Die zum 1.1.2020 neuen Regelungen für Kassensysteme sind nun doch verlängert worden: die Übergangsregelung wurde bis zum 30.09.2020 beschlossen, das hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in einer Pressemitteilung bekannt gegeben. Unternehmen haben nun ausreichend Zeit, sich auf die neuen gesetzlichen Vorgaben einzustellen.
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Durch den Wegfall der personellen und/oder der sachlichen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung wird – oftmals unbeabsichtigt – eine Betriebsaufgabe beim Besitzunternehmen ausgelöst. In einer Pressemitteilung des Steuerberaterverbands Niedersachsen-Anhalt wird zur Thematik der Betriebsunterbrechung oder -verpachtung und der Verhinderung von ungewollter Aufdeckung stiller Reserven in einer Betriebsaufspaltung näher eingegangen. U.a. wird aufgeführt, dass bei Einstellung einer werbenden gewerblichen Tätigkeit durch einen Unternehmer nicht zwingend eine Betriebsaufgabe vorliege. Diese Einstellung könnte auch nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Unternehmens unberührt lässt. Die für die Einstellung der werbenden Tätigkeit durch einen Unternehmer geltenden Grundsätze sind bei der Beendigung einer Betriebsaufspaltung gleichermaßen anzuwenden und zu beachten.
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Die ab 2018 eingeführte Kassen-Nachschau regelt die Befugnisse der Finanzverwaltung zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben. Die zugrunde liegende Vorschrift bietet auch die Rechtsgrundlage für die Beobachtung von Kassen und deren Handhabung in den Geschäftsräumen auch ohne die Verpflichtung zur Vorlage eines Ausweises durch den Amtsträger. Auch Testkäufe können vom Amtsträger durchgeführt werden. Ob die tatsächliche Handhabung dieser verdeckten Ermittlungen durch die Finanzverwaltung rechtlich zulässig sind und ob die Ergebnisse verwertet werden dürfen, ist aber unklar. Der Prüfer hat bei jeder Aussenprüfung die Pflicht, sich unverzüglich auszuweisen. Zwar stellt die Kassen-Nachschau keine Aussenprüfung dar, dennoch sollten die Erkenntnisse durch Testkäufe des Prüfers hinterfragt werden. Ob der Testkauf im Prüfungszeitraum überhaupt eine repräsentative Aussage treffen kann, sei sehr fraglich und im Einzelfall kann aus den Testlauf auch kein Rückschluss für den abgelaufenen Prüfungszeitraum gezogen werden. Die Kassen-Nachschau als solche ist kein einspruchsfähiger Verwaltungsakt. Die einzelnen Maßnahmen wie die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen oder der Übergang zur Aussenprüfung sind dagegen einspruchsfähig.
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Ab dem 1.1.2020 sind elektronische Aufzeichnungssysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung zu schützen. Über eine einheitliche digitale Schnittstelle sind diese Daten bei einer Aussenprüfung oder Kassen-Nachschau der Finanzverwaltung zur Verfügung zu stellen. Die einheitliche digitale Schnittstelle besteht aus der Einbindungsschnittstelle, der Exportschnittstelle sowie der DSFinV-K. Über die sind die jeweils verpflichtenden Daten sowie Formate definiert. Ziel der DSFinV-K 2.0 ist die Definition einer Struktur für Daten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen, für die ab dem 1.1.2020 die Nutzung der gesetzlich geforderten einheitlichen digitalen Schnittstelle gilt. Durch die Standardisierung mit den DSFinV-K 2.0 wird eine einheitliche Datenbereitstellung gewährleistet, die Auslagerung aller erfassten Daten in ein Archivsystem ermöglicht sowie die vereinfachte Überprüfung der in die Finanzbuchhaltung übertragenen strukturierten Kassendaten sichergestellt. Zwischenzeitlich wurde die Anwendung der zertifizierten Kassensysteme verlängert auf Oktober 2020.
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Die Klägerin betreibt in Deutschland Wettannahmestellen und Wettbüros, in denen sie auch Sportwetten vermittelte. Hierfür stand die Klägerin in Geschäftsbeziehungen mit einer belgischen Gesellschaft. Die Umsatzerlöse für die Vermittlung von Sportwetten wurden als nicht steuerbare Umsätze erklärt. Es wurden Verträge für die Vermittlung vorgelegt, die fixe oder auch prozentuale Provisionen vereinbarten. Über eine Auskunft bei der belgischen Finanzbehörde erfuhr das deutsche Finanzamt, dass die belgische Gesellschaft weder eine Glücksspiellizenz hatte noch Lotteriesteuer zahlte. Die eigentliche Tätigkeit wurde nach den weiteren Ermittlungen nur in Deutschland ausgeübt. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass sie ihre Vermittlungsleistungen im Ausland erbracht hat, weshalb auch das zuständige Finanzgericht die vermittelten Sportwetten der deutschen Umsatzsteuer unterworfen hat. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
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Das FG Baden-Württemberg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine selbständig tätige Tagesmutter Aufwendungen für ihr Eigenheim, in dem sie mehrere Kinder betreut, anteilig als Betriebsausgaben geltend machen kann. Das FG hat entschieden, dass neben den Pauschbeträgen nach dem Schreiben des BMF vom 17.12.2007 keine tatsächlichen Gebäudeaufwendungen geltend gemacht werden können. Denn diese seien betrieblich und privat veranlasst und als Aufwendungen für den privaten Haushalt nicht anteilig als Betriebsausgaben abzugsfähig. Im Streitfall war auch kein sachgerechter Aufteilungsmaßstab gegeben.
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Das FG Münster hat entschieden, dass die für Zwecke des § 7 g EStG erforderliche fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines Pkw nicht durch nachträglich erstellte Unterlagen nachgewiesen werden kann. Im Urteilsfall genügten die eingereichten Aufstellungen nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Auch wenn man der Auffassung folgen würde, dass dieser Nachweis auch durch andere Unterlagen erbracht werden könne, war dies vorliegend nicht der Fall. Durch den Kläger wurden bereits die Gesamtfahrleistungen für die maßgeblichen Zeiträume nicht nachgewiesen. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VIII R 24/19 anhängig.
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Der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer steht allein dem Bund zu. Mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 1995 wurde der Solidaritätszuschlag eingeführt. Er dient der Umsetzung des Förderalen Konsolidierungsprogramms im Rahmen der Wiedervereinigung. Der Solidaritätszuschlag soll in einem ersten Schritt zugunsten niedrigerer und mittlerer Einkommen zurückgeführt werden. So werden laut Bundesregierung rund 90 Prozent aller Zahler des Solidaritätszuschlags zur Lohnsteuer und veranlagten Einkommensteuer vom Solidaritätszuschlag vollständig entlastet.
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