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Gesetzgebung: Bundestag berät Viertes Corona-Steuerhilfegesetz


Der Bundestag hat am 8.4.2022 den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf für ein „Viertes Corona-Steuerhilfegesetz“ (BT-Drucks. 20/1111) erstmals beraten. Der Entwurf wurde an die Ausschüsse zur weiteren Beratung überwiesen. Dabei übernimmt der Finanzausschuss die Federführung.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Zur Bewältigung der Folgen der Corona-Krise will die Bundesregierung ein Bündel steuerlicher Maßnahmen in Kraft setzen oder verlängern. Zu den im Entwurf eines „Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ enthaltenen Maßnahmen gehört u.a. eine Steuerfreiheit von Sonderleistungen der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro.
Außerdem werden die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale bis Ende Dezember 2022 verlängert. Die verbesserten Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung sollen auch für im Jahr 2022 angeschaffte Wirtschaftsgüter verlängert werden.
Erweiterte Verlustverrechnung bis Ende 2023
Außerdem plant die Regierung, die erweiterte Verlustverrechnung bis Ende 2023 zu verlängern. Der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag soll für 2022 und 2023 auf zehn Millionen Euro beziehungsweise auf 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung angehoben werden.
Verlängert werden auch die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge und Reinvestitionen sowie die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen für das Jahr 2020 in beratenen Fällen. Hier ist eine Verlängerung um weitere drei Monate vorgesehen. Auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 werden verlängert, jedoch in geringerem Umfang.
Steuerbefreite Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Der Entwurf sieht zudem eine Verlängerung der bis zum 31.12.2021 befristeten Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld um weitere sechs Monate vor. Die Steuerfreiheit ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.7.2022 enden, geleistet werden.
Der ab dem 1.1.2022 bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung vorgenommene Lohnsteuerabzug, bei dem von einer Steuerpflicht entsprechender Zuschüsse auszugehen war, soll von den Arbeitgebern korrigiert werden.

Quelle: b.b.h.

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Ergebnis der Umsatzsteuer-Sonderprüfung im Jahr 2021

Das BMF informiert über die Ergebnisse der Umsatzsteuer-Sonderprüfungen im Jahr 2021. Danach kam ein Mehrergebnis in Höhe von rund 1,31 Mrd. Euro zustande.
Hierzu führt das BMF weiter aus:
Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die im Jahr 2021 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen bei der Umsatzsteuer zu einem Mehrergebnis von rund 1,31 Mrd. Euro geführt. Die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung sind in diesem Mehrergebnis nicht enthalten.
Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden unabhängig vom Turnus der allgemeinen Betriebsprüfung und ohne Unterscheidung der Größe der Betriebe vorgenommen. Im Jahr 2021 wurden 64.366 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Im Jahresdurchschnitt waren 1.684 Umsatzsteuer-Sonderprüfer eingesetzt. Jeder Prüfer führte im Durchschnitt 38 Sonderprüfungen durch. Dies bedeutet für jeden eingesetzten Prüfer ein durchschnittliches Mehrergebnis von rd. 0,78 Mio. Euro.

Quelle: b.b.h.

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Entlastungszahlungen Energiekosten

Energiepreise hat die Bundesregierung mehrere Entlastungspakete beschlossen. Das BMF hat die geplanten Maßnahmen zusammengefasst.
Der Koalitionsausschuss einigte sich bei seinem Treffen vom 23.3.2022 im Grundsatz auf ein Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten, das nun umgesetzt werden soll. Es beinhaltet weitreichende Maßnahmen zur kurzfristigen und befristeten Entlastung bei den Energiekosten. Dazu zählen insbesondere:
• Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe für drei Monate. Der Benzinpreis soll damit um 30 Cent je Liter sinken, Diesel um 14 Cent je Liter.
• Zahlung einer der Einkommensteuer unterliegenden einmaligen Energiepauschale in Höhe von 300 Euro an alle Erwerbstätigen.
• Bereitstellung vergünstigter Tickets für den ÖPNV.
• Zusätzliche Einmalzahlung für Familien von 100 Euro pro Kind.
• Weitere Einmalzahlungen für Empfänger von Sozialleistungen.

Quelle: b.b.h.

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Nachweis der kürzeren Restnutzungsdauer eines Gebäudes

Wird im Rahmen eines Wertgutachtens die Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach der Wertermittlungsverordnung bestimmt, kann diese der Berechnung des AfA-Satzes zugrunde gelegt werden (FG Münster, Urteil v. 27.1.2022 – 1 K 1741/18 E; rechtskräftig).

Quelle: b.b.h.

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„Vermietung“ von virtuellem Land (Online-Spiel)

Im Gegensatz zur spielinternen „Vermietung“ von virtuellem Land bei einem Online-Spiel begründet der Umtausch einer Spielwährung als vertragliches Recht in ein gesetzliches Zahlungsmittel (im Streitfall über eine von der Spielbetreiberin verwaltete Börse) eine steuerbare Leistung (BFH, Urteil v. 18.11.2021 – V R 38/19; veröffentlicht am 17.3.2022).

Quelle: b.b.h.

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Steuerentlastungsgesetz 2022

Die Bundesregierung hat am 16.03.2022 das „Steuerentlastungsgesetzes 2022“ beschlossen. Gegenüber dem Referentenentwurf haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben.
Folgende Maßnahmen sind rückwirkend ab dem 01.01.2022 geplant:
• Der Arbeitnehmerpauschbetrag soll um 200 Euro auf 1.200 Euro steigen.
• Der Grundfreibetrag soll um 363 Euro auf 10.347 Euro steigen.
• Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) soll befristet bis 2026 von 35 auf 38 Cent erhöht werden. Dieser Schritt erfolgt nun zwei Jahre eher als ursprünglich geplant. Über die Mobilitätsprämie wird die Entlastung für Geringverdiener erhöht.

Quelle: b.b.h.

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Steuerentlastungsgesetz beschlossen

Referentenentwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 veröffentlicht.
Zur Entlastung der Bevölkerung angesichts der Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich sind folgende Maßnahmen geplant:
• Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer um 200 € auf 1.200 € rückwirkend zum 1.1.2022,
• Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 von derzeit 9.984 € um 363 € auf 10.347 € rückwirkend ab dem 1.1.2022 und
• Vorziehen der bis 2026 befristeten Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) rückwirkend ab dem 1.1.2022 auf 38 Cent.

Quelle: b.b.h.

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Wertpapierdarlehen

Wertpapierdarlehen der Darlehensnehmer die Kurschancen und -risiken der überlassenen Wertpapiere, so spricht dies gegen einen Verbleib des wirtschaftlichen Eigentums beim Darlehensgeber (Abgrenzung zum BFH, Urteil v. 18.8.2015 – I R 88/13) (BFH, Urteil v. 29.9.2021 – I R 40/17; veröffentlicht am 3.3.2022).
Der BFH führt hierzu aus:
• Die an die Stelle der darlehensweise ausgereichten Wertpapiere getretene Rückübertragungsforderung ist vom Darlehensgeber erfolgsneutral mit dem Buchwert der Wertpapiere zu aktivieren. Teilwertabschreibungen auf die Rückübertragungsforderung sind nicht gem. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG außerbilanziell zu neutralisieren.
• Bei der Berechnung des Minderungsbetrags nach § 20 Abs. 2 Satz 2 KStG sind Renten-Deckungsrückstellungen i. S. von § 341g Abs. 5 HGB einzubeziehen. Im Rahmen der Ablaufverprobung zur Ermittlung des Minderungsbetrags sind die Renten-Deckungsrückstellungen nach den für steuerliche Zwecke anzuwendenden Regeln zu bewerten; etwaige Nachreservierungen aufgrund veränderter Daten zur Lebenserwartung sind nicht zu eliminieren.
• In die aufgrund einer im Jahr 2005 durchgeführten Rückgabe von Fondsanteilen vorzunehmende Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 gehen ggf. auch Verluste aus Veräußerungen von Aktien ein, die sich auf Ebene des Fonds vor Inkrafttreten des InvStG 2004 (hier: im Jahr 2002) realisiert haben. Dies ist unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes unbedenklich.

Quelle: b.b.h.

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