
Differenzbesteuerung bei anteiligem Recht zum Vorsteuerabzug am Liefergegenstand
Die Lieferung einer Waschkommode, die sich aus einer (ohne Recht zum Vorsteuerabzug von einer Privatperson erworbenen) Kommode und aus (mit Recht zum Vorsteuerabzug erworbenen) Sanitär-gegen-ständen (Waschbecken, Armaturen etc.) zusammensetzt, unter-liegt nicht der Differenzbesteuerung, weil der Liefer-gegen-stand teil-weise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat (Anschluss an EuGH, Urteil Bawaria Motors v. 19.7.2012 – C 160/11, EU:C:2012:492) (BFH, Urteil v. 11.12.2024 – XI R 9/23; veröffentlicht am 24.4.2025).
Hintergrund: Die Anwendung der Differenzbesteuerung ist nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG nur möglich, wenn die Gegenstände an den Wiederverkäufer im Gemeinschafts-gebiet geliefert wurden (Satz 1) und für diese Lieferung Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben (Satz 2 Buchst. a) oder die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde (Satz 2 Buchst. b).
Quelle: b.b.h.
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