Nach dem aktuellen Urteil des BFH ist bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach der Kleinunternehmerregelung nicht auf die Handelsspanne, sondern auf die Gesamteinnahmen abzustellen. Ein Händler, der wegen gebrauchter Waren als Wiederverkäufer der Differenzbesteuerung unterliegt, kann nicht die Differenz zwischen geforderten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis (Handelsspanne) ansetzen, um festzustellen, ob er ein Kleinunternehmer sein kann. Nach der Entscheidung des EuGH wurde das ursprüngliche Verfahren wieder aufgenommen und durch den BFH entsprechend dem EuGH entschieden.
Quelle: b.b.h.
Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.
E-Mail senden
Unter Bezug auf § 190 Abs. 2 S. 4 BewG hat die Finanzverwaltung die für die Ermittlung von Gebäudesachwerten im Kalenderjahr 2020 maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt gegeben. Diese wurden ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 10.01.2020 veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft ermittelt und sind für alle Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2020 verpflichtend anzuwenden. Sie lauten wie folgt:
• Gebäudearten 1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG = Wert 127,2;
• Gebäudearten 5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG = Wert 128,1.
Im Vergleich zu den maßgebenden Baupreisindizes der Vorjahre sind die Baupreisindizes damit erneut erheblich angestiegen.
Quelle: b.b.h.
Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.
E-Mail senden
Die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten hängt von der Art der Dokumente ab:
-10 Jahre für Handelsbücher, Buchführungsbelege, Rechnungen, Quittungen, Kontoauszüge, Steuerbescheide usw.
-6 Jahre für z. B. empfangene und versendete Handels- und Geschäftsbriefe
-2 Jahre für z. B. Mindestlohn- Aufzeichnungen
Daneben gibt es aber auch noch branchenspezifische Besonderheiten, die besondere Berufsgruppen zu bestimmten Aufzeichnungen und Aufbewahrung verpflichten, z. B. Ärzte, Therapeuten und Finanzunternehmen.
Quelle: b.b.h.
Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.
E-Mail senden

Der Kläger war Busfahrer und hat von seinem Arbeitgeber steuerfreie Verpflegungskosten erhalten, die in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen wurden. Bei Übermittlung der Steuererklärung wurde vom steuerlichen Berater kein Eintrag in die vorgesehenen Felder des Formulars vorgenommen, sondern auf beigefügten Übersichten die Verpflegungsmehraufwendungen unter Anrechnung der Arbeitgebererstattung ermittelt. Lediglich die Differenz wurde in einer falschen Kennziffer des Formulars wiedergegeben. Dies führte dazu, dass die an das Finanzamt elektronisch übermittelten Werte des Arbeitgebers mangels Gegenrechnung dem Steuerpflichtigen Arbeitslohn zugerechnet wurden. Der Änderungsantrag nach § 129 AO wurde vom Finanzamt abgelehnt. Die Klage wurde zugunsten der offenbaren Unrichtigkeit rechtskräftig entschieden, da jedenfalls ein mechanisches Versehen des Finanzamtes vorliegt. Die Finanzbehörde hatte die Fehler des Steuerpflichtigen als eigene übernommen. Nach Aktenlage war einem unvoreingenommenen Dritten klar, dass der Sachbearbeiter die Verpflegungszuschüsse berücksichtigen wollte, dies aber in den Bescheiden nicht umgesetzt wurde. Dafür bedurfte es keiner tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen.
Quelle: b.b.h.
Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.
E-Mail senden
Der Solidaritätszuschlag war im Jahre 2011 verfassungsgemäß. Dies hat der Bundesfinanzhof im Jahr 2018 entschieden. Die Kläger erzielten im Jahre 2011 Einkünfte u. a. aus nichtselbständiger Arbeit und in geringem Umfange aus Gewerbebetrieb, für die Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag festgesetzt wurden. Sie begehrten, aus Gründen der Gleichbehandlung den Solidaritätszuschlag für ihre gesamten Einkünfte so zu berechnen, als handele es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In diesem Falle wäre nämlich Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet worden und der Solidaritätszuschlag wäre im Ergebnis geringer ausgefallen. Der BFH hat auch die geringere Belastung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb beim Solidaritätszuschlag mit Blick auf deren typische Gesamtbelastung durch Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer nicht beanstandet.
Quelle: b.b.h.
Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.
E-Mail senden
Die Übertragung eines Gewerbebetriebs unter Zurückbehaltung eines Vorbehaltsnießbrauchs führt für sich genommen nicht zu einer unentgeltlichen Betriebsübertragung im Ganzen. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 35/19 anhängig.
Quelle: b.b.h.
Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.
E-Mail senden
Die Europäische Kommission hat Erläuterungen zu Mehrwertsteuerlichen Änderungen, die die Konsignationslagerregelung, Reihengeschäfte und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen betreffen, veröffentlicht (Quick Fixes). Die Erläuterungen beziehen sich auf folgende Rechtsakte, die zum 1.1.2020 in Kraft getreten sind: Richtlinie in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems zur Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, die Durchführungsverordnung hinsichtlich bestimmter Befreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen, die Verordnung hinsichtlich des Informationsaustausches zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung von Konsignationslagerregelungen. Die Erläuterungen zu den Quick Fixes sind in englischer Sprache auf der Homepage der Europäischen Kommission abrufbar.
Quelle: b.b.h.
Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.
E-Mail senden
Aufgrund einer Kleinen Anfrage der AfD-Fraktion rechtfertigt die Bundesregierung in ihrer Antwort unterschiedliche Mehrwertsteuersätze im Zusammenhang mit der Abgabe von verzehrfertigen Speisen. Im Restaurant unterliegen diese Umsätze 19 Prozent, während verzehrfertige Speisen zum Mitnehmen ermäßigt besteuert werden. Nach Angaben der Bundesregierung wurde bei Schaffung des Mehrwertsteuersystems im Jahr 1968 festgelegt, die Lieferung von Lebensmitteln, auch wenn diese verzehrfertig zubereitet sind, grundsätzlich mit einem ermäßigten Steuersatz von derzeit sieben Prozent ermäßigt zu versteuern, um den Grundbedarf zu sichern. Die Inanspruchnahme von Restaurationsdienstleistungen kann nicht dem Grundbedarf zugerechnet werden.
Quelle: b.b.h.
Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.
E-Mail senden