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Feb

Steuerfreie Gutscheine für Mitarbeiter. ACHTUNG Stolperfallen drohen.

Yeppie, wird sich der eine oder andere Arbeitgeber freuen, endlich kann ich meinen Mitarbeitern zusätzlichen eine Geld-Motivation zukommen lassen, ohne auch noch Steuern dafür bezahlen zu müssen.

Doch aufgepasst: Stolperfallen lauern mit den Gutscheinen.

Lesen Sie hier worauf Sie unbedingt achten sollten.

Die einfachste Variante Sachbezüge und Aufmerksamkeiten in Form von Gutscheinen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zu nutzen ist die Sachzuwendungsfreigrenze von 44 Euro. Jeder Arbeitgeber kann so jedem Mitarbeiter eine Sachzuwendung von 44 Euro monatlich zukommen lassen, was jährlich gesehen immerhin 528 Euro ausmacht. Das reicht vielleicht für Sprit ins Geschäft, einen Kurztripp mit den Lieben, intensiv shoppen oder feudal Schlemmen zu gehen.

Stolperfalle Nr. 1:

Diese 44 Euro dürfen auf keinen Fall überschritten werden und gilt für ALLE Sachbezüge. Denn die alte Regelung für Geschenke bis 40 Euro gibt es immer noch. Wenn demnach ein Mitarbeiter ein Wein-Fan ist und sein Boss ihm eine Flasche für 39,90 Euro geschenkt, weil ein Geburtstag oder ein Jubiläum anstand, kann er nicht zusätzlich noch einen Gutschein über die 44 Euro zugeben. Die Sachbezüge pro Monat addieren sich und der Arbeitgeber schaut in die Röhre – die Steuerfreiheit wird aberkannt.

Stolperfalle Nr. 2:

44 € Gutscheine sind ausschließlich Zuwendungen für „SACH“-Bezüge. Abgabenfrei bleiben Aufmerksamkeiten und Sachbezüge innerhalb der Freigrenze nur, wenn es sich um eine Sachzuwendung, nicht aber um Bargeld handelt. Sobald der Mitarbeiter den Gutschein einlöst und Restbeträge ausgezahlt bekommt, ist die Richtlinie „nur Sachleistung“ verletzt. Pfennigfuchser unter den Betriebsprüfern streichen die Steuerfreiheit, wenn nicht für jeden eingelösten Gutschein die Rückzahlung von Bargeld definitiv ausgeschlossen werden kann. Die Beweislast für die Steuerfreiheit von Sachzuwendungen liegt beim Arbeitgeber. Er muss beweisen können, dass seine Gutscheine ausschließlich zur Einlösung von Sachen oder Dienstleistungen genutzt werden können. Also ein von Hand ausgefüllter Fresszettel hält da nicht Stand.

Lösung:

Der sicherste Weg sind daher elektronische Gutscheine, weil selbst geringe Restbeträge als Guthaben gespeichert bleiben.

Der Haken dabei: Wer hat schon mal zum Geburtstag oder zu Weihnachten einen Gutschein erhalten von einem Geschäft, dessen Angebot nun gar nichts mit den eigenen Interessen zu tun hat? Was macht man dann? Man schenkt den Gutschein weiter und hat selbst nichts davon. Blöd oder?

Wir haben im Internet recherchiert welche Anbieter Gutscheine herausgeben, mit denen der Mitarbeiter selbst entscheiden kann, wo er einkaufen will.

http://www.sodexo-benefits.de/

http://www.edenred.de/loesungen/personalmanagement/steuerfreier-sachbezug.html

http://www.bonago.de/loesungen/mitarbeitercard/

Wenn Sie als Arbeitgeber jedoch ganz genau wissen, was Ihrem Mitarbeiter Freude bereitet und ihn motiviert, können Sie Gutscheine von A wie Amazon bis Z wie Zooplus, von Otto bis Kaufhof über Douglas usw. verschenken. Denn vor allem größere Unternehmen zahlen organisatorisch bedingt nie Bargeld aus.

Also liebe Arbeitgeber motivieren Sie Ihre Mitarbeiter – gekonnt steuerfrei durch Gutscheine.

Weitere Fragen? Wenden Sie sich an das FibuFuchs-Team 😉


 

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