
Einkommensbesteuerung der nicht buchführenden Landwirte
Einkommensbesteuerung der nicht buchführenden Landwirte
Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz hat zur Ermittlung des Gewinns aus Weinbau für das Wirtschaftsjahr 2023/2024 für nicht buchführenden Landwirte Stellung genommen (Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz v. 18.12.2024 – S 2233#2023/0003-0404 St).
Folgende Grundsätze werden in der Verfügung aufgeführt:
• Für die Einkommensteuerveranlagung der nicht buchführenden Winzer einschließlich der Inhaber gemischter Betriebe (Weinbau und Landwirtschaft) für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres (Wj.) 2023/2024 gelten die grundlegenden Anordnungen in der Rundverfügung (Rdvfg.) vom 2.12.2013 – S 2233 A – St 31 1/St 31 5, soweit in der Verfügung nicht etwas anderes bestimmt ist.
• Es besteht nur ein Wahlrecht zwischen dem Ansatz sämtlicher bei dem Steuerpflichtigen in Betracht kommenden Richtbeträge für Bebauungs- und Ausbaukosten oder dem Nachweis der tatsächlichen Betriebsausgaben. Es ist auch nicht zulässig, dass der einzelne Betrieb, z.B. die Ausbaukosten zum Fasswein nachweist und lediglich für die Kosten der Abfüllung und Ausstattung der Flaschenweine einen Richtbetrag ansetzt.
• Sofern der Weinbaubetrieb anstelle der Richtbeträge die tatsächlichen Betriebsausgaben geltend macht, kann dieVereinfachungsregelung von dem Betrieb in nachfolgenden Wirtschaftsjahren nicht mehr beansprucht werden. Dies gilt wegen der Betriebsbezogenheit der Vereinfachungsregelung selbst dann, wenn beispielsweise der Betrieb wesentlich verkleinert oder vergrößert wird oder sich die Art und Weise der Vermarktung ändert. Eine Rückkehr ist nach einer unentgeltlichen Übertragung i. S. v. § 6 Abs. 3 EStG oder Einbringung des Betriebs i. S. v. § 24 UmwStGzum Buch- oder Zwischenwert auch für den Rechtsnachfolger ausgeschlossen.
In dem zweiten Abschnitt „Richtbeträge“ wird zu folgenden Themen Stellung genommen:
• Bebauungskostenrichtbetrag
• Ausbaukostenrichtbeträge
• Richtbeträge führen zu einer unzutreffenden Gewinnschätzung
• Sonstige Kosten
• Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG
Quelle: Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz v. 18.12.2024 S 2233#2023/0003-0404 St
Quelle: b.b.h.
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