
Erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer
Wenn eine grundstücksverwaltende Gesellschaft nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, dann kann sie die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. So die Entscheidung des Großen Senats des BFH zu § 9 Nr.1 Satz 2 GewStG. Der BFH war der Ansicht, dass steuerrechtlich das Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den hinter ihr stehenden Gesellschaftern anteilig zuzurechnen sei. Ein im zivilrechtlichen Eigentum der Personengesellschaft stehendes Grundstück sei daher eigener Grundbesitz der Gesellschafter der GbR.
Quelle: b.b.h.
Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.
E-Mail senden
Ähnliche Artikel:
- Aufbewahrungsfristen, der Buchhaltung für Unternehmer und Freiberufler
- Dramatisch, doch so viel Geld geht flöten, wenn in der Buchhaltung Belege fehlen!
- Durch Verpflegungsmehraufwand kräftig Reisekosten sparen!
- Vernichten alter Buchhaltungsunterlagen
- Teuer parken oder Strafzettel riskieren?