Einige umsatzsteuerliche Billigkeitsregelungen, die im Zusammenhang mit der Corona-Krise bis zum 31. Dezember 2021 befristet waren, hat das BMF nun bis zum 31. Dezember 2022 verlängert (Az. III C 2 – S-7030 / 20 / 10004 :004). Dies betrifft Unentgeltliche Wertabgaben hinsichtlich medizinischem Material oder Personal, die Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern und den Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung.
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Die von der Ampel-Koalition geplante Steigerung des Mindestlohns und die Einführung einer Kindergrundsicherung wirken sich vor allem für Geringverdiener finanziell positiv aus. Beide Maßnahmen führen zu Einkommenszuwächsen bei bis zu zehn Millionen Deutschen, wie das ZEW Mannheim für die Süddeutsche Zeitung berechnet hat. Die Berechnungen basieren auf dem ökonomischen Modell ZEW-EviSTA sowie den Daten des Sozio-oekonomischen Panels (SOEP).
„Haushalte mit einem Jahreseinkommen unter 20.000 Euro profitieren am stärksten von der Politik der Ampelkoalition“, sagt Prof. Dr. Sebastian Siegloch, Leiter der ZEW-Forschungsbereichs „Soziale Sicherung“. Die Erhöhung des Mindestlohns von aktuell 9,60 auf 12 Euro pro Stunde würde für diese Einkommensgruppe rund 700 Euro zusätzlich einbringen – eine Steigerung von fünf bis sechs Prozent.
Neben dem Mindestlohn sorgt die Kindergrundsicherung für ein deutliches Einkommensplus – und das nicht nur bei Geringverdienern. Familien mit Einkünften zwischen 30.000 und 80.000 Euro können 1.000 bis 1.300 Euro durch das neue Förderinstrument erwarten, wenn sich die grüne Fachministerin mit dem Modell ihrer Partei durchsetzt. Demnach soll die Kindergrundsicherung die bisher separaten Leistungen Kindergeld, Sozialgeld und Kinderzuschlag bündeln. Der angedachte Basisbetrag, den alle Familien unabhängig vom Einkommen erhalten würden, soll dabei das jetzige Kindergeld übersteigen.
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Mit Urteil vom 10. Juli 2019, XI R 28/18, BStBl 2021 II S. xxx, hat der BFH zu der Anforderung „handelsübliche Bezeichnung“ nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr.
5 UStG Stellung genommen. Der BFH hat entschieden, dass der entsprechende Klammerzusatz in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG unionsrechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen sei, dass dies keine zusätzliche – verschärfende – Voraussetzung für den Vorsteuerabzug darstelle (Rn. 22).
Vielmehr sei nach verschiedenen Verkehrskreisen – nämlich dem Handel mit Waren im mittleren und oberen Preissegment einerseits und dem Handel mit Waren im Niedrigpreissegment andererseits – zu differenzieren (Rn. 32). Die Handelsüblichkeit einer Bezeichnung sei immer von den Umständen des Einzelfalles abhängig, wie etwa der jeweiligen Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und insbesondere dem Wert der einzelnen Waren.
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Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob eine Abzinsung von Forderungen und Schulden nach den Vorschriften des § 12 BewG auch dann vorzunehmen ist, wenn es sich um Forderungen oder Schulden handelt, die zu einem unbestimmten Zeitpunkt fällig sind (Az. II R 26/19).
Eine aufschiebend bedingte Last ist auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu bewerten.
Der Kapitalwert von lebenslänglichen Leistungen wird mit dem bei Bedingungseintritt geltenden Vervielfältiger berechnet.
Eine Abzinsung der aufschiebend bedingten Last für die Schwebezeit zwischen dem Rechtsgeschäft und dem Bedingungseintritt findet nicht statt.
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Das FG Münster hat entschieden, dass die Belastung einer zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Teilfläche mit einem Erbbaurecht auch dann zu einer Zwangsentnahme führt, wenn es tatsächlich nicht zur ursprünglich geplanten Bebauung kommt (Az. 13 K 2130/17).
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Die fehlende Darlehensbesicherung gehört zu den „Bedingungen“ i. S. des § 1 Abs. 1 AStG, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Fremdunüblichkeit der Geschäftsbeziehung führen kann. Gleiches gilt für Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk. So entschied der BFH (Az. I R 32/17).
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Der BFH nimmt Stellung zu Fragen der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Intensivpflegeleistungen des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH in Krankenhäusern (Az. XI R 12/19).
In Kalenderjahren, in denen der Unternehmer sein Unternehmen beginnt, ist die Umsatzgrenze für das vorangegangene Kalenderjahr i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG maßgeblich.
Intensivpflegeleistungen, die eine GmbH durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer, einem examinierten Kranken- und Intensivpfleger, in Krankenhäusern ihrer Auftraggeberin ausführt, sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG von der Umsatzsteuer befreite Heilbehandlungsleistungen.
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Bei Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit sind lt. BMF die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ zu erklären. Das neue Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2020 (Az. IV A 5 – O-1561 / 19 / 10003 :005).
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