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Jun

Diese Frage hätten sich Hochwasseropfer lieber nicht gestellt:

Wie kann ich Kosten durch Verlust oder Beschädigung steuerlich absetzen?

Schwer vorstellbar, wie hart es ist, wenn eine Katastrophe zuschlägt, dann ist es hilfreich zu wissen, wie man finanzielle Unterstützung erhält.

„Außergewöhnliche Belastung“ ist hier das erste wichtige Stichwort, mit dem Geschädigte Aufwendungen geltend machen können. Kosten für Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung von Gegenständen, welche eine Versicherung nicht abdeckt, sind absetzbar. Abhängig vom Verdienst muss eine zumutbare Eigenbelastung bis 7% des Einkommens überschritten sein. Ausgaben zum Beispiel für Renovierung, neue Möbel oder Kleidung müssen mit Rechnungen nachgewiesen werden. Alle Belege gehören daher sorgfältig aufgehoben.

Zweites Stichwort ist der „Katastrophen-Erlass“:

Schäden durch Naturkatastrophen kosten Geld und können in vielen Fällen nicht sofort selbst bezahlt werden, sodass eine Fremdfinanzierung notwendig wird. Um schnell und unbürokratisch zu helfen, geben einige Finanzministerien nach großen Unwettern so genannte „Katastrophen-Erlasse“ heraus. In diesen Anweisungen werden steuerliche Hilfsmaßnahmen erläutert und das jeweilige Finanzamt kann bei der Beurteilung des Sachverhalts nach diesen Anweisungen vorgehen. So werden u.a. Steuern gestundet, Vollstreckungsmaßnahmen hinausgeschoben oder Steuervorauszahlungen reduziert.

Grundsätzlich gelten 8 Voraussetzungen für die steuerliche Entlastung:

  1. Es muss sich um einen existentiell notwendigen Gegenstand handeln – dies sind Wohnung, Hausrat und Kleidung, nicht aber zum Beispiel ein PKW, eine Garage oder Außenanlagen.
  2. Der Verlust oder die Beschädigung muss durch ein unabwendbares Ereignis wie Brand, Hochwasser, verursacht sein.
  3. Es müssen tatsächlich finanzielle Aufwendungen entstanden sein. Ein bloßer Schadenseintritt reicht zur Annahme von Aufwendungen nicht aus.
  4. Die Aufwendungen müssen ihrer Höhe nach notwendig und angemessen sein und werden nur berücksichtigt, soweit sie den Wert des Gegenstandes im Vergleich zu vorher nicht übersteigen.
  5. Nur der endgültig verlorene Aufwand kann berücksichtigt werden, das heißt die Aufwendungen sind um einen etwa nach Schadenseintritt noch vorhandenen Restwert zu kürzen.
  6. Es muss glaubhaft dargelegt werden, dass der Schaden nicht selbst verschuldet ist und dass realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht bestehen.
  7. Ein Abzug scheidet aus, wenn zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen oder eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen wurde.
  8. Das schädigende Ereignis darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen, bei Baumaßnahmen muss mit der Wiederherstellung oder Schadensbeseitigung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen worden sein.

Tipp:
Alle weiteren anfallenden Belege aus dem Jahr nach der Katastrophe, wie beispielsweise für Zahnersatz oder Ausgaben für Arzneimittel sammeln, um die außergewöhnlichen Belastungen möglichst „geballt“ in der Steuererklärung ansetzen zu können.

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