Steuer-News auf einen Blick und dabei Steuern sparen, wie ein Profi

Innergemeinschaftliche Anschlusslieferung


Die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Anschlusslieferung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG kann grundsätzlich nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Identität des Erwerbers im Erwerbsmitgliedstaat feststeht. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung trägt derjenige, der sich auf die Steuerbefreiung beruft (BFH, Urteil v. 21.11.2023 – VII R 10/21; veröffentlicht am 21.3.2024). Hintergrund: EGemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG ist die Einfuhr der Gegenstände steuerfrei, die von einem Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG) verwendet werden.

Quelle: b.b.h.

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Bundesregierung beschließt Bürokratieentlastungsgesetz IV


Die Bundesregierung hat am 13.3.2024 den vom BMJ vorgelegte Entwurf eines „Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ (BEG IV) beschlossen.
Der Regierungsentwurf sieht insbesondere folgende Neuerungen vor:
• Aufbewahrungsfristen sollen verkürzt werden: Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wie z.B. Rechnungskopien, Kontoauszüge und Lohn- und Gehaltslisten sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden. Die Unternehmen können die Belege daher früher als bisher entsorgen und sparen dadurch erhebliche Aufbewahrungskosten.
• Zentrale Vollmachtsdatenbank für steuerberatende Berufe: Steuerberater können künftig Generalvollmachten im Bereich der sozialen Sicherung zentral hinterlegen.
• Hotelmeldepflicht soll abgeschafft werden: Die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige wird abgeschafft.
• Schriftformerfordernisse sollen reduziert werden: Im BGB sollen Schriftformerfordernisse zu Textformerfordernissen herabgestuft werden, soweit dies angemessen und sachgerecht ist. Anders als die Schriftform setzt die Textform keine eigenhändige Unterschrift voraus: Beispielsweise reichen auch eine E-Mail, eine SMS oder eine Messenger-Nachricht aus. Entsprechende Herabstufungen sind unter anderem im Vereinsrecht und im Gesellschaftsrecht geplant. So sollen Vereinsmitglieder ihre Zustimmung zu einem Beschluss, der ohne Mitgliederversammlung gefasst wurde, künftig auch in Textform erklären können. Auch sollen GmbH-Gesellschafter – bei Beschlüssen außerhalb einer Versammlung – ihre Stimme in Textform abgeben können, wenn sämtliche Gesellschafter damit einverstanden sind. Zudem sollen Schriftformerfordernisse im Schuldverschreibungsgesetz sowie im Depotgesetz herabgestuft werden.
• Öffentliche Versteigerungen auch online möglich: Die Möglichkeiten, öffentliche Versteigerungen durchzuführen, sollen erweitert werden. Künftig sollen sie wahlweise auch online per Live-Stream oder in hybrider Form (vor Ort und online) stattfinden können.
• Die Fluggastabfertigung kann künftig auch digital erfolgen. Hierdurch werden die Abläufe am Flughafen beschleunigt. Zum Zweck der digitalen Fluggastabfertigung können mit ausdrücklicher Einwilligung des Reisenden, bestimmte Daten aus dem Reisepass ausgelesen werden.
• Die Äußerungsfirst bei Öffentlichkeitsbeteiligungen in Zulassungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung, in denen aufgrund von Änderungen des Vorhabens eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich ist, soll angemessen verkürzt werden können.
Hinweis:
Das Gesetz bedarf der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Der Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.
Den Regierungsentwurf finden Sie auf der Homepage des BMJ.

Quelle: b.b.h.

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Nutzungsentschädigungen für die Überlassung von Ausgleichsflächen


§ 11 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 EStG setzt nicht voraus, dass die genaue Zeitdauer der Nutzungsüberlassung im Vorauszahlungszeitpunkt bereits fest vereinbart ist. Die Zeitdauer muss jedoch anhand objektiver Umstände – gegebenenfalls im Wege einer Schätzung – zumindest bestimmbar sein (Anschluss an BFH, Urteil v. 4.6.2019 – VI R 34/17, BStBl II 2021, 5: BFH, Urteil v. 12.12.2023 – IX R 18/22; veröffentlicht am 7.3.2024). Hintergrund: Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG kann der Steuerpflichtige Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Abs. 2 Satz 3 EStG beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird, § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG.

Quelle: b.b.h.

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Ausweis einer falschen Steuer in Rechnungen an Endverbraucher


Das BMF hat zu den Folgen aus den Urteilen des BFH v. 13.12.2018 – V R 4/18 und des EuGH v. 8.12.2022 – C-378/21 Stellung genommen und den UStAE angepasst (BMF, Schreiben v. 27.2.2024 – III C 2 – S 7282/19/10001 :002).
Hintergrund: Die Regelungen in § 14c UStG zum unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweis basieren unionsrechtlich auf Art. 203 MwStSystRL. Dieser unterscheidet, anders als die Regelungen in § 14c UStG, nicht zwischen verschiedenen Fallkonstellationen, sondern bestimmt, dass die Mehrwertsteuer von jeder Person geschuldet wird, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist.
Der BFH hat mit Urteil v. 13.12.2018 – V R 4/18 (BStBl II 2024 S. xxx) entschieden, dass die Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG auch bei einer Rechnungserteilung an einen Nichtunternehmer entstehe (s. hierzu unsere Online-Nachricht 27.2.2019).
Demgegenüber hat der EuGH mit Urteil v. 8.12.2022 – C-378/21 „Finanzamt Österreich“, entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der eine Dienstleistung erbracht und in seiner Rechnung einen Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen hat, der auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht nach Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG schuldet, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil diese Dienstleistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG ist in einem solchen Fall nicht anwendbar (s. hierzu Brohl/Kranzfelder, NWB 4/2023 S. 242).
In Bezug auf die Anwendung der o.g. Rechtsprechung geht das BMF auf die folgenden Punkte näher ein:
• Anwendung im Hinblick auf den Rechnungsaussteller – Auswirkungen auf Fälle des unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweises
• Anwendung im Hinblick auf den Rechnungsempfänger – Rechnungserteilung an Endverbraucher
Darüber hinaus passt das BMF den UStAE u.a. in Abschnitt 14c.1 und Abschnitt 14c. 2 an.
Hinweis:
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Quelle: b.b.h.

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Vorsteueraufteilung – Anwendung des Gesamtumsatzschlüssels


Das BMF hat zur Aufteilung der Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 UStG unter Anwendung des Gesamtumsatzschlüssels Stellung genommen und den UStAE angepasst (BMF, Schreiben v. 13.2.2024 – III C 2 – S 7306/22/10001 :001).
Hintergrund: Verwendet ein Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine in Anspruch genommene sonstige Leistung sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausschließen, hat er die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Nach dem Unionsrecht (Art. 173 Abs. 1 und Art. 174 MwStSystRL) ist für die Aufteilung im Grundsatz ein auf die Gesamtheit der von dem Unternehmer bewirkten Umsätze bezogener Umsatzschlüssel (Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzuges, „Gesamtumsatzschlüssel“) anzuwenden. Der Pro-rata-Satz wird nach Art. 175 Abs. 1 MwStSystRL auf Jahresbasis in Prozent festgesetzt und auf einen vollen Prozentsatz aufgerundet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch nach Art. 173 Abs. 2 MwStSystRL von diesem Grundsatz abweichen. Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber mit § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG in Form des Vorranges der „anderen wirtschaftlichen Zurechnung“ vor einer Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze (Gesamtumsatzschlüssel) Gebrauch gemacht.
Die Vorsteueraufteilung muss nach einem sachgerechten Aufteilungsschlüssel erfolgen. Kommen neben dem Gesamtumsatzschlüssel (gleichbedeutend mit gesamtumsatzbezogenem oder gesamtunternehmensbezogenem Umsatzschlüssel) andere Aufteilungsschlüssel in Betracht, ist ein anderer Aufteilungsschlüssel anzuwenden, wenn er ein präziseres Ergebnis liefert. Kommen neben dem Gesamtumsatzschlüssel mehrere andere präzisere Aufteilungsschlüssel in Betracht, ist nicht zwingend die präziseste Methode anzuwenden. Die Auswahl der anzuwendenden präziseren Methode obliegt in diesen Fällen dem Unternehmer; das Finanzamt kann sie jedoch daraufhin überprüfen, ob sie sachgerecht ist (vgl. auch Abschnitt 15.17 Abs. 3 UStAE).
Der EuGH hat mit Urteil vom 16. Juni 2016, C-186/15, Kreissparkasse Wiedenbrück, BStBl II 2024 S. xxx, entschieden, dass Art. 175 Abs. 1 MwStSystRL dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, die in dieser Bestimmung vorgesehene Rundungsregel anzuwenden, wenn der Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs nach einer der abweichenden Methoden des Art. 173 Abs. 2 MwStSystRL berechnet wird. Weiterhin sind danach Art. 184 ff. MwStSystRL dahingehend auszulegen, dass die Mitgliedstaaten in dem Fall, dass der Pro-rata-Satz nach einer abweichenden Methode berechnet worden ist, nur dann verpflichtet sind, die Rundungsregel nach Art. 175 Abs. 1 MwStSystRL im Fall der Vorsteuerberichtigung anzuwenden, wenn diese Rundungsregel zur Bestimmung des ursprünglichen Vorsteuerabzugsbetrags angewandt wurde.
In dem Schreiben geht das BMF auf Einzelheiten zur Anwendung des Gesamtumsatzschlüssels näher ein.

Quelle: b.b.h.

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Bürokratieentlastungsgesetz IV


Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat den Referentenentwurf für ein „Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ veröffentlicht (Stand: 11.1.2024).
Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:
1. Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Steuer- und Handelsrecht:
Nach bisher geltendem Recht sind Buchungsbelege grundsätzlich zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist für diese Belege soll auf acht Jahre verkürzt werden. Im Einzelnen betrifft dies Änderungen des HGB, des Einführungsgesetzes zum HGB, der AO und des EGAO sowie des UStG.
2. Abbau von Melde- und Informationspflichten
Die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige soll entfallen. Zudem sieht das Gesetz die Abschaffung von Anzeige- beziehungsweise Informationspflichten in weiteren Bereichen vor, wie die Aufhebung einer Anzeigepflicht nach dem Mess- und Eichgesetz sowie einer Informationspflicht nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz.
3. Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung
Der digitale Wandel soll insbesondere durch den Verzicht oder die Absenkung von Formerfordernissen im Zivilrecht gefördert werden. So soll beispielsweise das Schriftformerfordernis für Gewerberaum-Mietverträge gestrichen werden. Weitere Erleichterungen im Hinblick auf Formerfordernisse betreffen das Vereinsrecht und das Schuldrecht. Auch im Wirtschaftsrecht und in verschiedenen berufsrechtlichen Bestimmungen sollen Schriftformerfordernisse herabgestuft werden; dort soll dann künftig überwiegend die Textform gelten.
Darüber hinaus soll die Digitalisierung insbesondere durch folgende Maßnahmen gefördert werden:
• Änderungen im Passgesetz: Bei der Flugabfertigung sollen Reisepässe künftig digital ausgelesen werden können.
• Änderungen des BGB, des HGB, der BNotO und der Versteigererverordnung sollen es künftig erlauben, öffentliche Versteigerungen online per Live-Stream mit Online-Gebotsabgaben oder in hybrider Form (vor Ort und virtuell) durchzuführen.
• Vermieter sollen künftig bei Betriebskostenabrechnungen Belege auch digital zur Einsichtnahme bereitstellen können.
• Das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer soll künftig die Nutzung einer Portallösung für Anmeldungen zum Wirtschaftsprüferexamen und zur Eignungsprüfung sowie für Mitteilungen an das Berufsregister ermöglichen. Auf die Vorlage von Urschriften und beglaubigten Abschriften soll verzichtet werden. Ferner soll eine IT-gestützte Durchführung von schriftlichen Examensprüfungen ermöglicht werden.
• Die Einführung der Textform für Anträge auf Elternzeit soll die Kommunikation zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern erleichtern. Zudem soll der automatisierte Datenabruf bei den Standesämtern den Nachweis von Geburten bei der Beantragung von Elterngeld erleichtern.
• Auch Änderungen im Arbeitszeitgesetz und im Jugendarbeitsschutzgesetz sollen die stärkere Nutzung digitaler Verfahren widerspiegeln.
• Die Änderung des SGB II und des SGB IV soll die elektronische Übertragung der Daten über die Arbeitsunfähigkeit von Empfängern von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von den gesetzlichen Krankenkassen an die zuständigen Behörden erlauben.
4. Projekte zur Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung
Weitere Änderungen zielen auf eine Vereinfachung von Verwaltungsabläufen beziehungsweise deren Beschleunigung ab.
Quelle: Referentenentwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie, veröffentlicht auf der Homepage des BMJ (il)

Quelle: b.b.h.

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Unentgeltliche Zuwendungen und Vorsteuerabzug


Das BMF bezieht Stellung zu unentgeltlichen Zuwendungen und Vorsteuerabzug und deren Folgen aus dem BFH-Urteil v. 16.12.2020 – XI R 26/20 (XI R 28/17). Der UStAE wird geändert (BMF, Schreiben v. 24.1.2024 – III C 2 – S 7109/19/10004 :001).
Hintergrund: Ein Unternehmer, der für Zwecke des Vorsteuerabzugs als Leistungsempfänger anzusehen ist, ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen i. S. des § 2 Abs. 1 UStG und damit für seine unternehmerischen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt (vgl. BFH, Urteil v. 27.1.2011 – V R 38/09). Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung musste zwingend nach dem objektiven Inhalt der bezogenen Leistung ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung bestehen (vgl. BFH-Urteil v. 11.4.2013 – V R 29/10). Nur mittelbar verfolgte Zwecke waren bisher stets unerheblich (vgl. BFH, Urteil v. 13.1.2011 – V R 12/08).
In seinem Folgeurteil zum EuGH-Urteil v. 16.9.2020 – C-528/19 “ Mitteldeutsche Hartstein-Industrie“, hat der BFH mit Urteil v. 16.12.2020 – XI R 26/20 (XI R 28/17), abweichend von der bisherigen Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus einem mittelbar unternehmerisch veranlassten Leistungsbezug zulässig ist, der unentgeltlich an einen Dritten weitergeliefert wird, sowie eine daraus resultierende unentgeltliche Wertabgabe nicht besteuert wird, wenn kein unversteuerter Endverbrauch droht.
Das BMF führt hierzu u.a. aus:
• Nur unter diesen Voraussetzungen reicht entgegen der bisherigen Rechtsprechung eine „mittelbare“ Veranlassung für den Vorsteuerabzug aus. Darüber hinaus ist das BFH-Urteil vom 13.1.2011 – V R 12/08, a. a. O. weiterhin anzuwenden.
• Außerdem hat der BFH mit o. a. Urteil vom 16.12.2020 entschieden, dass § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG unionsrechtskonform dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe nicht erfolgt, wenn kein unversteuerter Endverbrauch droht. Für den Vorsteuerabzug aus Erschließungsmaßnahmen ergibt sich durch die v. b. Rechtsprechung kein Änderungsbedarf am BMF-Schreiben zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Erschließungsmaßnahmen vom 7.6.2012, BStBl I S. 621, weil in den dortigen Fällen im Regelfall die unentgeltliche Weitergabe von Leistungen zu einem unversteuerten Endverbrauch führen würde. Nur unter den nunmehr von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kann bei Erschließungsmaßnahmen, die unter den mit dem Urteilsfall XI R 26/20 (XI R 28/17) vergleichbaren Bedingungen erfolgen, ein Vorsteuerabzug möglich sein.
• Die Genehmigung zum Ausbau z. B. einer Gemeindestraße führt in solchen Fällen nicht zu einem tauschähnlichen Umsatz, da die Ausbaumaßnahme keine Gegenleistung für die Genehmigung darstellt.

Quelle: b.b.h.

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Kassen: Aktuelle Version der DSFinV-K


Das BMF hat auf die Veröffentlichung der aktuellen Version der Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) in der Version 2.4 hingewiesen (BMF, Schreiben v. 12.1.2024 – IV D 2 – S 0316-a/19/10007 :004).
Hierzu führt das BMF weiter aus:
• Die DSFinV-K in der Version 2.4 beinhaltet redaktionelle Änderungen und Anpassungen an die Neufassung des AEAO zu § 146a ab dem 1.1. 2024. Inhaltliche Änderungen zur Version 2.3 erfolgten nicht.
• Deshalb ist eine Anwendung der DSFinV-K in der Version 2.3 ausreichend und Systeme müssen nicht an die Fassung 2.4 angepasst werden.
Hinweis:
Die DSFinV-K in der Version 2.4 ist auf der Internetseite des BZSt veröffentlicht.

Quelle: b.b.h.

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