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BMF-Richtsätze als geeignete Schätzungsgrundlage


Das BMF wird aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und – wenn ja – unter welchen Voraussetzungen ein äußerer Betriebsvergleich in Gestalt einer Schätzung anhand der Richtsätze der amtlichen Richtsatzsammlung des BMF zulässig ist (BFH, Beschluss v. 14.12.2022 – X R 19/21; veröffentlicht am 2.3.2023). Sachverhalt und Verfahrensgang:
Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2013 und 2014 eine Diskothek, ein Lokal sowie eine Shisha-Bar. Eine für die Streitjahre durchgeführte Außenprüfung beanstandete die Kassen- und Buchführung des Klägers als formell ordnungswidrig. Infolgedessen nahm der Prüfer Hinzuschätzungen vor. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in der Sache im ersten Rechtsgang vor dem FG Hamburg teilweise Erfolg. Zwar beanstandete das FG sowohl die Schätzungsmethode als auch das Schätzungsergebnis des FA. In Ausübung seiner eigenen Schätzungsbefugnis schätzte es im ersten Rechtsgang die Getränkeumsätze nach Maßgabe eines äußeren Betriebsvergleichs. Dabei orientierte sich das FG im bei dem von ihm zugrunde gelegten Rohgewinnaufschlagsatz von 300 % zum einen an der vom BMF veröffentlichten Richtsatzsammlung, die für Gastronomiebetriebe in den Streitjahren Rohgewinnaufschlagsätze zwischen 186 % und 376 % (2013) bzw. 186 % und 400 % (2014) sowie einen Mittelwert von jeweils 257 % ausweist. Zum anderen berief es sich auf einen nur für den Dienstgebrauch der Finanzverwaltung erstellten Erfahrungsbericht vom 23.5.2017 über Betriebsprüfungen bei Diskotheken (sog. Fachinfosystem Bp NRW, FG Hamburg, Urteil v. 3.9.2019 – 2 K 218/18. Diese Entscheidung hob der BFH mit Beschluss v. 28.5.2020 – X B 12/20 auf. Das Gericht sah den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs als verletzt an, da das FG auf das „Fachinfosystem Bp NRW“ zurückgegriffen hatte, ohne zuvor die hieraus entnommenen Erkenntnisse dem Kläger inhaltlich zugänglich gemacht zu haben. Im zweiten Rechtsgang bestätigte das FG sein bisheriges Ergebnis, griff für den Ansatz eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 300 % aber nur noch auf die Richtsatzsammlung des BMF zurück (FG Hamburg, Urteil v. 13.10.2020 – 2 K 218/18) Auf die Revision des Klägers hat der BFH das BMF aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und – wenn ja – unter welchen Voraussetzungen ein äußerer Betriebsvergleich in Gestalt einer Schätzung anhand der Richtsätze der amtlichen Richtsatzsammlung des BMF zulässig ist: In Anbetracht der steuerrechtlichen und auch steuerstrafrechtlichen (vgl. BGH, Beschluss v. 20.12.2016 1 StR 505/16) erheblichen Bedeutung der Verprobung und Schätzung von Besteuerungsgrundlagen anhand der amtlichen Richtsatzsammlung erscheint es sachgerecht, das BMF – auch mit Blick auf dessen Herausgeberschaft der Sammlung – am Revisionsverfahren zu beteiligen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass trotz der Antwort der Bundesregierung vom 11.9.2018 (BT-Drucks-19/4238) auf die Kleine Anfrage zur Ermittlung der Richtsatzsammlung weiterhin Klärungsbedarf über das Zustandekommen der einzelnen Richtsätze besteht und statistische Unzulänglichkeiten eingewandt werden. Unklar erscheint insbesondere,
• welche Einzeldaten mit welchem Gewicht in die Ermittlung der Richtsätze der jeweiligen Gewerbeklasse einfließen, wie die Repräsentativität der Daten sichergestellt wird und ob es Einzeldaten gibt, die von vornherein ausgeschlossen werden;
• ob die regional zum Teil erheblich unterschiedliche Höhe fixer Betriebskosten (insbesondere Raum- und Personalkosten) der Festlegung bundeseinheitlicher Richtsätze entgegensteht;
• weshalb die Ergebnisse von Außenprüfungen bei sog. Verlustbetrieben unberücksichtigt bleiben, obwohl auch solche Betriebe grundsätzlich einen positiven Rohgewinnaufschlagsatz ausweisen;
• ob ganz oder teilweise erfolgreiche Rechtsbehelfe des Steuerpflichtigen gegen die auf eine Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide Eingang in die Richtsatzsammlung finden.
Zudem stellt sich die Frage, wie dem Steuerpflichtigen ermöglicht werden kann, das Ergebnis einer Schätzung auf der Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung insbesondere auch im Hinblick auf die spezifischen Daten, die dieser Sammlung zugrunde liegen nachzuvollziehen und zu überprüfen.

Quelle: b.b.h.

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Vorabentscheidungsersuchen zum Direktanspruch


Der BFH hat dem EuGH diverse Fragen zur Vorabentscheidung zur Auslegung der MwStSystRL im Zusammenhang mit dem sog. Direktanspruch gegen die inländische Finanzverwaltung zur Vorabentscheidung vorgelegt (BFH, Beschluss v. 3.11.2022 – XI R 6/21; veröffentlicht am 16.2.2023).
Sachverhalt: Streitig ist in einem Fall mit Auslandsbezug, ob der Kläger einen Direktanspruch auf Erstattung von Umsatzsteuer gegen das FA geltend machen kann, wenn der leistende Unternehmer aufgrund von Insolvenz nicht mehr in Anspruch genommen werden kann (Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil v. 4.12.2020 – 1 K 1510/18 AO s. auch Nürnberg, USt direkt digital 5/2022 S. 4). In diesem Zusammenhang hat der BFH dem EuGH die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Steht einem Leistungsempfänger mit Ansässigkeit im Inland ein sog. Direktanspruch gegen die inländische Finanzverwaltung entsprechend dem EuGH-Urteil Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15.3.2007 – C 35/05 (EU:C:2007:167) zu, wenn
• dem Leistungsempfänger von einem Leistenden, der gleichfalls im Inland ansässig ist, eine Rechnung mit inländischem Steuerausweis erteilt wird, die der Leistungsempfänger bezahlt, wobei der Leistende die in der Rechnung ausgewiesene Steuer ordnungsgemäß versteuert,
• es sich bei der in Rechnung gestellten Leistung aber um eine in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Leistung handelt,
• dem Leistungsempfänger daher der Vorsteuerabzug im Inland versagt wird, da es an einer im Inland gesetzlich geschuldeten Steuer fehlt,
• der Leistende die Rechnung daraufhin dahingehend berichtigt, dass der inländische Steuerausweis entfällt und sich der Rechnungsbetrag daher in Höhe des Steuerausweises mindert,
• der Leistungsempfänger aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leistenden Zahlungsansprüche gegen den Leistenden nicht durchsetzen kann und
• für den im anderen Mitgliedstaat bislang nicht registrierten Leistenden die Möglichkeit besteht, sich in diesem Mitgliedstaat mehrwertsteuerrechtlich registrieren zu lassen, so dass er danach unter Angabe einer Steuernummer dieses Mitgliedstaats dem Leistungsempfänger eine Rechnung unter Ausweis der Steuer dieses Mitgliedstaats erteilen könnte, die den Leistungsempfänger in diesem Mitgliedstaat zum Vorsteuerabzug im besonderen Verfahren nach der Richtlinie 2008/9/EG zum Vorsteuerabzug berechtigen würde?
2. Kommt es für die Beantwortung dieser Frage darauf an, dass die inländische Finanzverwaltung dem Leistenden aufgrund der bloßen Rechnungsberichtigung die Steuerzahlung erstattet hat, obwohl der Leistende aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nichts an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat?

Quelle: b.b.h.

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„Sinnlose“ Erklärung kann Einspruch sein


Wird gegenüber dem Finanzamt eine Stellungnahme zu einer streitigen Frage abgegeben, die nicht als Einspruch ausgelegt werden kann, kommt gleichwohl nach dem Rechtsgedanken des § 140 BGB eine Umdeutung in einen Einspruch in Betracht (FG Münster, Urteil v. 12.12023 – 8 K 1080/21; Revision anhängig, BFH-Az. VII R 7/23).
Sachverhalt: Das FA richtete im Hinblick auf eine beabsichtigte Haftungsinanspruchnahme für Steuerschulden einer KG schriftliche Anfragen an die beiden Kläger. Nachdem bis auf einen Fristverlängerungsantrag des Prozessvertreters der beiden Kläger keine weitere Rückmeldung erfolgt war, erließ das Finanzamt jeweils Haftungsbescheide, die es beiden Klägern an ihre Privatanschrift zustellte. Innerhalb der Einspruchsfrist nahm der Prozessbevollmächtigte für beide Kläger inhaltlich zu den zuvor gestellten Anfragen Stellung. Die Haftungsbescheide waren ihm zum Zeitpunkt der Abfassung dieser Schreiben nicht bekannt. Nach Kenntnisnahme der Bescheide trug der Prozessvertreter vor, seine Schreiben seien als Einsprüche zu werten. Da die Einspruchsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, verwarf das Finanzamt die Einsprüche wegen Fristablaufs als unzulässig.
Die Klage, mit der die Kläger lediglich die isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidungen beantragten, hatte Erfolg:
• Das FA hat die Einsprüche zu Unrecht als unzulässig verworfen. Die Haftungsbescheide sind zunächst wirksam an die Privatadressen der Kläger zugestellt worden, da der Prozessvertreter zuvor keine Vollmachten vorgelegt hat.
• Die innerhalb der Einspruchsfrist eingegangenen Schreiben können zwar nicht als Einsprüche ausgelegt, aber in solche umgedeutet werden.
• Eine Auslegung scheitert daran, dass der wirkliche Wille nicht auf Anfechtung der Haftungsbescheide gerichtet gewesen sein kann, weil dem Prozessvertreter die Bescheide nicht bekannt gewesen sind.
• Nach dem Rechtsgedanken des § 140 BGB kommt jedoch eine Umdeutung in Betracht. Diese zivilrechtliche Vorschrift regelt, dass ein nichtiges Rechtsgeschäft, das den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts entspricht, in ein wirksames Rechtsgeschäft umgedeutet werden kann, wenn ein entsprechender Wille anzunehmen ist. Grundsätzlich ist die Umdeutung auch im Steuerrecht anerkannt.
• Nach Auffassung des Gerichts sind wegen des Gebots effektiven Rechtsschutzes auch „sinnlose“ Verfahrenserklärungen umdeutungsfähig. Im Streitfall ist erkennbares Ziel der beiden Stellungnahmen des Prozessvertreters, auf dessen Kenntnishorizont abzustellen ist, die Verhinderung der Haftungsinanspruchnahme der Kläger gewesen.
• Dieses Ziel hat er aber nach Erlass der Haftungsbescheide nur durch Einlegung von Einsprüchen erreichen können. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb er nicht gegen die Bescheide Einsprüche eingelegt hätte, wenn ihm deren Existenz bekannt gewesen wäre.
• Einer Umdeutung steht auch nicht entgegen, dass die Stellungnahmen von einem Rechtsanwalt verfasst wurden, deren Verfahrenserklärungen grundsätzlich beim Wort zu nehmen sind. Hiervon ist eine Ausnahme zu machen, wenn dem Rechtskundigen die tatsächliche Verfahrenssituation nicht bekannt gewesen ist.
• Da die Umdeutung ein verschuldensunabhängiges Rechtsinstitut darstellt, ist schließlich unerheblich, dass die Kläger ihren Prozessvertreter schuldhaft nicht rechtzeitig über die Zustellung der Haftungsbescheide informiert haben.
Hinweis:
Der Senat hat die Revision zugelassen. Diese ist beim BFH unter dem Az. VII R 7/23 anhängig.

Quelle: b.b.h.

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Nullsteuersatz für Umsätze mit bestimmten Photovoltaikanlagen


Der DStV hat zum BMF-Entwurfsschreiben zum Nullsteuersatz bestimmter Photovoltaikanlagen Stellung genommen.
Hintergrund: Die Finanzverwaltung hat ein BMF-Entwurfsschreiben zu drängenden Praxisfragen zum Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen veröffentlicht. Der Entwurf enthält wichtige Abgrenzungen und Erläuterungen für Betroffene. In seiner Stellungnahme vom 3.2.2023 regt der DStV noch weitere Ergänzungen an – insbesondere eine großzügigere Regelung für Unternehmer mit älteren Anlagen.
Hierzu führt der DStV u.a. weiter aus:
• Zu begrüßen ist, dass das Schreiben etliche Punkte klarstellt, welche in der Praxis für Verunsicherung gesorgt hatten. Der Entwurf stellt nunmehr sicher, dass der Verkauf oder auch die unentgeltliche Übertragung einer PV-Anlage durch einen Unternehmer (der kein Kleinunternehmer ist) an einen Erwerber eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellen wird. Wenn der Erwerber die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchte, muss er folglich die Regelungen zur Vorsteuerberichtigung im Auge behalten.
• In der Vergangenheit haben viele Betreiber von PV-Anlagen auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung verzichtet, weil es für sie wirtschaftlicher war, bei der Anschaffung den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Folglich mussten sie privat verbrauchten Strom der Wertabgabenbesteuerung unterwerfen. Die in Abzug gebrachte Vorsteuer wurde so nachgelagert ausgeglichen. Daran ändert sich auch nach dem 31.12.2022 nichts.
• Unternehmer, die ab 2023 eine PV-Anlage erwerben, können aufgrund des Nullsteuersatzes hingegen keine Vorsteuer in Abzug bringen. Das BMF-Entwurfsschreiben stellt klar, dass daher kein Ausgleich eines Vorsteuerabzugs erforderlich ist und folglich anders als bislang bei der privaten Stromentnahme keine unentgeltlichen Wertabgabe zu versteuern ist. Neuanlagen-Betreiber generieren somit einen wirtschaftlichen Vorteil.
• Der Wunsch, Altanlagen aus dem Unternehmensvermögen zu entnehmen und im Privatvermögen zu nutzen, dürfte mithin steigen. Die Entnahme einer Altanlage ist zwar steuerbar, soll aber unter den übrigen Voraussetzungen (nur) mit dem Nullsteuersatz besteuert werden.
• Dies ist systematisch nicht zu beanstanden. Jedoch sieht das Entwurfsschreiben eine gravierende Einschränkung vor. So soll die Entnahme nur möglich sein, wenn mindestens 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet wird. Aus Sicht des DStV fehlt es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage! Er fordert daher, auf die 90 % Grenze zu verzichten. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung hier nachbessert und auch Betreibern von Altanlagen steuerliche Entlastungsmöglichkeiten bietet.

Quelle: b.b.h.

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Zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung


Steht anhand objektiver Anhaltspunkte, die innerhalb der Zuordnungsfrist erkennbar geworden sind, fest, dass der Steuerpflichtige einen Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet hat, ist es nicht zusätzlich erforderlich, dass er die erfolgte Zuordnung der Finanzverwaltung innerhalb dieser Frist mitteilt (Anschluss an BFH, Urteil v. 4.5.2022 – XI R 28/21 (XI R 3/19) und BFH, Urteil v. 4.5.2022 – XI R 29/21 (XI R 7/19); BFH, Urteil v. 29.9.2022 – V R 4/20; veröffentlicht am 12.1.2023).

Quelle: b.b.h.

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Bilanzierung: Kosten für den Vermögensübergang


Die Zuordnung von Kosten zu den „Kosten für den Vermögensübergang“ als Bestandteil des „außer Ansatz bleibenden“ Übernahmeergebnisses (§ 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006) folgt dem Veranlassungsprinzip. Objektbezogene Aufwendungen – wie z. B. die Grunderwerbsteuer beim Übergang von Grundstücken – gehören grundsätzlich nicht zu den „Kosten für den Vermögensübergang“. Bei der aufgrund einer sog. Anteilsvereinigung ausgelösten Grunderwerbsteuer fehlt es aber an einem solchen Objektbezug (BFH, Urteil v. 23.11.2022 – I R 25/20; veröffentlicht am 2.2.2023).
Hintergrund: Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 bleibt bei der übernehmenden Körperschaft ein Gewinn oder ein Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft und dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, abzüglich der Kosten für den Vermögensübergang, außer Ansatz.

Quelle: b.b.h.

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Finanzverwaltung versendet geänderte Zinsbescheide


Die Thüringer Finanzämter versenden in den kommenden Tagen 350.000 geänderte Zinsbescheide von Amts wegen. Hierauf macht das Thüringer Finanzministerium aufmerksam.
Hintergrund: Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen wurde im vergangenen Sommer neu geregelt. Der Zinssatz bei der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen wurde für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 rückwirkend auf 0,15 Prozent pro Monat (1,8 Prozent pro Jahr) gesenkt. Bisher betrug der Zinssatz 0,5 Prozent monatlich (6 Prozent pro Jahr). Die Änderung hatte der Gesetzgeber im Juli des vergangenen Jahres beschlossen. Hintergrund war der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8.7.2021, der den bundesgesetzlichen Zinssatz für verfassungswidrig erklärt hatte.
Hierzu führt das Thüringer Finanzministerium u.a. weiter aus:
• Für die Umsetzung der Neuregelung musste die Finanzverwaltung zunächst die technischen und organisatorischen Voraussetzungen schaffen. In den kommenden Tagen erhalten Steuerzahler ihre Änderungsbescheide von Amts wegen. Die betroffenen Zinsbescheide sind auf dem 19.1.2023 datiert.
• Die Thüringer Finanzverwaltung hat Anfang Januar alle vorhandenen Steuerkonten hinsichtlich einer erforderlichen Anpassung der Zinsen an die neuen gesetzlichen Vorgaben maschinell überprüft. Im Ergebnis wurden rund 350.000 geänderte Zinsbescheide erstellt.
• Finanzministerin Heike Taubert weist in diesem Zusammenhang daraufhin, dass in offenen Fällen mit Festsetzung von Erstattungszinsen zugunsten der Bürger Vertrauensschutz gilt.
• Bei Mischfällen mit Nachzahlungs- und Erstattungszinsen wird die Vertrauensschutzregelung auf das Ergebnis der Neuberechnung angewendet. Nur wenn der Zins bisher noch nicht festgesetzt wurde, erfolgt dies mit dem neuen Zinssatz von 1,8 Prozent jährlich.
• Sofern eine Zinsfestsetzung mit Einspruch angefochten wurde, enthalten die Änderungsbescheide einen entsprechenden Hinweis.

Quelle: b.b.h.

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Steuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlagen


Das Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg (FinMin) informiert über die neuen steuerlichen Erleichterungen für Photovoltaikanlagen.
Hintergrund: Um den Ausbau von erneuerbarer Energie aus Sonnenkraft weiter zu fördern, hat der Bundesgesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2022 weitere steuerliche Erleichterungen für Photovoltaikanlagen beschlossen. Hiervon profitieren vor allem Inhaber oder Miteigentümer von kleineren Photovoltaikanlagen.
Hierzu führt das FinMin Brandenburg weiter aus:
Die Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen sind rückwirkend zum 1. Januar 2022 von der Einkommenssteuer befreit, wenn die Bruttonennleistung:
• auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien (laut Marktstammdatenregister) 30 Kilowatt (peak)
• beziehungsweise 15 Kilowatt (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden wie zum Beispiel Mehrfamilienhäuser oder gemischt genutzte Immobilien insgesamt jedoch maximal 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft nicht übersteigt.
Zudem wurde die bestehende Gewerbesteuerbefreiung für Photovoltaikanlagenbetreiber auf bis zu 30 Kilowatt (peak) erweitert. Ferner dürfen Lohnsteuerhilfevereine ihren Mitgliedern zukünftig bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern Hilfe leisten, wenn diese eine wie oben beschrieben steuerbefreite Photovoltaikanlage betreiben.
Zudem wird mit Wirkung zum 1. Januar 2023 für die Lieferung von Solarmodulen einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Stromspeicher, die dazu dienen, den mit den Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, ein Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer eingeführt. Der Nullsteuersatz führt dazu, dass für eine Photovoltaikanlage einschließlich der für den Betrieb wesentlichen Komponenten und der dazugehörigen Stromspeicher in den jeweiligen Rechnungen des Leistungsempfängers keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird (Steuersatz 0 Prozent). In der Folge ist es zukünftig nicht möglich beziehungsweise erforderlich, die Umsatzsteuer vom Finanzamt als Vorsteuer erstattet zu bekommen.
Zur Vermeidung von möglichen finanziellen Nachteilen bei der Anschaffung von Photovoltaikanlagen muss nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG verzichtet werden. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Nullsteuersatzes liegen vor, wenn:
• die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen und Wohnungen liegt
• sowie bei öffentlichen und anderen Gebäuden, die für Tätigkeiten genutzt werden, die dem Gemeinwohl dienen, errichtet sind und
• die installierte Bruttonennleistung der Photovoltaikanlage laut dem Marktstammdatenregister 30 Kilowatt (peak) nicht übersteigt.
Brandenburgs Finanzministerium weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass bei Inbetriebnahme beziehungsweise bei Erweiterung einer Photovoltaikanlage aber weiterhin die Verpflichtung zur elektronischen Anmeldung beim Finanzamt besteht.

Quelle: b.b.h.

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