
Voraussetzungen Vorsteuerabzug
Der BFH bestätigt in seinem Urteil vom 28.08.2014, dass der Vorsteuerabzug nur in Höhe des Betrages möglich ist, der sich auch durch den Ausweis auf der Rechnung ergibt. Wurde zu wenig Umsatzsteuer ausgewiesen, ist dieser Betrag als Vorsteuer abzugsfähig. Zudem wird in diesem Urteil die Aussage bekräftigt, dass die unentgeltliche Überlassung an einen Gemeinschafter (gemeinsames Eigentum) in einer Bruchteilsgemeinschaft keine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinschaft begründet.
Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.
E-Mail senden
07195 – 139 78 78
Ähnliche Artikel:
- Qualität statt Quantität! Die wenigsten wissen beim Arbeitszimmer absetzen…
- Arbeitszimmer absetzen
- Freiberufler, jetzt anmelden und Vorteile nutzen!
- Neue Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten 2013
- Umsatzsteuer Nachschau oder Umsatzsteuersonderprüfung