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Jun

Umzugskosten bei der Einkommenssteuer absetzen!

Umzugskosten sicher absetzen!

Wer clever ist, setzt seine Umzugskosten beim Finanzamt ab.

Für viele Menschen ist ein Umzug ein Schritt in ein neues Leben – oftmals sogar ein ziemlich teurer. Man will ja nicht mit dem alten Krempel in die neue tolle Wohnung und kauft kräftig ein. Keine Frage, ein Umzug kostet richtig Geld – vor allem wenn man nicht weiß, welch immenses Sparpotential es dort gibt. Wer clever ist, setzt seine Umzugskosten beim Finanzamt ab – und profitiert dabei von vielen Vorteilen! Grundsätzlich gilt: Zumindest ein Teil der Kosten für den Umzug in andere Stadt -teilweise sogar bei einem Umzug innerhalb der gleichen Stadt -kann steuerlich geltend gemacht werden.

(K)ein Geheimnis – Umzugskosten beim Finanzamt absetzten.

Auch wenn man in unserem Land wenig geschenkt bekommt, die Kosten für einen Umzug muss man nicht komplett alleine tragen. Das Finanzamt greift uns dabei unter die Arme -aber natürlich nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wer seine Umzugskosten geltend machen will, muss zuerst einmal den Anlass des Umzugs bestimmen – denn wie man sich schon denken kann, trägt der Fiskus nur bestimmte Umzugskosten unter bestimmten Bedingungen. Ist es ein beruflicher Umzug oder der neuen Liebe geschuldet? Ist die neue Wohnung näher am Arbeitsort oder liegt sie einfach idyllischer?

Allgemein unterscheidet man Umzugskosten in:

  • Umzug bei beruflicher Veranlassung (Werbungskosten)
  • Umzug aus privaten Gründen (haushaltsnahe Dienstleistungen)
  • Umzugskosten als außergewöhnliche Belastung

1. Umzug aus beruflichen Gründen (Werbungskosten)

Das Wichtigste zuerst: Wenn ein Umzug beruflich bedingt ist, man also aufgrund der Arbeit in eine andere Stadt oder einen andere Stadtteil zieht, können die steuerpflichtigen ArbeitnehmerInnen die Aufwendung für die Umzugskosten als sogenannte Werbungskosten in ihrer Steuererklärung absetzen. Natürlich denken jetzt die meisten, dass es nur Peanuts sind, die man beim Umzug absetzen kann – weit gefehlt, der Umfang der absetzbaren Aufwendung ist größer als die meisten Steuerpflichtigen denken.
Zu den Umzugskosten gehören:

  • Transportkosten
  • Reisekosten
  • Maklerkosten für neue Mietwohnung
  • Umzugskostenpauschale für sonstige Umzugskosten

Zentral für die Berücksichtigung der abziehbaren Aufwendungen ist das Bundesumzugskostengesetz. (http://www.gesetze-im-internet.de/bukg/index.html)
Natürlich muss man das nicht auswendig können, um seine Umzugskosten auch richtig abzusetzen. Allgemein bestimmen die Regeln in diesem Gesetz welche Kosten vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt oder als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Bleibt noch zu klären unter welchen Gesichtspunkten ein Umzug beruflich veranlasst ist: Im Grunde genau dann, wenn sich die tägliche Fahrtzeit des Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte (Hin- und Rückfahrt) um mindestens eine Stunde verkürzt. Egal ob der Umzug innerhalb der Stadt ist oder von der einen Stadt in die nächste.
Natürlich gehört zu beruflich veranlassten Umzügen auch der Bezug einer Dienstwohnung in einem Unternehmen oder bei einer Anstellung als Hausmeister. Auch beruflich bedingte Zweitwohnungen gehören dazu.

Wir merken uns also: Eine berufliche Veranlassung liegt insbesondere vor, wenn der Umzug wegen der erstmaligen Aufnahme einer Berufstätigkeit oder aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels erfolgt. Deshalb kann auch nichts anderes für einen Arbeitnehmer gelten, der nach einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt nach Deutschland zurückkehrt, um dort seine berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen.

2. Diese Umsatzkosten sind absetzbar!

Absetzbar sind unter anderem:

  • Transportkosten für die Möbel
  • Aufwendungen für durch den Transport verursachte Schäden
  • Fahrtkosten
  • Verpflegungsmehraufwand
  • Doppelte Mietzahlungen in der Regel bis zu 3 Monaten, längstens jedoch für 6 Monate
  • Maklergebühren für eine neue Mietwohnung sowie Kosten für den Nachhilfeunterricht bis zur festgelegten Höhe für die Kinder.

Nicht abziehbare Umzugskosten sind nach der Rechtsprechung:

  • Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung des bisherigen Eigenheims (BFH vom 24.5.2000 – VI R 28/97),
  • Maklergebühren für den Kauf einer neuen Immobilie am neuen Arbeitsort (BFH vom 24.5.2000 – VI R 188/97),
  •  Kosten der Möbeleinlagerung bis zur Fertigstellung der neuen Wohnung (BFH vom 21.9.2000 – IV R 78/98).
  • Bei einem beruflich veranlassten Umzug sind Aufwendungen für die Ausstattung der neuen Wohnung (z.B. Gardinen usw.) nicht als Werbungskosten abziehbar (BFH vom 17.12.2002, VI R 188/98).
  • Aufwendungen für das Abnehmen bzw. Ändern von Gardinen gehören hingegen in der Regel zu den sonstigen Umzugskosten.

3. Umzugsauslagensätze ab 1. Januar 2013

Für ab dem 1. Januar 2013 abgeschlossene Umzüge gelten folgende Pauschsätze:

Umzugspauschbetrag Verheiratete: 1.374 EUR
Umzugspauschbetrag Ledige: 687 EUR
Umzugspauschbetrag je Kind: 303 EUR

Zudem sind Kosten für einen umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder bis zu 1.732 EUR abziehbar. Die Umzugsauslagensätze können als Lohnsteuerfreibetrag beim Finanzamt beantragt werden.

Übrigens: Auch private Umzüge und die Umzugskosten sind absetzbar!
Zum Beispiel sind Ausgaben für die Möbelspedition von der Steuer absetzbar. Berücksichtigt werden 20 % der Kosten, maximal 4.000 EUR jährlich. Handwerkerkosten werden bis zu 20 % maximal 1.200 EUR getragen.

Sollten Sie Ihre Umzugskosten beim Finanzamt absetzen wollen und haben noch weitere Fragen, beraten wir Sie hierbei gerne.

 

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