
Sondervorauszahlungen rechtssicher
Ein Urteil des BFH hat eine Unsicherheit zur Abrechnung der bereits an das Finanzamt gezahlten Umsatzsteuer-Vorauszahlung ins Leben gerufen. In einem Insolvenzfall wurde die sonst übliche Verrechnung mit der letzten Voranmeldung des Jahres verweigert und erst mit der abgegebenen Umsatzsteuer-Erklärung des Jahres vorgenommen. Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung bislang nicht zur Anwendung gebracht und auch bei Verrechnung entstandene Erstattungsbeträge an den Steuerbürger weitergeleitet. Durch eine Neuformulierung wird nun Sicherheit geschaffen: Der Anspruch auf Verrechnung der Sondervorauszahlung ist mit Ablauf des letzten Voranmeldezeitraums dann gesetzlich festgelegt.
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