
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen ist jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Durch die gesetzlichen Bestimmungen besteht die Verpflichtung, diese Vorgaben bis zum 31.12.2019 umzusetzen. Das BMF hat in einem aktuellen Schreiben darauf hingewiesen, dass es für die flächendeckende Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme nicht beanstandet wird, wenn diese Systeme längstens bis zum 30.09.2020 noch nicht über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Die Belegausgabepflicht bleibt davon unberührt. Die Übergangsregelung gilt auch für die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme sowie für die Mitteilungspflicht. Es wird vielmehr der Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abgewartet. Für den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Einsatzes einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit ist ein gesondertes BMF-Schreiben vorgesehen.
Quelle: b.b.h.
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Der Herstellungsbeginn i. S. des § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG ist anzunehmen, wenn das Investitionsvorhaben „ins Werk gesetzt“ wird. Dies kann vor den eigentlichen Bauarbeiten liegen. Reine Vorbereitungsarbeiten in der Entwurfsphase reichen nicht aus, um von dem Beginn der Herstellung nach § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG ausgehen zu können. Die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG ist jedenfalls bis zum Jahr 2009 nicht verfassungswidrig.
Quelle: b.b.h.
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Der BFH hat zur Hinzurechnung von Zinsen bei durchlaufenden Krediten einen Leitsatz aufgestellt. Wenn demnach der Geschäftszweck eines Unternehmens darin besteht, Darlehen aufzunehmen und an eine Tochtergesellschaft weiterzureichen, handelt es sich auch dann nicht um durchlaufende Kredite, wenn die Kredite ohne Gewinnaufschlag an die Tochtergesellschaft weitergegeben werden.
Quelle: b.b.h.
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Im aktuellen Urteil des BFH ging es um den Verweis auf die Jahreskonditionsvereinbarung und den darauf beruhenden negativen Steuerbetrag. Der BFH lässt den Verweis auf Vereinbarungen grundsätzlich zu. Der Inhalt einer dem Finanzamt vorliegenden Konditionsvereinbarung kann dann ergänzend herangezogen werden, wenn in dem betreffenden Dokument auf die Vereinbarung verwiesen wird. Ein als Belastung bezeichnetes Dokument kann über Leistungen oder (auch) über Entgeltminderungen abrechnen. Ein negativer Betrag, der in der Rechnung unrichtig oder unberechtigt ausgewiesen wird, wird nicht wegen § 14c UStG geschuldet.
Quelle: b.b.h.
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Die gesetzliche Neuregelung übernimmt im Wesentlichen den Wortlaut der EU-Vorgaben. Die bisherige Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 a UStG wird gestrichen. Eine Ausnahme von der Umsatzsteuerbefreiung ist für Fortbildungsleistungen privater Einrichtungen gegeben, die eine systematische Gewinnerzielungsabsicht anstreben. Geltende Umsatzsteuerbefreiungen können so verloren gehen: in Kritik steht vor allem die Verteuerung von Bildungsangeboten, die Bedrohung für gewerbliche Anbieter aufgrund der Ausnahmeregelung und damit zu einem asymmetrischen Wettbewerb auf dem Markt.
Quelle: b.b.h.
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Im Urteilsfall hatte das vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen einen Makler für die Wohnungssuche von Angestellten beauftragt. Aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland wurden die Mitarbeiter an den Standort einer Konzerngesellschaft in das Inland versetzt. Das Finanzamt ging von einem tauschähnlichen Umsatz aus, da aufgrund der arbeitsvertraglich vereinbarten Kostenübernahme von Arbeitslohn auszugehen sei. Der Vorsteuerabzug ist damit aus Sicht der Finanzverwaltung nicht möglich. Der BFH sieht in der Übernahme der Maklerkosten durch den neuen Arbeitgeber keine das Gehalt des Mitarbeiters beeinflussende Leistung. Der Vorsteuerabzug ist deshalb zu bejahen. Ob das Urteil auch auf Umzugskosten im Inland anzuwenden ist, wurde nicht weiter zur Aussage gebracht.
Quelle: b.b.h.
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Der BFH bestimmt in seinem aktuellen Urteil zu einem Blockheizkraftwerk worauf es beim möglichen Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung ankommt. Danach muss in unionskonformer Auslegung der Gegenstand der späteren Lieferung aus Sicht des Anzahlenden genau bestimmt sein und die Lieferung daher aus seiner Sicht sicher erscheinen. Die eventuelle Berichtigung des Vorsteuerabzugs setzt eine Rückzahlung voraus. Der Kläger machte im Urteilsfall den Vorsteuerabzug für eine Anzahlung aus der Bestellung eines Blockheizkraftwerks geltend, die Lieferung der Anlage unterblieb. Über das Vermögen der BHK-GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und mangels Masse eingestellt. Die für die GmbH handelnden Personen wurden wegen gewerbs- und bandenmässigen Betrugs in 88 Fällen und wegen vorsätzlichen Bankrotts zu Lasten der Käufer der Blockheizkraftwerke nicht aber wegen Steuerhinterziehung strafrechtlich verurteilt. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug aus der Anzahlung des Klägers ab. Der BFH bestätigte erneut den Vorsteuerabzug wie in einem Parallelfall ohne Berichtigungsverpflichtung. Die Voraussetzungen für den Abzug der Vorsteuer aus der geleisteten Abzahlung sind gegeben. Eine Berichtigung des Vorsteuerbetrages ist nicht vorzunehmen, da hierfür beim Ausbleiben der Leistung insbesondere eine Rückzahlung des Lieferers vorausgesetzt wird.
Quelle: b.b.h.
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Das BMF hat die Vordrucke für das Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und Vorauszahlungsverfahren 2020 bekannt gegeben:
• USt 1A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020
• USt 1H Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2020
• USt 1E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020
Die Änderungen gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.
Quelle: b.b.h.
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