Verteilung des Übergangsgewinns
Beim Übergang von der Einnahmenüberschussrechnung nach Bilanzierung muss ein Übergangsgewinn/ -verlust berechnet werden. Dieser kann jedoch verteilt werden, soweit sich ein positiver Betrag ermitteln lässt. Eine gleichmäßige Verteilung auf bis zu drei Jahre ist zulässig. Der BFH entscheidet nun aktuell, dass die vorgenommene Verteilung bindend ist, d. h. eine Billigkeitsentscheidung wie diese bindet auch hinsichtlich der Höhe nach. Die in einer Außenprüfung geänderten Werte beim Übergangsgewinn, haben grundsätzlich keine Auswirkung auf die verteilten Werte in Folgejahren.
Quelle: b.b.h.
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