
Geschäftsveräußerung im Ganzen
Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen wird im Umsatzsteuerrecht als nicht steuerbar behandelt. Dabei muss jedoch der Erwerber das Unternehmen mit den wesentlichen Betriebsgrundlagen weiterführen. Dies ist nicht der Fall, wenn nur Teile übergeben werden und der Rest von einem Dritten Beteiligten übernommen wird. Im aktuellen Urteilsfall vor dem BFH hat der bisherige Pächter der Gaststätte lediglich die ihm gehörende Kücheneinrichtung nebst Geschirr und Küchenartikel veräußert. Der Erwerber hatte den Gaststättenbetrieb nebst weiterem Inventar von einem Dritten mit eigenständigem Vertrag gepachtet.
Quelle: b.b.h.
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