
Aufwendungen für eine Veranstaltung
Die Aufwendungen für den äußeren Rahmen einer Veranstaltung sind nach § 37 b EStG pauschal zu versteuern, so eine Entscheidung des FG Münster (Az. 15 K 3383/17). Das FG führte auf, dass in die Bemessungsgrundlage alle Aufwendungen einzubeziehen sind, die bei den Empfängern als Zuwendung angekommen sind. Im Streitfall waren dies auch die Aufwendungen für den äußeren Rahmend der Veranstaltung. Es hatte sich um eine Veranstaltung marktgängiger Art gehandelt, die auch anderweitig gegen Zahlung eines Eintritts- oder Ticketpreises angeboten würde. Deshalb hätte ein fremder Anbieter in seine Preiskalkulation auch die Aufwendungen des äußeren Rahmens mit einbezogen.
Quelle: b.b.h.
Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.
E-Mail senden
Ähnliche Artikel:
- Das Kombi-Spar-Paket für den reisefreudigen Unternehmer:
- Das Fahrtenbuch, kostenlose Vorlage, Software und warum das Finanzamt Excel ablehnt.
- Diese Frage hätten sich Hochwasseropfer lieber nicht gestellt:
- Umzugskosten bei der Einkommenssteuer absetzen!
- SEPA Überweisungen
