beschäftigung nur für kurze Zeit ausgeübt, kann ein kurzfristiger Minijob vorliegen. Kurzfristige Minijobs sind von vornherein auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet. Der monatliche Verdienst ist dabei nicht beschränkt.
Kurzfristige Beschäftigungen dürfen allerdings nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Ein parallel zur Selbstständigkeit bestehender kurzfristiger Minijob wird grundsätzlich nicht berufsmäßig ausgeübt. Berufsmäßigkeit muss in diesem Fall also nicht geprüft werden.
Steuern im Minijob
Der Verdienst aus einem Minijob muss versteuert werden. Je nach Art des Minijobs ergeben sich unterschiedliche Möglichkeiten.
• Minijob mit Verdienstgrenze: Besteuerung nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen des Arbeitnehmers und der Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent.
• Kurzfristiger Minijob: Besteuerung nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen oder unter bestimmten Voraussetzungen auch pauschal mit 25 Prozent.
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber entscheidet über die Art der Versteuerung
Quelle: b.b.h.
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Bundesministerium der Finanzen 17. Juni 2024, III C 3 – S 7344/19/10002 :006 (DOK 2024/0524899)
1 Anlage
Mit Verkündung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness am 27. März 2024 wurden der § 18 Absatz 3 Satz 1 UStG sowie der § 19 Absatz 1 Satz 4 UStG neu gefasst. Kleinunternehmer sind damit grundsätzlich ab dem Besteuerungszeitraum 2024 von der Abgabe von Umsatzsteuererklärungen befreit. Damit gilt Folgendes:
(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2024 wird das folgende Vordruckmuster neu gefasst.
USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2024
(2) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.
(3) Die Umsatzsteuererklärung ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: b.b.h.
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Das BMF hat den Entwurf eines Schreibens zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1.1.2025 veröffentlicht. Das finale Schreiben soll im 4. Quartal 2024 folgen.
Hintergrund: Ab dem 1. Januar 2025 wird – begleitet von Übergangsvorschriften – bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen verpflichtend eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) zu verwenden sein. Das BMF plant, in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein BMF-Schreiben hierzu zu veröffentlichen. Der Entwurf wurde am 13.6.2024 den Verbänden mit der Gelegenheit zu einer Stellungnahme übersandt. Aufgrund der großen Bedeutung des Themas für die Wirtschaft wird der Entwurf bereits in diesem Stadium zu Informationszwecken allgemein veröffentlicht. Eine Stellungnahme hierzu kann ggf. über die Verbände erfolgen.
In dem Schreiben geht das BMF u.a. auf folgende Punkte ein:
I. Allgemeines
II. Aktuelle Rechtslage und Neuerungen durch das Wachstumschancengesetz
• Rechtslage bis zum 31. Dezember 2024
• Neuregelungen zur obligatorischen elektronischen Rechnung durch das Wachstumschancengesetz
o Rechnungsarten ab dem 1. Januar 2025
o Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen
o Zulässige Formate einer E-Rechnung
• Besondere Fragen
o Umfang einer E-Rechnung
o Übermittlung und Empfang von E-Rechnungen
o Verträge als Rechnung
o Berichtigung
o Juristische Personen des öffentlichen Rechts
• E-Rechnung und Vorsteuerabzug
• Aufbewahrung
III. Übergangsregelungen
IV. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
V. Anwendungsregelung
Quelle: b.b.h.
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Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 11.03.2024 wesentliche Änderungen an den GoBD eingeführt, die bereits seit dem 01.04.2024 in Kraft sind. Diese Neuerungen betreffen insbesondere die Datenüberlassung bei Betriebsprüfungen und erweitern die Schätzungsbefugnisse. Eine entscheidende Änderung ist, dass Buchhaltungsdaten künftig ihre Beweiskraft verlieren, wenn sie nicht über die vorgeschriebenen Schnittstellen bereitgestellt werden. Das unterstreicht die Notwendigkeit, die gesetzlichen Vorgaben genau zu erfüllen. Zudem wird nun der Begriff „Datenüberlassung“ statt „Datenträgerüberlassung“ verwendet, was den Weg für Datentransferportale öffnet. Weiterhin wurden der Beschreibungsstandard für die Datenüberlassung aktualisiert und erstmals Anforderungen an die index.xml festgelegt. Es bleibt jedoch unklar, ob ausschließlich csv-Dateien verwendet werden dürfen. Bestimmte Formate wie LOTUS 123 und ASCII Druckdateien werden ab sofort nicht mehr unterstützt. Diese Änderungen und der Diskussionsentwurf zur DSFinVBV deuten darauf hin, dass die Finanzverwaltung zukünftig ein höheres Maß an Standardisierung in der Betriebsprüfung anstrebt. Dies könnte die Effizienz des Prüfungsprozesses erhöhen, jedoch auch zusätzlichen Aufwand für Steuerpflichtige bedeuten, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden. Die nächsten BP-Eröffnungen werden es zeigen.
Quelle: b.b.h.
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Die Bundesregierung hat am 5.6.2024 das Jahressteuergesetz 2024 beschlossen. Hierauf weist das BMF aktuell hin.
Mit dem Gesetz sollen der Abbau von Bürokratie vorangetrieben sowie die Digitalisierung beschleunigt werden. Darüber hinaus wird fachlich gebotener Gesetzgebungsbedarf, der sich in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts ergeben hat, aufgegriffen. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des BVerfG und des BFH.
Daneben besteht ein Erfordernis zur Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen. Das vorliegende Gesetz enthält dazu eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben.
Hervorzuheben sind u.a. folgende Maßnahmen:
• Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 EStG-E): Die Regelung soll die lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets vereinfachen. Durch die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung sollen eine bürokratiearme Besteuerung ermöglicht und Anwendungshürden sowie Anwendungsvorbehalte überwunden werden. Zudem dient die Regelung dem Ziel, die bereits vorhandenen Anreize zur Förderung einer möglichst umweltverträglichen Mobilität zu erweitern. Arbeitgeber sollen durch die neue Regelung die Möglichkeit erhalten, die Lohnsteuer auf ein Mobilitätsbudget für die außerdienstliche Nutzung von Mobilitätsleistungen in Form eines Sachbezugs oder Zuschusses bis zu einem Betrag von 2.400 Euro jährlich pauschal mit 25 % zu erheben, soweit das Mobilitätsbudget zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
• Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG-E): Der Anwendungsbereich der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (Aktien, GmbH-Anteile etc.) soll auch auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert werden. Damit wird ein Anliegen aus der Praxis aufgegriffen und zudem einer Protokollerklärung aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Zukunftsfinanzierungsgesetz entsprochen. Künftig sollen danach nicht nur die geldwerten Vorteile aufgeschoben besteuert werden können, wenn Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers überlassen werden, sondern auch, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen übertragen werden.
• Wohngemeinnützigkeit, vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen: Die bereits heute bestehende Möglichkeit einer gemeinnützigen Überlassung von vergünstigtem Wohnraum soll nunmehr gesetzlich kodifiziert und in der Sache bürokratieärmer ausgestaltet werden. Insbesondere soll die Grenze für die Bedürftigkeit angehoben werden, um der starken Mietentwicklung in Ballungsräumen begegnen zu können.
• Änderungen bei der Biersteuer (§ 29 Absatz 2 BierStG-E, §§ 41, 51 BierStV-E): Die Maßnahmen beinhalten die Abschaffung der Brauanzeige sowie die Erhöhung der jährlich steuerbefreiten Menge von 2 hl auf 5 hl Bier. Sie sollen zu einer Reduzierung des Bürokratieaufwands für Bürgerinnen und Bürger und dem damit einhergehenden Verwaltungsaufwand führen.
Darüber hinaus sind u.a. folgende Regelungen bzw. Regelungsbereiche enthalten:
• Umsetzung von BVerfG-Entscheidungen zum Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (§§ 34 und 36KStG-E)
• Gesetzliche Verstetigung der 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 10 EStG-E)
• Verlängerung der Abwicklungsfrist für Investmentfonds von fünf auf zehn Jahre
• Änderungen im Umwandlungssteuergesetz
• Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an Ermittlungsbehörden (§ 31a AO-E)
• Unionsrechtskonforme Anpassung des § 10Absatz 6 und der §§ 13d und 28 Absatz 3 ErbStG-E
• Änderungen am Gesetz über Steuerstatistiken
• Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte (§ 24 Absatz 5 Satz 4 UStG-E)
• Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nummer 21 UStG-E)
• Steuerbefreiung der Entgelte des Reisesicherungsfonds (§ 7a RSG-E)
Hinweis:
Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Der Volltext des Regierungsentwurfes ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Quelle: b.b.h.
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