Steuer-News auf einen Blick und dabei Steuern sparen, wie ein Profi

EU: Zwangsgeld sofort verhängt

Wegen mangelhafter Richtlinienumsetzung wurde vom EuGH zum ersten Mal gegen den Mitgliedstaat sofort ein Zwangsgeld verhängt. Bisher hatte die EU-Kommission dafür immer zwei Verfahren durchführen müssen. Der Europäische Gerichtshof hat Belgien verurteilt, täglich ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro zu entrichten, weil die Europäische Richtlinie nur teilweise von diesem Mitgliedstaat umgesetzt wurde. Die Kommission wurde zudem nicht ausreichend über den aktuellen Stand der Besprechungen informiert. Zum ersten Mal stellt der EUGH einen Pflichtverstoß fest und verhängt direkt eine Sanktion. Verstöße und mangelhafte Umsetzung von Richtlinien kommen bei den Mitgliedstaaten immer wieder vor. Es kommt in diesen Fällen zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen den jeweiligen Mitgliedstaat. Dieser muss nun Maßnahmen ergreifen. Tut er es nicht, kommt es zu finanziellen Sanktionen, die in einem zweiten Verfahren verhängt werden. Durch neue gesetzliche Vorgaben sind Sanktionen bereits im ersten Schritt möglich und durchführbar.

Quelle: b.b.h.

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Bußgelder bei Kassenführung

Ab dem 1.1.2020 wird die fehlerhafte Kassenführung mit einem Bußgeld bis zu 25.000 EUR belegt. Schon heute werden durch Kassen-Nachschau und Betriebsprüfung Fehler im Zusammenhang aufgedeckt. In Zukunft sind noch höhere Bußgelder zusätzlich möglich. Erfasst werden Tatbestände, die noch keine Steuerhinterziehung sind, weil die betreffende Steuererklärung noch gar nicht abzugeben war. Steuerverkürzungen stehen jedoch schon im Raum. Die unangekündigte Kassen-Nachschau wird bei der ordnungsgemäßen Kassenführung zunehmend an Bedeutung gewinnen. Steuergefährdungen können entdeckt und mit einem zusätzlichen Bußgeld belegt werden. Durch eine gesetzliche Neuregelung wurde das bisherige Bußgeld von 5.000 EUR bei Ordnungswidrigkeiten in Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Kassenführung auf 25.000 EUR angehoben.

Quelle: b.b.h.

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Aufbewahrungsfristen

Letztlich gültig sind für Unternehmer die in der Abgabenordnung aufgeführten Aufbewahrungsfristen von zehn und sechs Jahren. Zehn Jahre sind z.B. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Buchungsbelege aufzubewahren. Sechs Jahre gelten z.B. für Handels-und Geschäftsbriefe oder Lohnunterlagen. Die Aufbewahrungsfristen beginnen stets mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Eintragungen, Änderungen der Unterlagen vorgenommen worden sind bzw. Handelsbriefe empfangen oder abgesandt wurden. Bei Vertragsunterlagen beginnt die Frist erst mit Ablauf des Vertrages. Dazu ist bei der Berechnung der Fristen auf die evtl. verlängerten Festsetzungsfristen zu achten. Zum einen könnte wegen verspätet eingereichten Steuererklärungen die Frist für die Aufbewahrung länger andauern, zum anderen ist ggf. die Festsetzungsfrist mit fünf Jahren für leichtfertige Steuerverkürzung oder zehn Jahren für Steuerhinterziehung festzustellen. Der Ablauf der Festsetzungs- und damit Aufbewahrungsfristen könnte durch den Beginn einer Aussenprüfung oder Einsprüchen gehemmt sein. Nicht nur die Abgabenordnung bestimmt die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Unterlagen: es sind noch Verpflichtungen aus dem UStG, SozV, MindestlohnG, HGB oder die Regelungen der DSGVO aufzunehmen.

Quelle: b.b.h.

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E-Bilanz: Taxonomie 6.3

Mit BMF Schreiben vom 02.07.2019 wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.3) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5 b EStG veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit. Grundsätzlich sind diese für Bilanzen der Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 beginnen. Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2019 und für Echtfälle ab Mai 2020 gegeben sein. Ebenfalls können die einzelnen Änderungen unter dem o.g. Link aufgerufen werden.

Quelle: b.b.h.

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Betrug bei der Umsatzsteuer

Die Bundesregierung teilt aufgrund einer Anfrage der Fraktion Die Linke mit, dass für Betrügereien bei der Umsatzsteuer mittels sog. Umsatzkarusselle grundsätzlich jedes Produkt bzw. Ware genutzt werden kann. Erfahrungsgemäß werden jedoch vorzugsweise kleine und hochpreisige Waren genutzt. In kurzer Zeit könne man so den höchstmöglichen Nutzen aus einem Umsatzsteuerkarussel ziehen. Auf die Frage, wie derartige Betrugsformen bekämpft oder reguliert werden sollen, antwortet die Bundesregierung, dass durch intensive Zusammenarbeit von Bund, Länder und Steuerfahndung eine Vielzahl von Maßnahmen erarbeitet und umgesetzt wurden und so seit Jahren intensiv und erfolgreich gegen die Steuerhinterziehungen im Zusammenhang vorgehen konnten. Allein in Deutschland entstehen dem Steuerzahler durch Umsatzsteuerkarusselle ein Schaden im zweistelligen Milliardenbetrag pro Jahr.

Quelle: b.b.h.

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Steuersatz auf Fahrkarten

Für Beförderungen im öffentlichen Personennahverkehr gilt derzeit der ermäßigte Steuersatz, wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt. Die Verlagerung des Verkehrs auf die Schiene ist nach Auskunft der Bundesregierung ein zentrales Anliegen. Eine geeignete Maßnahme wäre die Vergünstigung von Bahntickets durch die Absenkung der Umsatzsteuer auf Tickets für den Personenfernverkehr. Lt. Auskunft der DB AG würde die Steuersenkung für den Fernverkehr von derzeit 19 auf 7 Prozent Umsatzsteuer fünf Millionen zusätzliche Fahrgäste pro Jahr bringen. Die Senkung des Umsatzsteuersatzes würde zu jährlichen Mindereinnahmen in einer Größenordnung von 500 Millionen Euro führen.

Quelle: b.b.h.

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Selbständig und abhängig beschäftigt

Die Zahl der Hybriden Selbständigen hat sich in den letzten Jahren mehr als verdoppelt. Der Anteil der Selbständigen, die zugleich abhängig beschäftigt sind, ist von 10 Prozent auf 17 Prozent gestiegen. Laut Umfrage waren 700.000 Menschen neben einer abhängigen Beschäftigung selbständig. Im Haupterwerb selbständig und im Nebenberuf nichtselbständig waren hingegen nur rund 105.000 Personen. Bei rund der Hälfte der Selbständigen mit abhängiger Beschäftigung ist eine dauerhafte Regelung vorhanden. Bei etwa einem Viertel wird die Selbständigkeit nach einer Weile wieder aufgegeben. Nur etwa ein Achtel beendet die abhängige Beschäftigung und wechselt komplett in die Selbständigkeit.

Quelle: b.b.h.

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Umweltbonus noch sicher

Bis Mitte des Jahres gibt es den Umweltbonus für Elektrofahrzeuge mit 4.000 EUR sicher, eine Verlängerung ist möglich. Nicht damit zu verwechseln ist die Umweltprämie. Dabei müssen ältere Diesel-Fahrzeuge gegen „saubere“ Neue oder Gebrauchte Elektrofahrzeuge eingetauscht werden, damit die Prämie in Höhe von 4.000 EUR beansprucht werden kann. Die Umweltprämie kommt je zur Hälfte von den Automobilherstellern und von der BAFA. Für Unternehmer lohnt ein Blick in die Liste der für den Umweltbonus qualifizierten Fahrzeuge. Staatliche Förderungen für Limousinen, Kombis und leichte Nutzfahrzeuge können für den Austausch der vom Fahrverbot bedrohten Dieselfahrzeuge erlangt werden. Der zunächst bis Mitte 2019 befristete Umweltbonus wurde bislang nur zögerlich abgerufen, weshalb eine Verlängerung der Förderung sicher ist. Es gibt auch regionale Förderprogramme von Ländern und Kommunen, die mit dem Umweltbonus teilweise kombinierbar sind. Für Unternehmer sind noch andere Zuschüsse und steuerliche Begünstigungen für bestimmte Fahrzeuge denkbar. Auch die Entscheidung, ob Kauf oder Leasing für das Fahrzeug Vorteile bringt, sollte durch steuerliche Beratung geklärt werden. Die zum 01.01.2019 eingeführte reduzierte Besteuerung der Privatnutzung mit 50 Prozent des Bruttolistenpreises könnte ebenfalls die Entscheidung der Anschaffung eines Elektrofahrzeuges begünstigen. Zwischenzeitlich wurde der Bonus bis 31.12.2020 verlängert.

Quelle: b.b.h.

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