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Wachstumschancengesetz: Umfangreiche Steueränderungen


Zu Beginn der parlamentarischen Sommerpause hat das Bundesfinanzministerium am 17. Juli 2023 den Referentenentwurf für ein „Wachstumschancengesetz“ veröffentlicht. Mit dem „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ soll die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert und die Investitionstätigkeit angekurbelt werden. Zudem soll das Steuersystem vereinfacht und Bürokratie abgebaut werden. Die Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen soll vor allem kleine Betriebe von Bürokratie entlasten.
Wie ein Jahressteuergesetz enthält der 279 Seiten umfassende Entwurf des Wachstumschancengesetzes eine Vielzahl von Änderungen in verschiedenen Steuergesetzen. Viele der geplanten Regelungen sollen ab 2024 gelten, einige auch erst später. Welche der Änderungen jedoch tatsächlich umgesetzt werden, bleibt abzuwarten. Bundestag und Bundesrat werden sich ab September näher mit dem Gesetzentwurf beschäftigen. Mit einer Beschlussfassung ist voraussichtlich erst im November bzw. Dezember zu rechnen.

Zu den geplanten Änderungen für den unternehmerischen Bereich gehören:

• Investitionsprämie zur Förderung von Investitionen in den Klimaschutz
Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft können bei der Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mindestens 10.000 Euro je Wirtschaftsgut, die dazu beitragen, die Energieeffizienz des Unternehmens zu verbessern, eine Investitionsprämie in Höhe von 15 Prozent erhalten. Maximal gefördert werden Investitionen von 200 Millionen Euro und es sollen im Förderzeitraum maximal zwei Anträge gestellt werden können.

• Anhebung Wert für geringwertige Wirtschaftsgüter
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter können im Jahr der Anschaffung vollständig abgezogen werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter sind Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 800 Euro ohne Umsatzsteuer. Dieser Wert soll auf 1.000 Euro angehoben werden.

• Anhebung Betragsgrenze für Sammelpostenabschreibung
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 250 Euro aber höchstens 1.000 Euro können in einen Sammelposten eingestellt werden, der über 5 Jahre mit jährlich 20 Prozent aufzulösen ist. Unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer sind damit alle Wirtschaftsgüter im Sammelposten nach 5 Jahren komplett abgeschrieben. Hier sieht der Gesetzentwurf eine Anhebung des Grenzwertes auf 5.000 Euro und eine Verkürzung der Dauer der Auflösung des Sammelpostens auf 3 Jahre vor.

• Bis zu 50 Prozent Sonderabschreibung für KMU
Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) mit einem Jahresgewinn von maximal 200.000 Euro dürfen von den Investitionskosten in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens derzeit neben der planmäßigen Jahresabschreibung im Jahr der Anschaffung und den 4 Folgejahren eine Sonderabschreibung in Höhe von insgesamt 20 Prozent geltend machen. Der Abschreibungssatz soll auf 50 Prozent erhöht werden.

• Anhebung Freigrenze für Geschenke
Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern sie insgesamt je Geschäftspartner 35 Euro im Jahr übersteigen. Diese Freigrenze soll auf 50 Euro brutto angehoben werden.

• Höherer Freibetrag für Betriebsveranstaltungen
Aufwendungen für maximal 2 Betriebsveranstaltungen pro Jahr sind kein Arbeitslohn, soweit sie je Arbeitnehmer 110 Euro nicht übersteigen. Dieser Freibetrag soll auf 150 Euro angehoben werden.

• Anhebung der Verpflegungspauschalen
Die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbaren Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen, Auswärtstätigkeit oder doppelter Haushaltsführung sollen angehoben werden: von 28 Euro auf 30 Euro bei mehrtägigen Dienstreisen und von 14 Euro auf 15 Euro für An- oder Abreisetage sowie Tage mit mehr als 8-stündiger Abwesenheit von der Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte.

• Anhebung der Grenze für die Ist-Besteuerung
Bisher können Unternehmen mit Umsätzen bis 600.000 Euro beantragen, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (sogenannte Ist-Besteuerung) und nicht nach vereinbarten Entgelten (sogenannte Soll-Besteuerung) zu berechnen. Diese Umsatzgrenze soll auf 800.000 Euro angehoben werden.

• Durchschnittssteuersatz für Land- und Forstwirte soll nochmals sinken
Der Durchschnittssteuersatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte sollen von 9 Prozent auf 8,4 Prozent sinken. Damit kann es im Einzelfall sinnvoll sein, zur umsatzsteuer¬lichen Regelbesteuerung zu optieren, wenn umfangreich investiert wird und damit ein hoher Vorsteuerabzug möglich wird.

Zu den geplanten Änderungen im Bereich der Einkommensteuer gehören:

• Freigrenze für Einnahmen aus Vermietungen
Wer Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung von weniger als 1.000 Euro im Jahr erzielt, soll diese nicht mehr versteuern müssen. Sofern die damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Ausgaben jedoch die Einnahmen übersteigen, soll es möglich sein, die Besteuerung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu beantragen, sodass sich die Verluste steuerlich auswirken können.

• 3 Jahre Verlustrücktrag
Wer Verluste erzielt, kann diese in die beiden vorangegangenen Jahre zurücktragen und mit den positiven Einkünften der Vorjahre saldieren. Dieser Verlustrücktrag soll auf 3 Jahre erweitert werden.

• Anhebung der Freigrenze für Spekulationsgewinne
Private Veräußerungsgewinne, z. B. aus der Veräußerung von Antiquitäten oder Immobilien, sind steuerpflichtig, sofern nicht bestimmte Haltefristen beachtet werden. Sie bleiben steuerfrei, sofern der Veräußerungsgewinn unter 600 Euro liegt. Diese Freigrenze soll auf 1.000 Euro angehoben werden.

• Dezemberhilfe 2022 steuerfrei
Die als Entlastung für die hohen Erdgaskosten an Verbraucher gezahlte sogenannte Dezemberhilfe 2022 soll nun doch nicht besteuert werden.

• Übergangszeitraum für nachgelagerte Besteuerung wird verlängert
Mit dem Alterseinkünftegesetz startete im Jahr 2005 der allmähliche Übergang zur nachgelagerten Besteuerung bei Renteneinkünften. Das bedeutet, dass der Anteil der steuerpflichtigen Renten sukzessive ansteigt und gleichzeitig auch der Teil der als Sonderausgaben abziehbaren Rentenversicherungsbeiträge. Anders als ursprünglich geplant sind die Rentenversicherungsbeiträge seit 2023 und damit zwei Jahre früher bis zu einem Höchstbetrag komplett abziehbar. Ab 2040 sollten dann die Renten zu 100 % besteuert werden. Der Anstieg des steuerpflichtigen Rentenanteils auf 100 % sowie das Abschmelzen des Versorgungsfreibetrags für Pensionen und des Altersentlastungsbetrags bis auf 0 Euro soll nunmehr hinausgezögert werden, sodass erst ab dem Renteneintrittsjahrgang 2058 die Renten und Pensionen zu 100 % besteuert werden.

Quelle: b.b.h.

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Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen


Auch wenn der Sommer dieses Jahr zeitweise „ins Wasser“ gefallen ist, lassen sich Unternehmen das Feiern nach Corona nicht mehr so einfach verbieten, hilft es doch, das Betriebsklima zu bewahren und das Team zu stärken. Besonders beliebt sind dafür Sommerfeste, gemeinsame Ausflüge oder sogar eine mehrtägige Reise. Allerdings stellt sich für Arbeitgeber dabei immer wieder die Frage, was bei der Planung und Ausrichtung steuerlich zu beachten ist.
Ertragsteuerlich hat sich zwar auch in diesem Jahr nichts geändert. Doch hinsichtlich der Umsatzsteuer hat der BFH mitten im Sommerloch ein Machtwort gesprochen!
Ertragsteuerliche Behandlung einer Betriebsveranstaltung
Für den Arbeitgeber sind alle mit einer Betriebsveranstaltung im Zusammenhang stehende Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar, soweit sie angemessen sind. Für den Arbeitnehmer handelt es sich hingegen bei der Teilnahme an Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltungen) grundsätzlich um Arbeitslohn. Allerdings kommt es für maximal zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr zu keinem Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer, soweit die Kosten je Arbeitnehmer und Veranstaltung den Betrag von 110 Euro nicht überschreiten. Nur die darüberhinausgehenden Kosten bzw. Kosten für mehr als zwei Veranstaltungen pro Jahr sind Arbeitslohn und damit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Es handelt sich also um einen Freibetrag. Noch bis Ende 2014 war dies auch ertragsteuerlich eine Freigrenze, sodass jedes Überschreiten der 110 Euro zur kompletten Steuerpflicht führte. Der Arbeitgeber kann die geldwerten Vorteile aber mit 25 Prozent Lohnsteuer zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer pauschalieren und die Pauschsteuer übernehmen. Damit bleibt der Vorteil auch sozialversicherungsfrei, vorausgesetzt die Pauschsteuer wird im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum angemeldet und an das Finanzamt abgeführt.
Als geldwerter Vorteil aus der Betriebsveranstaltung sind dabei alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Die Aufwendungen sind dabei unabhängig davon zu berücksichtigen, ob diese den einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich lediglich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt. Damit sind auch Ausgaben zu berücksichtigen, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet (Kosten für anwesende Sanitäter, für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Stornokosten oder Trinkgelder).
Nur anteilige Kosten der Lohnbuchhaltung für die Erfassung des geldwerten Vorteils der Betriebsveranstaltung oder die anteilige Abschreibung für z. B. Gerätschaften und das eigene Mobiliar sowie Kosten für Energie- und Wasserverbrauch bei einer Betriebsveranstaltung in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers müssen nicht mit einbezogen werden.
Umsatzsteuerliche Behandlung einer Betriebsveranstaltung
Bis Ende 2014 waren die 110 Euro nicht nur ertrag- ,sondern auch umsatzsteuerlich eine Freigrenze. Der Vorsteuerabzug aus den Kosten einer Betriebsveranstaltung war also nur dann möglich, wenn die Aufwendungen die Grenze von 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht überschritten hatten.
Nach über sieben Jahren hat sich nun endlich der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 10. Mai 2023 der Frage angenommen, ob es sich im Umsatzsteuerrecht ebenfalls um einen Freibetrag oder weiterhin um eine Freigrenze handelt. Danach bleibt bei Betriebsveranstaltungen umsatzsteuerlich alles beim Alten. Es ist weiterhin von einer Freigrenze auszugehen, da laut BFH dem Umsatzsteuerrecht Freibeträge „wesensfremd“ sind. Sonstige Leistungen für den privaten Bedarf des Personals werden also nur dann nicht besteuert, sofern es sich noch um Aufmerksamkeiten handelt. Dies gilt auch für den Vorsteuerabzug. Aufmerksamkeiten liegen aber nur dann vor, wenn die 110-Euro-Freigrenze gerade nicht überschritten wird.
Im vorliegenden Fall ging es um einen Arbeitgeber, der seine Mitarbeiter zu einem Kochevent eingeladen hatte. Dafür mietete er bei einem Veranstalter ein entsprechendes Kochstudio. Gemeinsam mit zwei Köchen bereiteten 31 Teilnehmer unter Anleitung das Abendessen zu, das sie anschließend gemeinsam verzehrten. Dem Kläger entstanden hierfür Bruttokosten von 4.664,68 Euro (150,47 Euro je teilnehmenden Arbeitnehmer).
Dass es sich bei dem Kochevent um eine Betriebsveranstaltung handelte, war unstrittig. Der Vorsteuerabzug war aber unzulässig, da die Freigrenze von 110 Euro je Arbeitnehmer überschritten wurde und somit keine Aufmerksamkeiten vorlagen.
Der BFH hat in seiner Entscheidung auch klargestellt, dass bei der umsatzsteuerlichen Prüfung der 110-Euro-Freigrenze auch die Kosten des äußeren Rahmens der Veranstaltung mitzuberücksichtigen sind, sofern es sich um eine einheitliche Leistung handelt. Das gilt zumindest im vorliegenden Fall eines Kochevents, welches von der besonderen Örtlichkeit in gehobenem Ambiente sowie dem gemeinsamen Zubereiten und Verzehren von Speisen und Getränken durch das Team geprägt war. Der BFH bestätigte, dass ein solches Kochevent ein marktfähiges Gesamtpaket darstellt, sodass es lebensfremd wäre, die angefallenen Kosten künstlich aufzuteilen.
Außerdem sind die Gesamtbruttokosten einer Veranstaltung laut BFH immer nur auf die tatsächlich teilnehmenden Mitarbeiter zu verteilen. Da die 110-Euro-Freigrenze je Teilnehmer überschritten wurde, verwehrte der BFH somit auch den Vorsteuerabzug aus den sogenannten „No-Show“-Kosten für den nicht erschienenen Arbeitnehmer. Der Vorsteuerabzug wurde daher insgesamt vom hohen Gericht versagt.
Fazit: Bei Betriebsveranstaltungen, wie z. B. auch bei teambildenden Maßnahmen zur Verbesserung des Betriebsklimas, wie Kochevents oder Teamausflügen mit Eventcharakter (Wildwasserrafting, Kanutouren etc.) ist der Vorsteuerabzug nur dann möglich, wenn die Bruttokosten die Freigrenze von 110 Euro je Teilnehmer nicht überschreiten.
Hinweis: Der Gesetzgeber plant den ertragsteuerlichen Freibetrag ab 2024 von 110 Euro auf 150 Euro heraufzusetzen. Sollte diese Änderung umgesetzt werden, wird sich erneut die Frage stellen, ob auch die umsatzsteuerliche Freigrenze auf 150 Euro ansteigt.

Quelle: b.b.h.

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Abhängige Beschäftigung von Fitnesstrainern


Fitnesstrainer, die in die betriebliche Organisation des Fitnessstudios eingebunden sind, nach abgeleisteten Stunden bezahlt werden und lediglich die Aufgabe haben, ein vorgegebenes Programm auszufüllen, sind abhängig beschäftigt (Bayerisches LSG, Beschluss v. 18.8.2023 – L 7 BA 72/23 B ER).
Hintergrund: In Fitnessstudios betreuen oft Fitnesstrainer Kunden oder halten Kurse im Fitnessstudio ab, die nicht im Fitnessstudio angestellt sind, sondern vertraglich als freie Mitarbeiter geführt werden und damit als Selbständige auf Rechnung tätig sein sollen. Wer allerdings als Fitnesstrainer – wie üblich – eine Stundenvergütung erhält, wird im Rahmen von Betriebsprüfungen durch die zuständige Prüfbehörde regelmäßig als abhängig Beschäftigter angesehen mit der Folge, dass vom Fitnessstudio Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen sind.

Quelle: b.b.h.

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Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz


Hintergrund: Ziel des Gesetzes ist die Umsetzung zentraler Elemente der internationalen Vereinbarungen zur Säule 2 der sogenannten Zwei-Säulen-Lösung und die Umsetzung weiterer Begleitmaßnahmen. Die in der internationalen Vereinbarung enthaltenen Nachversteuerungsregelungen sollen eine globale effektive Mindestbesteuerung sicherstellen, schädlichem Steuerwettbewerb und aggressiven Steuergestaltungen entgegenwirken und damit zur Förderung der Steuergerechtigkeit und Wettbewerbsgleichheit beitragen.
Darüber hinaus sind auch steuerliche Begleitmaßnahmen sowie Anpassungen des Handelsgesetzbuchs in dem Gesetzentwurf enthalten. Die steuerlichen Begleitmaßnahmen sollen insbesondere zur Steuervereinfachung und zum Bürokratieabbau beitragen. Bei der Hinzurechnungsbesteuerung im Außensteuergesetz und bei der Lizenzschranke soll die Niedrigsteuergrenze von 25 Prozent auf 15 Prozent abgesenkt werden. Damit soll die nun international im Rahmen der Mindestbesteuerung vereinbarte angemessene Vorbelastung von 15 Prozent punktgenau auch in diesen Bereichen hergestellt werden. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende 2023 abgeschlossen sein.
Wesentlicher Inhalt des Entwurfs:
1. Einführung eines Mindeststeuergesetzes:
• Steuerpflicht und Umfang der Besteuerung: Von der Mindeststeuer sind große Unternehmensgruppen betroffen, welche die Umsatzgrenze in § 1 MinStG (750 Millionen Euro Umsatzerlöse in mindestens zwei der vier vorangegangen Geschäftsjahre) erreichen. Erfasst werden sowohl international als auch national tätige Unternehmensgruppen. Für die Unternehmensgruppen mit untergeordneter internationaler Tätigkeit ist allerdings eine 5-jährige Steuerbefreiung vorgesehen (§ 80 MinStG). Die Steuerpflicht der im Inland belegenen Geschäftseinheiten ist unabhängig von der jeweiligen Rechtsform und tritt zur Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerpflicht hinzu. Die Mindeststeuer setzt sich aus dem Primärergänzungssteuerbetrag, dem Sekundärergänzungssteuerbetrag sowie dem nationalen Ergänzungssteuerbetrag zusammen. Der Primärergänzungssteuerbetrag und der Sekundärergänzungssteuerbetrag entsprechen dem einer steuerpflichtigen Geschäftseinheit zuzurechnenden Anteil am Steuererhöhungsbetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit. Der nationale Ergänzungssteuerbetrag entspricht dem für die Bundesrepublik Deutschland ermittelten, der Geschäftseinheit zugeordneten Steuererhöhungsbetrag. Insofern unterliegen die großen Unternehmensgruppen mit ihren inländischen und ausländischen Gewinnen gleichermaßen der Mindestbesteuerung.
• Berechnungsgrundlagen: Die Berechnung der Mindeststeuer nach diesem Entwurf entspricht dem international Vereinbarten (länderbezogene Berechnung des Steuererhöhungsbetrags unter Zugrundelegung eines Mindeststeuersatzes von 15 Prozent) und erfolgt auf Basis der Rechnungslegung (in der Regel Rechnungslegungsstandard der obersten Muttergesellschaft) und bestimmter erforderlicher Anpassungen. Die Berechnungsgrundlagen sind im dritten bis fünften Teil enthalten. Die Teile sechs und sieben ergänzen diese Berechnungsgrundlagen in Sonderfällen (unter anderem Reorganisationen, bestimmte Steuerregime). Auch für den nationalen Ergänzungssteuerbetrag wird vollumfänglich auf diese Berechnungsgrundlagen abgestellt. Die nationale Ergänzungssteuer nach diesem Gesetz stellt auch eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer im Sinne des Artikel 11 Absatz 2 MinBestRL dar.
• Besteuerungsverfahren: Zentraler Akteur im nationalen Besteuerungsverfahren ist die Mindeststeuergruppe. Hierdurch wird das Besteuerungsverfahren beim Finanzamt des Gruppenträgers gebündelt. Für die Mindeststeuer ist eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben und die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Einführung der Mindeststeuergruppe führt zu einer Zentralisierung des nationalen Besteuerungsverfahrens. Sofern im Inland belegen, erfolgt dies auf Ebene der obersten Muttergesellschaft, so dass neben dem Mindeststeuer-Bericht nur eine Steuererklärung bei einem Finanzamt abzugeben ist. Diese national vorgenommene Ergänzung der Mindeststeuergruppe sorgt für eine Vereinfachung des Verfahrens für Steuerpflichtige und Finanzverwaltung. Darüber hinaus ist ein Mindeststeuer-Bericht beim BZSt einzureichen. Dieses ist für den Austausch dieser Berichte mit den betroffenen Finanzämtern (i. d. R. Finanzamt des Gruppenträgers) und den Finanzverwaltungen anderer Staaten zuständig. Sofern nicht gesondert geregelt, gelten für das Besteuerungsverfahren die Vorschriften der Abgabenordnung (zum Beispiel Festsetzungsverjährung und Bestandskraft). Dies betrifft vorwiegend die Festsetzung der Mindeststeuer und die Änderung dieser Steuerfestsetzung. Sofern Steuerbescheide zu anderen Steuerarten ergehen, die die Berechnung der Mindeststeuer beeinflussen, ergibt sich die Verfahrensweise aus § 50 MinStG.
• Vereinfachungen: Der Entwurf enthält auch die international abgestimmten Vereinfachungen. Insbesondere sind hier der CbCR-Safe-Harbour (§§ 81 bis 84 MinStG) sowie Vereinfachungen für unwesentliche Geschäftseinheiten (§ 78 MinStG) zu nennen. Darüber hinaus ist eine Safe-Harbour-Regelung bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer enthalten (§ 77), welche sich nicht nur auf EU-Mitgliedstaaten beschränkt, sondern auch für Drittstaaten gilt.
• Steuerart: Die Mindeststeuer ist eine eigenständige Steuer vom Einkommen und unabhängig von der Rechtsform. Als solche tritt sie neben die Einkommen- und Körperschaftsteuer.
• Finanzverfassungsrechtlich unterfällt die Mindeststeuer dem Typus der Körperschaftsteuer. Sie knüpft an die Einkommenserzielung an und greift gezielt auf den unternehmerischen Gewinn zu. Die Besteuerung erfolgt unabhängig von der Besteuerung des Anteilseigners beziehungsweise Mitunternehmers. Dieses sogenannte Trennungsprinzip gehört zu den typusprägenden Merkmalen einer Körperschaftsteuer und gewährleistet insbesondere die Abgrenzung zum Typus der Einkommensteuer. Dass auch Personengesellschaften Steuersubjekt der Mindeststeuer sein können, steht der Einordnung als Körperschaftsteuer nicht entgegen. Die aufgrund des vergleichsweise engen persönlichen Anwendungsbereichs bloß punktuelle Erweiterung der Steuersubjekte lässt den grundsätzlichen Dualismus von Einkommen- und Körperschaftsteuer unberührt und ist Ausfluss des entwicklungsoffenen Charakters der in Artikel 105 und 106 des Grundgesetzes aufgeführten Steuertypen.
2. Begleitmaßnahmen
• Absenkung der Niedrigsteuergrenze bei der Lizenzschranke: Die Niedrigsteuergrenze bei der Lizenzschranke (§ 4j EStG) wird für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2023 entstehen, von 25 Prozent auf 15 Prozent abgesenkt. Damit wird auch diese Maßnahme auf die Einführung der Mindestbesteuerung und die Absenkung der Niedrigsteuergrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung abgestimmt.
• Absenkung der Niedrigsteuergrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung: Die Niedrigsteuergrenze im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung wird von derzeit 25 Prozent auf 15 Prozent abgesenkt. Hiermit wird beim Steuersatz ein Gleichlauf zwischen Hinzurechnungsbesteuerung und globaler effektiver Mindestbesteuerung mit Blick auf die Besteuerung ausländischer Tätigkeiten erreicht. Dieser Gleichlauf wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum ATAD-Umsetzungsgesetz 2021 bereits angekündigt und wird die Wirtschaft entlasten und einen wichtigen Beitrag zum Abbau von Steuerbürokratie leisten.
• Schaffung der Voraussetzungen für eine elektronische Datenübermittlung der Mitteilungen und Erklärungen zur Anwendung des Außensteuergesetzes: Die Mitteilungen nach § 6 Absatz 5 AStG bei Stundungen oder Jahresratenzahlungen im Zusammenhang mit der Wegzugsbesteuerung sowie Erklärungen zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 AStG zur Durchführung der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 bis 13 AStG) sowie nach § 18 Absatz 4 AStG der Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung im Sinne des § 15 AStG können zukünftig elektronisch übermittelt werden.
• Leerschütten in Wegzugsfällen des § 6 AStG: Für Wegzüge nach dem 31. Dezember 2021 sieht § 6 AStG n.F. bereits eine Regelung bei substantiellen Gewinnausschüttungen (mehr als 25 Prozent des gemeinen Werts der Anteile) vor, die zu einer anteiligen Festschreibung der Wegzugssteuer und zum Widerruf der Stundung führen. Diese Steuergestaltung soll nunmehr auch für Altfälle bezogen auf Gewinnausschüttungen, die nach dem Tag des Kabinettbeschlusses erfolgen, unterbunden werden.
3. Anpassungen des Handelsrechts
Im Handelsgesetzbuch (HGB) ist – in Anlehnung an die internationalen Rechnungslegungsstandards – eine verpflichtende Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern vorgesehen, die sich aus der Anwendung des Mindeststeuergesetzes oder entsprechender ausländischer Steuergesetze ergeben. Dadurch soll die Komplexität der Umsetzung des Mindeststeuergesetzes reduziert und etwaigen Benachteiligungen für HGB-Bilanzierer entgegengewirkt werden. Zur Sicherstellung eines Mindestmaßes an Transparenz und Information der Abschlussadressaten soll eine neue Angabepflicht für Anhang und Konzernanhang geschaffen werden.

Quelle: b.b.h.

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Lieferung dezentral verbrauchten Stroms


Die Zahlung eines sog. KWK-Zuschlags für nicht eingespeisten, sondern dezentral verbrauchten Strom gemäß § 4 Abs. 3a KWKG 2009 führt nicht zu einer Lieferung im Sinne von § 3 Abs. 1 UStG. Der von einem Anlagenbetreiber erzeugte und dezentral verbrauchte Strom wird daher weder an den Stromnetzbetreiber geliefert noch an den Anlagenbetreiber zurückgeliefert (Bestätigung des BFH-Urteils v. 29.11.2022 – XI R 18/21, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, und entgegen Abschnitt 2.5 Abs. 17 Satz 2 bis 4 UStAE: BFH, Urteil v. 11.5.2023 – V R 22/21; veröffentlicht am 17.8.2023).

Quelle: b.b.h.

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Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen


Das BMF hat ein Schreiben zur Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 17.7.2023 – IV C 6 – S 2121/23/10001 :001).
Hintergrund: Durch das JStG 2022 hat der Gesetzgeber steuerliche Anreize für die Anschaffung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen geschaffen. Nach der Neuregelung des § 3 Nr. 72 EStG sind die Einkünfte aus dem Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen gem. § 52 Abs. 4 Satz 27 EStG rückwirkend seit dem 1.1.2022 steuerfrei. Daneben unterliegen die Lieferung, die Einfuhr, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Installation begünstigter Photovoltaikanlagen seit dem 1.1.2023 gem. § 12 Abs. 3 UStG einem Nullsteuersatz, sodass der Betreiber bei der Anschaffung nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist. Durch diese Maßnahmen sollen insbesondere Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen von steuerlichen Pflichten entlastet und damit ein Anreiz zur Beschleunigung der Energiewende geschaffen werden (NWB 10/2023 S. 706).
Das BMF führt nun u.a. aus:
• Für Zwecke des § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG ist die Bruttoleistung nach dem Marktstammdatenregister in Kilowatt (peak) (im Folgenden kW (peak)) maßgeblich (maßgebliche Leistung).
• Begünstigt sind auch dachintegrierte und sog. Fassadenphotovoltaikanlagen. Die Photovoltaikanlage ist ertragsteuerlich als ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln.
• Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind unabhängig von ihrer Größe nicht begünstigt.
• Es ist nicht erforderlich, dass der Betreiber der Photovoltaikanlage auch Eigentümer des Gebäudes ist, auf, an oder in dem sich die Photovoltaikanlage befindet.
• Von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG umfasst sind Einnahmen und Entnahmen unabhängig von der Verwendung des von der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms.
• Für die Prüfung der Höchstgrenzen führt das BMF die objektbezogene und subjektbezogene Prüfung auf.
• Werden die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 EStG unterjährig erstmalig oder letztmalig erfüllt (z. B. aufgrund Veränderungen bei den Wohn-/Gewerbeeinheiten im Gebäude, Änderung der maßgeblichen Leistung der Photovoltaikanlage, Über- oder Unterschreitung der 100,00 kW (peak)-Grenze), findet die Steuerbefreiung nur bis zu bzw. ab diesem Zeitpunkt Anwendung.
• Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen und bis einschließlich zum 31.12.2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, sind nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen, wenn in nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlagen investiert wurde.
• Ausschließlich für Zwecke des § 35a EStG ist bei Photovoltaikanlagen, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG erfüllen und die auf, an oder in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden montiert sind, zu unterstellen, dass diese bereits ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 35a EStG kann die Steuerermäßigung gewährt werden.

Quelle: b.b.h.

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Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen


Bezieht der Unternehmer Leistungen für sog. Betriebsveranstaltungen (hier: Weihnachtsfeier), ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen, sondern durch die besonderen Umstände seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sind (BFH, Urteil v. 10.5.2023 V R 16/21; veröffentlicht am 27.7.2023).

Quelle: b.b.h.

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Umsatzsteuer-Sonderprüfung 2022


Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die im Jahr 2022 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen bei der Umsatzsteuer zu einem Mehrergebnis von rund 1,53 Mrd. Euro geführt. Die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung sind in diesem Mehrergebnis nicht enthalten.
Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden unabhängig vom Turnus der allgemeinen Betriebsprüfung und ohne Unterscheidung der Größe der Betriebe vorgenommen. Im Jahr 2022 wurden 64.250 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Im Jahresdurchschnitt waren 1.673 Umsatzsteuer-Sonderprüfer eingesetzt.
Jeder Prüfer führte im Durchschnitt 38 Sonderprüfungen durch. Dies bedeutet für jeden eingesetzten Prüfer ein durchschnittliches Mehrergebnis von rund 0,91 Mio. Euro.

Quelle: b.b.h.

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