Dem EuGH wurden folgende Fragen zur Vorabentscheidung bezüglich der Steuerentstehung im Zusammenhang mit Ratenzahlungen vorgelegt:
1. Ergibt sich bei einer einmalig und daher nicht zeitraumbezogenen erbrachten Dienstleistung der Anlass zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen bereits aus der Vereinbarung einer Ratenzahlung?
2. Bei Verneinung der ersten Frage: ist von einer Nichtbezahlung auszugehen, wenn der Steuerpflichtige bei der Erbringung seiner Leistung vereinbart, dass diese in fünf Jahresraten zu vergüten ist und das nationale Recht für den Fall der späteren Zahlung eine Berichtigung vorsieht, durch die die vorherige Minderung der Bemessungsgrundlage nach dieser Bestimmung wieder rückgängig gemacht wird?
Quelle: b.b.h.
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Das BMF verweigerte hartnäckig die Fristverlängerung bei Kassenumstellung. Einige Bundesländer handeln im Interesse der Wirtschaft und geben für die Umstellung der Kassensysteme mehr Zeit. Bis Ende September 2020 müssen die Vorgaben des Kassengesetzes zur Implementierung einer technischen Sicherheitseinrichtung umgesetzt werden. Vor dem Hintergrund der Corona-Krise schaffen einige Bundesländer eigene Härtefallregelungen, um die Frist in geeigneten Fällen bis 31.3.2021 zu verlängern. Zwischenzeitlich hat das BMF die bundesweite Verlängerung bis 31.12.2020 doch noch genehmigt.
Quelle: b.b.h.
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Für den befristeten Zeitraum 01.07.2020 bis 30.06.2021 wurde der ermäßigte Steuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen festgelegt. Ausgenommen sind die Abgaben von Getränken. Nach dem aktuellen BMF-Schreiben ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sog. Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird. Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil in bestimmten Fällen mit 15 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird. Diese Vereinfachung kann insbesondere bei Kombiangeboten wie Buffet, All-Inklusive zur Anwendung kommen.
Quelle: b.b.h.
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Seit dem 1.1.2020 ist der Einsatz eines Kassensystems mit einer technischen Sicherheitseinrichtung Pflicht. Das BMF hat aufgrund diverser organisatorischer Umsetzungsprobleme die Frist bis zum 30.09.2020 verlängert. Trotz Bemühungen der Verbände hat das BMF bisher eine allgemeine weitere Verlängerung abgelehnt. Für Kassenanwender, die rechtzeitig mittels Bestellung der notwendigen Komponenten aktiv geworden sind, z. B. durch Bestellung der Hard- oder Software wird eine Nichtbeanstandungsregelung gelten. Möchte der Unternehmer ein cloudbasiertes Kassensystem einführen, für die es noch keine Zertifizierung gibt, kann er dies als Argument bei Beanstandungen der Behörde entgegnen.
Quelle: b.b.h.
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Ein Drittel aller Unternehmen in Deutschland erstellt Rechnungen noch überwiegend oder ausschließlich in Papierform. Die öffentliche Verwaltung treibt den Abschied vom Papier voran: ab dem 27.11.2020 werden die elektronische Rechnungstellung und Rechnungsübermittlung für alle Unternehmer, die im Auftrag des Bundes tätig werden, Pflicht. Länder und Kommunen müssen bereits seit April 2020 elektronische Rechnungen annehmen. Für viele Unternehmen ist die Umstellung zur elektronischen Rechnung eine Herausforderung. Der Digitalverband Bitkom hat jetzt eine neue Version des Faktenpapiers „10 Merksätze für elektronische Rechnungen“ veröffentlicht, das kleinen, mittleren und großen Betrieben bei der Umstellung auf die E-Rechnung hilft. Die elektronische Rechnung muss in einem bestimmten strukturierten Format erstellt werden und eine automatische Verarbeitung ermöglichen. Es handelt sich dabei nicht etwa um eine Rechnung im PDF-Format, die als Anhang per Mail versandt wird.
Quelle: b.b.h.
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Das BMF hat ein begleitendes BMF-Schreiben zur befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1.7.2020 veröffentlicht. Dieses Schreiben wurde mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt. Hier werden die Anwendungsbestimmungen, Übergangsregelungen und Vereinfachungsmaßnahmen erläutert. Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF erhältlich.
Quelle: b.b.h.
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Nach der Pressemitteilung der Bundesregierung soll durch das Konjunkturpaket die Wirtschaft schnell wieder in Schwung kommen. Durch eine Entlastung für alle über die Senkung der Mehrwertsteuer sollen Kaufentscheidungen getroffen werden. Familien und Alleinerziehende werden durch Kinderbonus und Erhöhung der Freibeträge entlastet. Um Liquidität zu sichern, können Unternehmen ihre Verluste besser mit den Vorjahren verrechnen und die Abschreibemöglichkeiten für Betriebsgüter werden verbessert. Um trotz der Krise die Forschung und Entwicklung zu sichern, wird die steuerliche Forschungsförderung bis 2025 verdoppelt.
Quelle: b.b.h.
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Die Wärmeenergie verselbständigt sich zu einem eigenen Wirtschaftsgut, wenn sie über Wärmemengenzähler bestimmungsgemäß an Abnehmer geliefert oder für private Zwecke verbraucht wird. Der private Verbrauch selbst erzeugter Wärmeenergie ist keine mit den tatsächlichen Selbstkosten anzusetzende Nutzungsentnahme, sondern eine nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 1 EStG mit dem Teilwert zu bewertende Sachentnahme. Die (Wieder-)Herstellungskosten sind auch bei sog. Kuppelerzeugnissen tauglicher Maßstab zur Bestimmung des Teilwerts. Als Teilwert ist jedoch der Veräußerungspreis anzusetzen, wenn sich für Erzeugnisse gleicher Art und Güte ein niedrigerer Marktpreis gebildet hat.
Quelle: b.b.h.
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