
Umsatzersatz bei Taxen
Soweit der Taxiunternehmer in einem Umkreis von 50 km die Beförderung des Fahrgastes durchführt, liegen Umsätze vor, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Im Urteilsfall ließ der Taxiunternehmer die betreffenden Fahrten durch einen Subunternehmer (Mietwagenunternehmen) erledigen, das die Berechtigung für den ermäßigten Steuersatz nicht erfüllte. In einer USt-Sonderprüfung wurde die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von der Finanzbehörde verweigert. Im BFH-Urteil bekam der Taxifahrer jedoch recht, da die Beförderung immer in seinem Namen und für seine Rechnung erfolgte. Die Ausführung der Leistung durch einen nicht begünstigten Unternehmer ist damit nicht schädlich.
Quelle: b.b.h.
Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.
E-Mail senden
Ähnliche Artikel:
- Rechnungen ins Ausland: So gibt es keine Probleme!
- Rechnungsanforderungen und alle Pflichtangaben für Selbstständige
- Vimcar und Finanzamt, Steuern sparen beim Autofahren
- Repräsentationskosten – mit Kaffee, Keks und Co kinderleicht Steuern sparen!
- Neue Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten 2013