Schwimmunterricht umsatzsteuerfrei

Nach einem Urteil des BFH vom 05.06.2014 kann der von einem Privatlehrer erteilte Schwimmunterricht umsatzsteuerfrei sein. Dies ergibt sich aus europäischem Recht, was dem nationalen deutschen Recht aber widerspricht. Der Kläger hatte sich für seine betriebene Schwimmschule auf die Umsatzsteuerfreiheit für Schwimmkurse und Wassergymnastik berufen, die überwiegend von Physiotherapeuten als Arbeitnehmer geleitet wurden. Das von den Kursteilnehmern entrichtete Entgelt, das auch das Eintrittsgeld für die Hallenbadbenutzung enthalten hatte, wurde unter den vorliegenden Gegebenheiten als umsatzsteuerfrei eingestuft.

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