Die Gemeinden sind nicht dazu ermächtigt, gegenüber Gewerbesteuerpflichtigen die Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung des FA anzuordnen. Das FA räumt im Rahmen seiner Anordnung der Außenprüfung der Gemeinde ihr Recht zur Teilnahme an der Außenprüfung ein. Da es sich bei der Regelung des Rechts auf Teilnahme an der Außenprüfung um einen gegenüber dem Stpfl. eigenständigen Verwaltungsakt handelt, kann der Stpfl. im Rahmen der Anfechtung dieser Anordnung alle Einwendungen geltend machen. Die Finanzbehörde muss zur Wahrung des Steuergeheimnisses im Einzelnen sorgfältig prüfen, ob die Offenbarung bestimmter Informationen der Durchführung des Verfahrens dient und verhältnismäßig ist. Das Recht eines Gemeindebediensteten, die Geschäftsräume des Stpfl. zu betreten, beruht auf der verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage des § 200 Abs. 3 Satz 2 AO i. V. mit § 21 Abs. 3 FVG
Quelle: b.b.h.
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Der BFH stellt in einem Nachfolgeurteil klar, dass medizinische Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik steuerfrei sein können. Das Bestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen Arzt und Patient ist keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Stetigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung.
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Nach dem Urteil des BFH ist ein Umsatzsteuerbescheid nichtig, wenn aus diesem nicht klar ersichtlich wird, ob der Inhaltsadressat (Steuerschuldner) eine GmbH oder deren Geschäftsführer bzw. Liquidator ist. Der Inhaltsadressat (Steuerschuldner) muss nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden. Es reicht aus, dass er sich nach dem objektiven Erklärungsgehalt des Bescheides aus Sicht des Empfängers im Wege der Auslegung zweifelsfrei bestimmen lässt.
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Klare Kriterien für eine eindeutige Definition von Scheinselbständigkeit fehlen. Scheinselbständig ist, wer als selbständig Tätiger auftritt, jedoch tatsächlich ein abhängig Beschäftigter nach dem SGB ist. Je mehr eine Tätigkeit der eines Angestellten ähnelt, desto wahrscheinlicher ist die Annahme der Scheinselbständigkeit. Folgende Kriterien sprechen dafür:
• weisungsgebunden, weil der Auftraggeber vorschreibt, wann und wie welche Arbeit zu erledigen ist
• Einbindung in eine Organisationsstruktur, Dienstpläne und feste Präsenzzeiten, fester Arbeitsplatz im Betrieb
• Kein eigenes unternehmerisches Risiko, Betriebsmittel und Infrastruktur des Auftraggebers werden genutzt
• Kein unternehmerisches Auftreten am Markt, keine eigenen Geschäftsräume oder Werbung
• Feste monatliche Bezüge
• War zuvor in der Firma angestellt.
Ein Nachweis, dass Auftragnehmer mehrere Kunden haben, bringt Auftraggebern wenig, denn jeder Auftrag ist gesondert zu betrachten. Diese Voraussetzung ist im Zusammenhang mit der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit von Bedeutung, wenn es um die Rentenversicherungspflicht geht. Hier haftet der Auftragnehmer allerdings in voller Höhe selbst für die Beiträge.
Quelle: b.b.h.
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Der BFH hat zur Frage der Aufrechnung des Finanzamts mit Erstattungsansprüchen aus Umsatzsteuer bei nicht erkannter Organschaft im Insolvenzverfahren entschieden. Der Rechtsgrund für die Erstattung von Umsatzsteuer wird danach grundsätzlich im insolvenzrechtlichen Sinne bereits mit der Leistung der entsprechenden Vorauszahlung gelegt. Dies gilt auch, wenn diese im Fall einer nicht erkannten Organschaft zunächst gegen die Organgesellschaft festgesetzt und von dieser auch entrichtet worden ist.
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Die vom Europäischen Rat beschlossenen Maßnahmen sollen dazu beitragen, die Verwaltungskosten für Kleinunternehmer zu verringern sowie effizienter grenzüberschreitend Handel zu betreiben. Die derzeitige Regelung schreibt vor, dass die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen nur von inländischen Unternehmen in Anspruch genommen werden kann. Künftig dürfen diese Erleichterungen für kleine Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten gewährt werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Jahresumsatz einen Schwellenwert von höchstens 85.000 EUR beträgt. Innerhalb dieses Grenzwertes kann der einzelne Mitgliedstaat dies festlegen. Aus anderen Mitgliedstaaten können die vereinfachten Regelungen zur Anwendung kommen, wenn der EU-weite Jahresumsatz insgesamt höchstens 100.000 EUR beläuft. Die Neuregelung gilt ab 2025.
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Zum 1.1.2020 ist das neue Berufsbildungsgesetz mit Anpassungen bei den bestehenden Fortbildungsbezeichnungen in Kraft getreten. Nach einer Pressemitteilung des Verbandes ist im Bereich der steuerberatenden Berufe zumindest in der unmittelbaren Zukunft keine Änderung zu erwarten, da gesetzliche Übergangsregelungen vorliegen. In der Praxis bedeutet dies, dass die Fortbildungsbezeichnungen Fachassistent oder Steuerfachwirt bis auf weiteres unverändert weiter gelten.
Quelle: b.b.h.
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Die FDP hat ein umfangreiches Steuersenkungspaket vorgeschlagen – dies wurde zwischenzeitlich vom Fraktionsausschuss des Bundestages abgelehnt. Danach sollte die Einkommensteuer so gestreckt werden, dass erst bei einem deutlich höheren Einkommen als jetzt den Spitzensteuersatz zahlen muss und auch mit darunter liegenden Einkommen jeweils erst später in einen höheren Steuertarif kommt. Begründet wurde der Steuerentlastungsgesetz damit, dass die Steuerquote in Deutschland stetig ansteigt: im Jahr 2014 waren dies noch 22,01 Prozent, im Jahr 2024 solle die Quote auf 23,58 Prozent steigen.
Quelle: b.b.h.
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