Gewinnzuschlag gem. § 6b Abs. 7 EStG

Nach § 6b EStG können Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden sowie Gebäude und aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen anschaffungskostenmindernd bei entsprechenden Ersatzwirtschaftsgütern berücksichtigt werden. Ist dies im Veräußerungsjahr nicht möglich, kann der Gewinn zeitlich befristet in eine Rücklage eingestellt und ggf. später bei der Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter Eingang finden. Unabhängig davon, kann die Rücklage jederzeit aufgelöst werden. Bei fehlender Investition innerhalb des begünstigten Zeitraums, muss diese aufgelöst werden. Die Auflösung erfolgt unter Anwendungen eines Gewinnzuschlags in Höhe von 6 % pro Jahr.
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte nun in einem Urteil vom 20.03.2025 (Az. VI R 20/23) die Rechtmäßigkeit der Höhe des Gewinnzuschlags und schließt verfassungsrechtliche Bedenken aus, da es sich dabei um eine Lenkungsnorm mit Investitionssubvention handeln soll. Deshalb ist der Gesetzgeber nicht daran gebunden, den Gewinnzuschlag der Höhe nach am Fremdkapitalmarkt gemessen zu orientieren. Die Rechtsprechung zu der Höhe bei Steuernachzahlungszinsen lässt sich nicht auf den Gewinnzuschlag gem. § 6b EStG übertragen.

Quelle: b.b.h.

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