Aktien als Finanzanlage im Betriebsvermögen sind mit den Anschaffungskosten in der Bilanz auszuweisen. Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung kann steuerrechtlich eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert erfolgen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kam eine Abschreibung bisher erst dann in Betracht, wenn der Wert am Bilanzstichtag um mindestens 40 % oder am aktuellen und am vorangegangenen Bilanzstichtag um mindestens 25 % gegenüber den Anschaffungskosten gesunken ist. Der BFH sieht jedoch bereits ein geringfügiges Sinken des Börsenwerts zum Bilanzstichtag gegenüber dem Anschaffungskurs von mehr als 5 % als Voraussetzung für die Teilwertabschreibung. Unerheblich ist danach auch, wenn der Kurs bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung wieder steigt.
HINWEIS:
Bei Kapitalgesellschaften darf eine Teilwertabschreibung steuerlich nicht zur Gewinnauswirkung führen.
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