Steuer-News auf einen Blick und dabei Steuern sparen, wie ein Profi

Beihilfen: Veranstaltungen, Messen, Aussteller

Die Europäische Kommission hat am 11.10.2021 nach den EU-Beihilfevorschriften eine mit 150 Mio. Euro ausgestattete deutsche Beihilferegelung genehmigt, mit der Veranstalter von Messen und Ausstellungen in der Corona-Krise unterstützt werden sollen. Ziel der Regelung ist es, sie für die Kosten für die Organisation solcher Veranstaltungen zu entschädigen, die zwischen dem 1. Oktober 2021 und dem 30. September 2022 stattfinden sollen, falls sie aufgrund von Corona-Maßnahmen annulliert werden müssen.
Die Maßnahme steht Organisatoren aller Größen offen, die in Deutschland tätig sind. Der Ausgleich beschränkt sich auf die tatsächlichen Nettokosten der annullierten Messe oder Ausstellung, d. h. die Kosten abzüglich der aus Versicherungen oder aus anderen Quellen stammenden Beträge, einschließlich Subventionen. Die Beihilfe wird in Form von Direktzuschüssen in Höhe von bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten gewährt.

Quelle: b.b.h.

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BMF: Optionsmodell zur KöSt

Mit Schreiben vom 30. September 2021 ist diversen Verbänden ein Entwurf eines BMF-Schreibens zur Option zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG) zugegangen, zu dem sie Stellung nehmen können.
Die Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050, BStBl I S. 889) eingeführt. Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften wird damit die Möglichkeit eingeräumt, ohne tatsächlichen Rechtsformwechsel ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden. Die Option zur Körperschaftsbesteuerung kann erstmalig für nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Wirtschaftsjahre ausgeübt werden.

Quelle: b.b.h.

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Unentgeltliche Wertabgaben

Wenn Arbeitgeber an Arbeitnehmer Getränke unentgeltlich abgeben, ist das grundsätzlich nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG umsatzsteuerpflichtig. Eine Ausnahme gilt für Aufmerksamkeiten.
Eine aktuelle Verfügung des Bayerischen LfSt befasst sich mit den umsatzsteuerlichen Folgen, wenn Brauereien ihren Haustrunk an Arbeitnehmer abgeben. Grundsätzlich bestimmt sich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage dann nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten oder mangels Einkaufspreises nach den Selbstkosten (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG). Falls die Selbstkosten jedoch nicht ermittelt werden können, ist es hilfsweise zulässig, eine sachgerechten Pauschale anzusetzen. Das Bayerische LfSt sieht als sachgerechte Pauschale zulässig:

• bis 31.12.2021: 33 EUR/Hektoliter
• ab 1.1.2022: 39 EUR/Hektoliter

Quelle: b.b.h.

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Rückstellungen: Steuernachzahlungen

Für die Nachforderung nicht hinterzogener Steuern kann im Steuerentstehungsjahr noch keine Rückstellung gebildet werden. Ebenfalls unzulässig ist die Bildung einer Rückstellung für Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung bei einem Klein- bzw. Kleinstbetrieb.
Dies entschied das FG Münster (Az. 10 K 2084/18 K,G).

Quelle: b.b.h.

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Überbrückungshilfe plus verlängert

Während es für die meisten Bereiche der Wirtschaft wieder bergauf geht, dauern die Corona-bedingten Einschränkungen in einigen Branchen weiter an.
Die Bundesregierung verlängert deshalb die Überbrückungshilfe III Plus über den 30. September hinaus bis zum 31. Dezember 2021. Die Details für die Verlängerung bis Jahresende sind nun geeint und finalisiert. Dabei werden die bewährten Förderbedingungen der Überbrückungshilfe III Plus weitgehend beibehalten. Ebenfalls verlängert wird die Neustarthilfe Plus, mit der von Corona-bedingten Umsatzeinbrüchen betroffene Soloselbstständige unterstützt werden.

Quelle: b.b.h.

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Verteilung der Aufbauhilfe

Das Bundeskabinett hat die vom Bundesminister der Finanzen vorgelegte Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe 2021“ (Aufbauhilfeverordnung 2021) beschlossen. Sie legt die Verteilung der Mittel zwischen den betroffenen Ländern fest, konkretisiert die berücksichtigungsfähigen Schäden und macht Vorgaben zur zweckentsprechenden Mittelverwendung. Der heutige Beschluss ermöglicht auch eine auf die Zukunft gerichtete und präventive Ausrichtung der Schadensbeseitigung. Beim Wiederaufbau können auch Aspekte des vorsorglichen Hochwasserschutzes berücksichtigt werden, wenn dabei die ursprünglich ermittelte Schadenhöhe nicht überschritten wird.
Das Bundeskabinett hat ebenfalls den in der Verordnung als Anlage enthaltenen Wirtschaftsplan beschlossen. Der Wirtschaftsplan enthält die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Programme des Aufbauhilfefonds 2021.

Quelle: b.b.h.

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Leistungsort: Veranstaltung

Das BMF verfügt, dass hinsichtlich der Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG es für vor dem 1. Januar 2022 ausgeführte Leistungen, die nicht für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind, nicht beanstandet wird, wenn die Beteiligten übereinstimmend zur Leistungsortbestimmung Abschnitt 3a.6 Abs. 13 Satz 3 Nr. 3 und Beispiel 2 UStAE in der bis zum 8. Juni 2021 geltenden Fassung anwenden (Az. III C 3 – S-7117-b / 20 / 10002 :002).

Quelle: b.b.h.

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Anforderungen TSE

Das BSI hat nach § 5 KassenSichV im Benehmen mit dem BMF in Technischen Richtlinien die technischen Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium und die einheitliche digitale Schnittstelle des elektronischen Aufzeichnungssystems überarbeitet (Az. IV A 4 – S-0316-a / 19 / 10012 :003).

Quelle: b.b.h.

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