Umsatzsteuerliche Änderungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 08.07.2024 Änderungen des UStAE bekannt gegeben, die aus den Änderungen zum UStG durch das Wachstumschancengesetz, das BEG IV und das JStG 2024 resultieren. Folgende Punkte wurden angepasst:
• Anhebung des Schwellenwerts für die Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 € auf 2.000 € (Wachstumschanchengesetz)
• Anhebung des Schwellenwerts für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 7.500 € auf 9.000 € (BEG IV)
• Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Rechnungen von zehn auf acht Jahre (BEG IV)
• USt für Gutschriften an einen Nichtunternehmer oder an einen Unternehmer ohne tatsächlich ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung erfüllt bei fehlendem Widerspruch den Tatbestand der unberechtigt ausgewiesenen USt und wird geschuldet (JStG 2024)
• Erhöhung des Grenzbetrags für Ermittlung nach der Gesamtdifferenz bei Differenzbesteuerung von 500 € auf 750 € (BEG IV)
• Anpassung der Formulierungen zur elektronischen Datenübermittlung
Während der Anwendungserlass zum Teil auf die geänderten Werte und Formulierungen angepasst wurde, weist das BMF auch auf die Änderung der Verwaltungsauffassung hin. Diese betrifft folgende Punkte:

1. Verkürzung der Aufbewahrungsfrist nach § 14b Abs. 1 UStG
Die kürzere Aufbewahrungsfrist gilt für alle Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen ist. Dies betrifft regelmäßig Rechnungen, die vor dem 1. Januar 2017 ausgestellt worden sind.
Spätere Anwendung: Gilt für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierinstitute erst für Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 1. Januar 2026 noch nicht abgelaufen ist.
Ausnahme (längere Aufbewahrungsfrist): Eine noch nicht abgelaufene Festsetzungsfrist führt dazu, dass auch die Aufbewahrungsfrist nicht abläuft. Wichtig ist dies insbesondere für Grundstückssachverhalte und entsprechende Fälle, für welche der Vorsteuerberichtigungszeitraum nach § 15a UStG erst nach 10 Jahren abläuft.
Weiterhin 10 Jahre Aufbewahrungsfrist: Die kürzere Aufbewahrungspflicht für Rechnungen betrifft nicht die Aufbewahrungsfristen für umsatzsteuerliche Aufzeichnungen (z. B. nach § 22 Absatz 1 UStG oder § 22f Absatz 1 bis 4 UStG).
2. Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG in einer Gutschrift
Eine Neuregelung erfolgt für unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer in einer nach vorheriger Vereinbarung erstellten Gutschrift.
Unberechtigt ausgewiesene USt: Der ausgewiesene Steuerbetrag wird vom Gutschriftsempfänger auch dann geschuldet, wenn dieser weder Unternehmer ist noch entsprechende Leistungen ausgeführt hat und nicht unverzüglich widerspricht.
Nichtanwendung: Das BFH-Urteil vom 27.11.2019 Az. V R 23/19 (V R 62/17), BStBl II 2021 S. 54 ist für ab dem 6. Dezember 2024 (Tag nach Verkündigung des JStG 2024) verwirklichte Sachverhalte nicht mehr anzuwenden

Quelle: b.b.h.

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