Betriebsunterbrechung oder Verpachtung
Durch den Wegfall der personellen und/oder der sachlichen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung wird – oftmals unbeabsichtigt – eine Betriebsaufgabe beim Besitzunternehmen ausgelöst. In einer Pressemitteilung des Steuerberaterverbands Niedersachsen-Anhalt wird zur Thematik der Betriebsunterbrechung oder -verpachtung und der Verhinderung von ungewollter Aufdeckung stiller Reserven in einer Betriebsaufspaltung näher eingegangen. U.a. wird aufgeführt, dass bei Einstellung einer werbenden gewerblichen Tätigkeit durch einen Unternehmer nicht zwingend eine Betriebsaufgabe vorliege. Diese Einstellung könnte auch nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Unternehmens unberührt lässt. Die für die Einstellung der werbenden Tätigkeit durch einen Unternehmer geltenden Grundsätze sind bei der Beendigung einer Betriebsaufspaltung gleichermaßen anzuwenden und zu beachten.
Quelle: b.b.h.
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