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Dez

Steuer Änderungen für Unternehmer in 2015

Gravierende Änderungen für Unternehmer in 2015

Liebe Selbstständige, Unternehmerinnen und Unternehmer und Arbeitgeber, diese 11 steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Änderungen 2015 sollten Sie unbedingt kennen:

Um Ihnen die Such erheblich zu erleichtern, welche Steuer Änderungen für Sie für 2015 relevant sind und auch am meisten Auswirkungen haben, finden Sie alle Punkte zunächst als Headlines aufgelistet. Klicken Sie einfach auf entsprechneden Themenbereich und Sie gelangen automatisch zum passenden Kapitel.

Steuer Änderungen 2015:

  1. Neue Umsatzsteuer-Regelung für EU-weite Geschäfte
  2. Höhere Freigrenze für Betriebsveranstaltungen
  3. Sinkende Beitragssätze bei gesetzlichen Krankenkassen
  4. Höhere Freigrenzen für Arbeitsessen und Aufmerksamkeiten
  5. Lohnsteueranmeldung: Erhöhung des Grenzwerts
  6. Bestandsschutzregelungen für Alt-Midijobs enden zum 31.12.2014
  7. Steigender Beitrag zur Pflegeversicherung
  8. Höhere Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Rentenversicherung:
  9. Bundesweite Einführung des gesetzlichen Mindestlohns
  10. Mehr Flexibilität bei der Elternzeit
  11. Künstlersozialversicherung

 

  1. Neue Umsatzsteuer-Regelung 2015 für EU-weite Geschäfte

Die Umsatzsteuer wird ab dem Jahr 2015 innerhalb der Europäischen Union nochmals neu geregelt, mit der Folge, dass sie dann teilweise dort fällig wird, wo der Leistungsempfänger wohnt und nicht wo das leistende Unternehmen seinen Sitz hat. Unternehmer müssen auf Grund dieser Neuregelung neue Meldepflichten beachten. Betroffen sind Unternehmen, die elektronische Dienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen, Webhosting, Onlinedienstleistungen usw. gegenüber EU-Endverbrauchern anbieten. Hiervon ausgenommen sind b2b – Leistungen zwischen Unternehmern und Warenlieferungen durch Onlinehandel sowie sämtliche Leistungen, die außerhalb der Europäischen Union erbracht werden.
Die Änderungen werden am 1.Januar 2015 in Kraft treten. Betroffene Unternehmer müssen ab dem 1. Januar 2015 beispielsweise anhand gesetzlich vorgegebener Kriterien prüfen, für welches Land die Umsatzsteuer abzuführen ist. Zu diesen Kriterien zählen beispielsweise die Rechnungsadresse oder IP-Adresse des Kunden.

Nach einer aktuellen Pressemitteilung hat die Europäische Kommission bereits jetzt einen Leitfaden zur Anwendung der neuen MwSt-Vorschriften veröffentlicht, um die Unternehmen auf die Anwendung der neuen MwSt-Vorschriften für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen vorzubereiten. Damit soll den Unternehmen die Umstellung erleichtert werden, denn in Zukunft wird die Mehrwertsteuer dort erhoben, wo sich der Kunde befindet, und nicht an dem Ort, an dem der Verkäufer ansässig ist. Durch eine einzige Anlaufstelle werden Unternehmen, die solche Dienstleistungen anbieten, den mehrwertsteuerlichen Pflichten, die sie in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, in dem Land nachkommen können, in dem sie für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind. Das entspricht dem Ziel der Kommission, steuerliche Hindernisse und Verwaltungslasten für grenzüberschreitend tätige Unternehmen im Binnenmarkt abzubauen. Im Mittelpunkt des heutigen Leitfadens stehen die Informationen, die erforderlich sind, um sich für mehrwertsteuerliche Zwecke zu registrieren und Mehrwertsteuer auszuweisen, die Form, in der diese Informationen einzureichen sind, die Fristen dafür, sowie alle praktischen Einzelheiten für die Entrichtung der Steuer. Anhand dieser Informationen können die Unternehmen ihre internen Abläufe anpassen und ihre IT-Tools so konfigurieren, dass sie die ab Februar 2015 erforderlichen Informationen vorlegen können. Im nächsten Jahr wird ein weiterer Leitfaden zu den neuen Bestimmungen über den Ort, an dem Dienstleistungen als erbracht gelten, veröffentlicht.

Her gelangen Sie zum Leitfaden:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/vat/how_vat_works/telecom/one-stop-shop-guidelines_de.pdf

Fazit:

Steuerliche Hemmnisse und Erschwernisse im grenzüberschreitenden Verkehr des Binnenmarktes sollen abgebaut werden. Wie so oft, ist damit aber auch ein erhöhter Bürokratie- und Verwaltungsaufwand für die betroffenen Unternehmen verbunden, der das Risiko Fehler zu machen, nicht gerade reduziert. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen, beispielsweise durch Verkürzung von Umsatzsteuer, sollten sich betroffene Unternehmen also frühzeitig auf die kommenden Änderungen einstellen.


 

  1. Höhere Freigrenze für Betriebsveranstaltungen:

Das Bundesfinanzministerium veröffentlichte Anfang September den Entwurf eines „Jahressteuergesetz 2015“. Die wichtigste lohnsteuerliche Neuregelung betrifft die Erhöhung der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen auf 150 EUR.

Ziel von Betriebsfeiern ist vor allem die Kontaktpflege unter den Mitarbeitern. Weil dieses Ziel vor allem im Interesse des Arbeitgebers liegt, sind Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen grundsätzlich kein Arbeitslohn. Voraussetzung ist u. a., dass es sich um sogenannte übliche Veranstaltungen handelt.

Das ändert sich ab 2015:

Die derzeit geltende Freigrenze von brutto 110 EUR je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung soll mit dem „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ ab 2015 auf brutto 150 EUR erhöht werden. Steuerfrei bleiben – wie bisher – maximal bis zu 2 Veranstaltungen pro Jahr.

Kosten für das Rahmenprogramm sind einzubeziehen.

Im Gegenzug zur Erhöhung der Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen sind aber künftig alle Kosten rund um die Feier abgegolten. Es spielt keine Rolle mehr, ob die Kosten einzelnen Mitarbeitern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Gemeinkosten der Betriebsveranstaltung handelt. In die neue 150 EUR-Freigrenze einbezogen werden auch die Kosten für Begleitpersonen des Mitarbeiters, z. B. Ehegatten und Kinder.


 

  1. Sinkende Beitragssätze bei gesetzlichen Krankenkassen:

Ab dem 1. Januar 2015 fällt der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung auf 14,6 Prozent, im Jahr 2014 waren es noch 15,5 Prozent. Von diesem Satz trägt der Arbeitgeber die Hälfte, höchstens jedoch 301,13 Euro. Zeitgleich entfällt der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent, den Arbeitnehmer alleine zahlen mussten. Den pauschalen Zusatzbeitrag, den eine Krankenkasse erheben konnte, gibt es künftig ebenfalls nicht mehr. Stattdessen kann sie ab Januar 2015 einen individuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag in Form eines prozentualen Zuschlags erheben.


 

  1. Höhere Freigrenzen für Arbeitsessen und Aufmerksamkeiten / Geschenke:

Für Geschenke zu persönlichen Ereignissen fallen ab 2015 bis zu einem Wert von 60 Euro (bisher: 40 Euro, einschließlich Mehrwertsteuer) weder Steuern noch Sozialabgaben an. Werden die Ereignisse mit Geld versüßt, ist die Zuwendung aber nach wie vor voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. Zu denen im Steuerrecht „Aufmerksamkeiten“ genannten Zuwendungen zählen auch Arbeitsessen, die der Arbeitgeber etwa bei Besprechungen oder bei einer angeordneten längeren Arbeitszeit organisiert. Wenn diese Aufmerksamkeit für Leib und Seele die Grenze von künftig 60 Euro nicht überschreitet, bleibt der Fiskus außen vor. Das gilt auch für Getränke und Genussmittel, die Arbeitnehmern im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden.


 

  1. Lohnsteueranmeldung: Erhöhung des Grenzwerts

Der Grenzwert für die Abgabe einer jährlichen Anmeldung der Lohnsteuer wird ab 2015 von 1.000 EUR auf 1.080 EUR angehoben.

Auch wenn zunächst sogar von einer Anhebung auf 1.200 EUR die Rede war, so werden von dieser Erhöhung dennoch alle Arbeitgeber einer geringfügig beschäftigten Arbeitskraft profitieren, für welche bei einem Monatsentgelt mit 450 EUR im Jahr 1.080 EUR Lohnsteuer anzumelden sind. Diese Anhebung entlastet insbesondere Arbeitgeber eines geringfügig Beschäftigten. Denn 20 % Pauschsteuersatz auf 450 EUR im Monat ergibt eine Jahres- Lohnsteuer von 1.080 EUR. In diesen Fällen ist künftig anstelle einer vierteljährlichen nur noch eine Lohnsteuer-Anmeldung mit dem Jahresbetrag abzugeben.


 

  1. Bestandsschutzregelungen für Alt-Midijobs enden zum 31.12.2014

Vollen Sozialversicherungsschutz gibt es ab 1.1.2015 grundsätzlich nur noch für Beschäftigungen ab 450,01 EUR. Der Bestandsschutz für Alt-Midijobber mit einem Entgelt von 400 bis 450 EUR und die damit verbundene Versicherungspflicht endet. Arbeitgeber müssen rechtzeitig reagieren.

Es geht um die Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2012 in einer Beschäftigung standen und seit diesem Zeitpunkt regelmäßig im Monat ein Arbeitsentgelt von 400,01 bis 450 EUR erzielen. Diese Personen hätten mit Erhöhung der Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen ab 1.1.2013 eigentlich als Minijobber behandelt werden müssen. Der Gesetzgeber hat ihnen jedoch für längstens 2 Jahre weiterhin einen vollen Sozialversicherungsschutz ermöglicht.


 

  1. Steigender Beitrag zur Pflegeversicherung

Für die Pflegeversicherung steigt der Beitragssatz ab dem 1. Januar 2015 um 0,3 Prozentpunkte auf 2,35 Prozent sowie auf 2,6 Prozent für kinderlose Versicherte. Diese Beiträge werden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu gleichen Teilen getragen – Ausnahme sind die 0,25 Prozent für Kinderlose, die  Arbeitnehmer alleine zahlen müssen. Mit den erhöhten Beiträgen sollen verbesserte Leistungen zur Stärkung der Pflege finanziert werden.


 

  1. Höhere Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Rentenversicherung

Zum 1. Januar 2015 werden die Beitragsbemessungsgrenzen angehoben. Die bundeseinheitliche Grenze in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt von 4.050 Euro auf 4.125 Euro im Monat. Das bedeutet: Für weitere 75 Euro werden Beiträge für die Krankenkasse- und Pflegekasse erhoben. Erst ein Monatseinkommen oberhalb von 4.125 Euro bleibt beitragsfrei. Bundesweit klettert die Versicherungspflichtgrenze um 1.350 auf 54.900 Euro im Jahr – bis zu diesem Einkommen müssen sich Arbeitnehmer bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt von monatlich 5.950 Euro auf 6.050 Euro. Ab Januar 2015 liegt die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) dann bei 5.200 Euro/Monat (2014: 5.000 Euro/Monat). In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden die Grenzen für die Beitragsbemessung im nächsten Jahr bei 7.450 Euro/Monat (West) und 6.350 Euro/Monat (Ost) liegen.


 

  1. Bundesweite Einführung des gesetzlichen Mindestlohns

Zum 1. Januar 2015 hat der Gesetzgeber einen flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde für das komplette Bundesgebiet festgelegt. Lediglich in Branchen, in denen es allgemeinverbindliche Tarifverträge gibt, sind bis Ende 2016 niedrigere Mindestlöhne möglich. Spätestens 2017 müssen aber auch dort 8,50 Euro gezahlt werden. Zudem steigt 2015 der Mindestlohn in der Pflegebranche: Vom 1. Januar an bekommen Pflegekräfte in Westdeutschland 9,40 Euro pro Stunde, in Ostdeutschland werden sie mit mindestens 8,65 Euro pro Stunde entlohnt.


 

  1. Mehr Flexibilität bei der Elternzeit

Die Elternzeit kann ab 1. Juli 2015 viel flexibler genutzt werden. Zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes können Eltern künftig 24 statt bisher zwölf Monate lang die Arbeit unterbrechen und eine unbezahlte Auszeit vom Beruf nehmen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist dafür nicht mehr notwendig. Allerdings muss eine Elternzeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes nun 13 Wochen vorher angemeldet werden – eine Elternzeit vor dem dritten Geburtstag nach wie vor nur sieben Wochen zuvor. Zudem können beide Elternteile ihre Elternzeit in je drei statt in zwei Abschnitte aufteilen. Wichtig: Soll der dritte Block Elternzeit zwischen dem vollendeten dritten und achten Lebensjahr genommen werden, kann der Arbeitgeber diese Elternzeit jedoch aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.


 

  1. Künstlersozialversicherung

Die Prüfungen bei den Arbeitgebern sollen erheblich ausgeweitet und vorrangig durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung zusammen mit der Prüfung der Sozialversicherungsbeiträge vorgenommen werden. Um dies praxisgerecht umzusetzen, soll die Künstlersozialabgabe nicht bei allen Arbeitgebern mitgeprüft werden, sondern es soll ein „effizienzorientierter risikobasierter Mix“ aus Prüfung, Information und Beratung erfolgen. Ergänzt wird dies durch ein eigenes Prüfrecht der Künstlersozialkasse. Erleichterungen bei den Melde- und Abgabepflichten kann eine Geringfügigkeitsgrenze bringen, wonach sich eine Abgabe nur bei Entgelten im Kalenderjahr von mehr 450 EUR ergibt.

Weitere Tipps und Tricks für Unternehmer bezogen auf die Künstlersozialversicherung finden Sie in unserem Blog >>>

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