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Wird aufgrund einer mehrjährigen Tätigkeit das Honorar erst im Jahr des Abschlusses der Tätigkeit vereinnahmt, liegen nach dem Urteil des BFH keine begünstigten Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit vor. Im Urteilsfall hat ein Rechtsanwalt die Beratung über mehrere Jahre hinweg erbracht, das Honorar erst am Ende der Beratung dem Klienten in Rechnung gestellt und vereinnahmt. Die steuerliche Tarifermäßigung wurde jedoch vom BFH mit der Begründung verneint, dass keine besonderen außergewöhnlichen Tätigkeiten vorgelegen haben, sondern alltägliche Aufgaben des freien Berufes. Der Rechtsanwalt hatte in einer sich über Jahre hingezogenen Erbschaftsangelegenheit beraten.

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Gabriele Schmid Quelle: b.b.h.