
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes ist der Kaufpreis für ein Sparmenü, in dem auch ein Getränk enthalten ist, nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise in eine Lieferung zu 19 % (Getränk) und in eine Lieferung zu 7 % (Essen) aufzuteilen. Auch nach Auffassung des EuGH soll dies die einfachstmögliche Berechnungs- oder Bewertungsmethode sein. Die Bemessungsgrundlage des Getränks wird im Verhältnis der Marktpreise ermittelt. Dies ist der Einzelverkaufspreis für das Getränk dividiert durch die Summe des Einzelverkaufspreises mal Menüpreis. Der so ermittelte Wert ist ein Bruttowert. Die Umsatzsteuer ist mit 19 % für das Getränk herauszurechnen. Nur in Ausnahmefällen kann auch das Getränk ermäßigt besteuert sein. Die Anlage zu § 12 des UStG führt hier Wasser, Milch oder Milchmixgetränke mit 75 % Milchanteil auf.
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