
Abzinsung einer aufschiebend bedingten Last
Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob eine Abzinsung von Forderungen und Schulden nach den Vorschriften des § 12 BewG auch dann vorzunehmen ist, wenn es sich um Forderungen oder Schulden handelt, die zu einem unbestimmten Zeitpunkt fällig sind (Az. II R 26/19).
Eine aufschiebend bedingte Last ist auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu bewerten.
Der Kapitalwert von lebenslänglichen Leistungen wird mit dem bei Bedingungseintritt geltenden Vervielfältiger berechnet.
Eine Abzinsung der aufschiebend bedingten Last für die Schwebezeit zwischen dem Rechtsgeschäft und dem Bedingungseintritt findet nicht statt.
Quelle: b.b.h.
Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.
E-Mail senden
Ähnliche Artikel:
- Neue Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten 2013
- Umsatzsteuer Nachschau oder Umsatzsteuersonderprüfung
- Qualität statt Quantität! Die wenigsten wissen beim Arbeitszimmer absetzen…
- Rechnungsanforderungen und alle Pflichtangaben für Selbstständige
- Dramatisch, doch so viel Geld geht flöten, wenn in der Buchhaltung Belege fehlen!