
Weiterleitung veruntreuter Gelder
Durch Untreue erlangte Einnahmen sind regelmäßig nicht als steuerbare Vermögensmehrungen zu beurteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige die veruntreuten Gelder zunächst zum Zwecke der Bestechung weiterleitet, um dann absprachegemäß durch eine „Rückzahlung“ davon (teilweise) zu profitieren (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 2.5.2024 – 4 K 84/23; rechtskräftig).
Hintergrund: Sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG sind Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern § 22 Nr. 1, 1a, 2 oder 4 EStGgehören. Eine Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und eine Gegenleistung auslöst (vgl. BFH, Urteil v. 14.4.2015 – IX R 35/13 m.w.N.; Kirchhof/Kulosa/Ratschow/Hütte EStG § 22 Rn. 436 m.w.N.).
Quelle: b.b.h.
Ähnliche Artikel:
- Rechnungen ins Ausland: So gibt es keine Probleme!
- Diese Frage hätten sich Hochwasseropfer lieber nicht gestellt:
- Freiberufler, jetzt anmelden und Vorteile nutzen!
- Umsatzsteuer Nachschau oder Umsatzsteuersonderprüfung
- Rechnungsanforderungen und alle Pflichtangaben für Selbstständige