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Mindestlohngesetz und seine Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG

Mindestlohngesetz und seine Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG

Mittlerweile ist es jedem Arbeitgeber bekannt, dass er ab dem 01.01.2015 grundsätzlich jedem abhängig Beschäftigten einen Bruttolohn von wenigstens 8,50 EUR je gearbeitete Stunde zu zahlen hat. Doch für mehr Zündstoff in der Praxis sorgen vor allem die in § 17 MiLoG umfassend geregelten Dokumentationspflichten.
Demnach muss der Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle Beschäftigten in den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen bzw. für alle geringfügig Beschäftigten im Sinne des § 8 SGB IV (Ausnahme: – Umsatzsteuer: Ausfuhrlieferungen und Neues zum § 13 b UStG – Neues zur Lohnabrechnung
– Einkommensteuer: Benzinkosten, doppelter Haushalt, Kinderfreibetrag usw.
– Buchführung und Bilanzierung: 10-Tages-Zeitraum, Investitionsabzugsbetrag
– Arbeitsrecht und Unterhalt Minijobber im privaten Bereich) spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag aufzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber weitere für die Kontrolle des Mindestlohns erforderlichen Unterlagen, wie z. B. Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen und Zahlungsnachweise, bereithalten. Die Dokumentationspflicht gilt nach Auskunft des BMAS ab dem 01.01.2015.
Wie ist aufzuzeichnen?
Bestimmte Formanforderungen an die Dokumentation der täglichen Arbeitszeit stellt das MiLoG nicht auf. Deshalb kann die Erfassung handschriftlich oder maschinell erfolgen. Auch sind etwaige Unterschriften seitens des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers entbehrlich. Der Arbeitgeber hat lediglich sicherzustellen, dass die vom Arbeitnehmer gemachten Angaben korrekt und fristgerecht erfasst werden.

Konsequenzen bei Nichtbeachtung?

Arbeitgebern, die ihren Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten zukünftig
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise nachkommen, handeln ordnungswidrig. Ihnen droht ein Bußgeld bis zur Höhe von 30.000 EUR durch die Behörden der Zollverwaltung.

Gibt es Aufzeichnungserleichterungen?

Ja, die gibt es. Eine vereinfachte Aufzeichnung der Arbeitszeit in der Form, dass lediglich die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen ist, ist nach der Mindestlohnaufzeichnungsverordnung (MiLoAufzV) zulässig, wenn die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ausschließlich mobil ausüben, die AG die konkrete Arbeitszeit (Beginn und  Ende) nicht vorgeben und die Arbeitnehmer sich ihre Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen können.

Auch kann nach der Mindestlohndokumentationsverordnung
auf § 17 MiLoG verzichtet werden, wenn das verstetigte regelmäßige Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer brutto 2.958 EUR überschreitet. Dies gilt allerdings nur dann, wenn für
diese Arbeitnehmer alle Arbeitszeiten aufgezeichnet werden, die über acht Stunden
werktäglich hinaus gehen.

Quelle: b.b.h.

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