
Anlagevermögen oder Umlaufvermögen?
Wann zählt ein Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen und wann zum Umlaufvermögen? Anlagevermögen liegt regelmäßig vor, wenn ein Gegenstand dazu bestimmt ist, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Dass diese Abgrenzung nicht immer einfach ist, sieht man am BFH-Urteil vom 25.06.2025 (Az. X R 4/23). Dabei ging es im Fall einer verlustträchtigen Containervermietung nicht nur um die Frage der Einkunftsart, sondern auch um die Frage, ob die Container dem Anlage- oder Umlaufvermögen zuzuordnen sind. Das Finanzamt hatte bereits im Einspruchsverfahren die Zuordnung zum Umlaufvermögen unterstellt, was im Finanzgerichtsverfahren übernommen wurde. Mit dem involvierten Verwaltungsunternehmen wurde indes ein Vertrag vereinbart, der einen garantierten Mietzins von fünf Jahren beinhaltete. Der Steuerpflichtige gab an, dass eine Veräußerung nach diesen fünf Jahren von vornherein geplant war. Dass dies vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer lag, war laut Richterspruch kein Ausschlussgrund für die Zuordnung zum Anlagevermögen. Maßgeblich ist dabei die Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb, die sowohl subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt und sich auch anhand objektiver Merkmale nachvollziehen lassen muss.
Quelle: b.b.h.
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