Steueränderungsgesetz 2025

Am 10.09.2025 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen. Die Änderungen zum Referentenentwurf sind nur geringfügig. Folgende wichtige Neuerungen mit Entlastungen für Pendler, die Gastronomie und im Gemeinnützigkeitsrecht sind geplant:
Ermäßigter Steuersatz von derzeit 7 % auf Restaurants- und Verpflegungsdienstleistungen in der Gastronomie ab dem 01.01.2026 ohne Befristung, davon ausgenommen sind Getränke. Abschaffung des Zustimmungserfordernisses eines inländischen Unternehmers im Vorsteuer-Vergütungsverfahren für die elektronische Bescheidbekanntgabe über die Nichtweiterleitung eines Antrages auf Vorsteuer-Vergütung durch das BZSt ab 01.01.2026. Neuregelung über die Entkoppelung des Gestellungsortes und des Orts der Abgabe der Zollanmeldung für nicht im Inland ansässige Unternehmer mit Teilnahme an der mitgliedstaatübergreifenden zentralen Zollabwicklung gemäß Art. 179 Abs. 1 UZK und Erbringung von im Inland steuerlichen Umsätzen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer mit Erklärungspflicht ab 01.01.2026. Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26, 26a EStG ab dem Jahr 2026 von 3.000 EUR auf 3.300 EUR sowie von 840 EUR auf 960 EUR. Anpassung an die neu gefasste De-minimis-Verordnung bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau gem. § 7b Abs. 5 EStG ab Gesetzesverkündung. Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem ersten Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitstätte sowie bei doppelter Haushaltsführung für Familienheimfahrten ab 2026. Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie ab 2026. Einführung des E-Sport als neuer gemeinnütziger Zweck ab 01.01.2026. Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis 100.000 EUR pro Jahr (bisher 45.000 EUR) betragen ab 01.01.2026. Keine Gefährdung der Gemeinnützigkeit durch den Bau von Photovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen ab 01.01.2026. Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von derzeit 45.000 Euro im Jahr auf 50.000 EUR und Wegfall von der Verpflichtung zur Zuordnung dieser Einnahmen zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb.

Quelle: b.b.h.

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