Meldungen und Auslandszahlungen

Zum 01.01.2025 ist der meldepflichtige Schwellenwert bei Auslandszahlungen von 12.000 Euro auf 50.000 Euro angehoben worden. Die durch die Bürokratieentlastungsverordnung vom 11.12.2024 auf den Weg gebrachte Vereinfachung laut Art. 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) soll den Bürokratieaufwand der Wirtschaft verringern. Wird die Meldepflicht nicht eingehalten, können Bußgelder von bis zu 30.000 Euro verhängt werden.

Die Meldepflicht gilt nicht nur für Unternehmen, sondern auch für Privatpersonen. Dabei sind Zahlungen, die jemand aus dem Ausland erhält oder ins Ausland zahlt, ab einer Summe von 50.000 Euro meldepflichtig. Dazu zählen Überweisungen, unabhängig von der Währung, Lastschriften, Kartenzahlungen und Barzahlungen. Unerheblich ist ebenfalls, wie die Zahlung abgewickelt wird, z.B. über das Kreditinstitut oder über Drittanbieter wie PayPal.

Keine Meldepflicht besteht jedoch für Zahlungen, die für Ein- und Ausfuhr von Waren getätigt werden. Auch bei Kreditanlagen oder Einlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten sowie bei Tagesgeldern und Überweisungen zwischen eigenen Konten besteht keine Meldepflicht. Mitgenommenes Bargeld fällt ebenfalls nicht unter die Regelung, ist jedoch bei Ein- oder Ausreise ab einem Betrag von über 10.000 Euro bzw. 3.000 Euro für Händler an die FIU (Financial Intelligence Unit) zu melden.

Quelle: b.b.h.

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