Der Bundesrat hat den vom Bundestag verabschiedeten Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen zugestimmt. Das Gesetz sieht die Mitteilungsverpflichtung im Zusammenhang für Intermediäre vor. Werden diese jedoch von der Verschwiegenheitspflicht als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigter oder vereidigter Buchprüfer nicht entbunden, geht die Mitteilungspflicht auf den Nutzer der Steuergestaltung selbst über. Die Mitteilung soll gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern erfolgen. Die deutschen Finanzbehörden haben die erlangten Informationen mit Finanzbehörden anderer EU-Staaten auszutauschen.
Quelle: b.b.h.
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Die Finanzverwaltung hat die Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses bekannt gegeben. Hier wurden nur Rechtsprechung eingearbeitet und es sind redaktionelle Anpassungen erfolgt. Soweit Rechtsprechung seit dem 14.12.2018 ergangen ist und im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde, ist dies zum Teil noch nicht berücksichtigt. Außerdem enthält der neue Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Einer Anwendungsregelung bedarf es nicht, da das aktuelle Schreiben lediglich redaktionelle Änderungen ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet.
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Ab 1.1.2020 wurde die Ist-Besteuerungsgrenze von 500.000 EUR auf 600.000 EUR angehoben. Damit wird ein Gleichlauf zur bestehenden Grenze der Buchführungspflicht erreicht, die bereits seit ein paar Jahren auf 600.000 EUR erhöht wurde. Die Zustimmung des Bundesrates ist erfolgt. Damit soll eine größere Anzahl von Unternehmen von unnötiger Bürokratie entlastet und die wirtschaftliche Dynamik der mittelständischen Wirtschaft unterstützt werden.
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Ab 2020 muss nach gesetzlicher Regelung jeder Geschäftsvorfall per elektronischem Bon oder Papierbeleg festgehalten werden. Da das BMF aber mit der Zertifizierung nicht nachkommt, werden Verstöße bis zum 30.09.2020 nicht beanstandet. Diese Frist wurde von den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft gefordert. Betroffen von den neuen Verpflichtungen sind Betriebe, die ihre Bareinnahmen mittels elektronischer Kassensysteme aufzeichnen. Mit Nachdruck werde daran gearbeitet, die technischen Sicherheitseinrichtungen schnellstmöglich auf den Markt zu bringen, so das Finanzministerium.
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Die Hingabe von Gesellschafterdarlehen an Kapitalgesellschaften, an denen der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, begründet auch bei einem beträchtlichen Kreditvolumen weder die Eigenschaft als Marktteilnehmer noch überschreitet diese Tätigkeit ohne Weiteres die Grenze der privaten Vermögensverwaltung. Die gewerbliche Darlehenshingabe verlangt eine „bankähnliche“ bzw. „bankentypische“ Tätigkeit. Bloße Darlehensgewährungen führen zu keiner sachlichen Verflechtung und begründen keine Betriebsaufspaltung. Der Steuerpflichtige kann als Gläubiger der Kapitalerträge jedenfalls dann eine der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft nahe stehende Person i. S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 EStG sein, wenn er aufgrund seiner Beteiligung an dieser über die Mehrheit der Stimmrechte in deren Gesellschafterversammlung verfügt.
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Wenn ein grundstücksverwaltendes Unternehmen nicht nur eigene, sondern auch ein fremdes Grundstück mit Fernwärme versorgt, dann schließt dies die erweiterte Gewerbeertragskürzung aus, so das Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Diese Versorgung fremder Grundstücke mit Fernwärme stellt eine typische gewerbliche und keine vermögensverwaltende Tätigkeit dar. Der Sachverhalt würde sich anders darstellen, wenn die GmbH nur ihre eigenen Grundstücke mit Fernwärme versorgt hätte. Dann wäre dies noch als notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen. Revision zum BFH wurde zugelassen.
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Die deutschen Bierbrauer fürchten, dass sie mehr Steuern zahlen müssen, weil ihr Leergut steuerlich neu bewertet wird. Hier sind vor allem Brauereien betroffen, die ihr Bier in die gewöhnlichen Norm-Pfandflaschen abfüllen. Gem. eines Schreibens des BMF an die Finanzämter, soll Leergut bilanziell neu bewertet werden. Für gewöhnliche Pfandflaschen soll daher künftig keine Pfandrückstellung mehr möglich sein. Brauereien, die bislang für im Umlauf befindliche Pfandflaschen Rückstellungen in ihrer Bilanz gebildet haben, müssen diese auflösen, was einmalig ihren Gewinn und damit auch ihre Steuerlast erhöht. Falls die Pläne tatsächlich umgesetzt werden, so hätte dies auch fatale Auswirkungen auf das Mehrwegsystem, so Holger Eichele, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Brauerbunds.
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Mit der Zustimmung des Bundestages zum dritten Bürokratieentlastungsgesetz sollen einige Maßnahmen umgesetzt werden, die eine Entlastung von der Bürokratie bedeuten. Damit wird es künftig keinen gelben Schein mehr geben, ein schnellerer Checkin im Hotel wird durch ein elektronisches Meldewesen ermöglicht, es kommt zu kürzeren Aufbewahrungszeiten bei elektronisch gespeicherten Steuerunterlagen, weniger Umsatzsteuervoranmeldungen für Firmengründer und weniger Statistikpflichten. Die Bundesregierung rechnet mit einem Entlastungsvolumen von über einer Milliarde Euro. Der Bundesrat fordert noch weitergehende Maßnahmen, die die Länder mit Vorlagen erarbeiten und an den Bund weiterleiten werden.
Quelle: b.b.h.
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