Steuer-News auf einen Blick und dabei Steuern sparen, wie ein Profi

Gesetzgebung: Reformvorschläge zur Verzinsung

Bis Ende Juli 2022 muss die neue Regelung zur Vollverzinsung (§§ 233a, 238 AO) für die Verzinsungszeiträume ab 2019 stehen. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) nimmt hierzu Stellung.
Hintergrund: In Folge der Finanzkrise 2008 hatte sich ein strukturelles Niedrigzinsniveau entwickelt. Insofern ist ein monatlicher Zins von 0,5 % evident realitätsfern, um potenziell erzielbare Liquiditätsvorteile auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 8.7.2021 – 1 BvR 2237/14.
Der DStV schlägt vor:
• Die Verzinsung soll sich zugunsten wie zulasten dynamisch an den Basiszinssatz nach § 247 BGB anpassen. Die halbjährliche Aktualisierung des Basiszinssatzes darf jedoch aus Gründen der Praxistauglichkeit nicht zu einer halbjährlichen Zinsanpassung führen. Vielmehr sollte eine Anpassung nur jahresbezogen erfolgen.
• Eine Anpassung des Zinssatzes zum Folgejahr sollte erst dann erfolgen, wenn dessen Änderung zum 1.7. den Korridor von 0,5 %-Punkten über- bzw. unterschreitet – verglichen zum jeweils geltenden Zinssatz. Im Falle eines negativen Basiszinssatzes oder eines, der bei null liegt, sollte die Zinshöhe – ohne Berücksichtigung des Korridors – auf 0 % gedeckelt sein.
• Zinsen im Rahmen von Außenprüfungen belasten kleine und mittlere Unternehmen. Eine gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, dass die von Steuerpflichtigen bereits im Rahmen von Betriebsprüfungen geleisteten Vorauszahlungen den Zinslauf stoppen, wird angeregt.
• Ungeachtet dessen spricht sich der DStV für eine generelle Begrenzung des Zinslaufs auf vier Jahre aus.

Quelle: b.b.h.

Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.

E-Mail senden

Bemessungsgrundlage für (Hybrid-)elektrofahrzeuge und Elektrofahrräder (BMF)

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wird zur Begriffsbestimmung und zum Vorsteuerabzug der Fahrzeuge geändert (BMF, Schreiben v. 7.2.2022 – III C 2 – S 7300/19/10004 :001).
Das BMF führt hierzu u.a. aus:
• Der Begriff Fahrzeug im Sinne dieses Abschnitts ist gleichzusetzen mit dem Begriff Kraftfahrzeug und umfasst damit auch Elektrofahrräder, die einer Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen.
• Für umsatzsteuerliche Zwecke sind die Sonderregelungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 5 EStG nicht anzuwenden.
• Nach Abschnitt 15.23 wird ein neuer Abschnitt 15.24 eingefügt: Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrrädern.

Quelle: b.b.h.

Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.

E-Mail senden

Referentenentwurf für ein „Viertes Corona-Steuerhilfegesetz“

Das BMF hat den Referentenentwurf für ein „Viertes Corona-Steuerhilfegesetz“ veröffentlicht. Mit dem Vorhaben sollen Bürger sowie die Wirtschaft bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie weiterhin unterstützt werden.
Die wesentlichen Maßnahmen:
• Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei gestellt.
• Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert.
• Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
• Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
• Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
• Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert.
• Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden wie bei § 7g EStG um ein weiteres Jahr verlängert.
• Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang.
• Zudem wird der Registerbezug beim Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt zur Umsetzung einer Vereinbarung mit der Europäischen Kommission vom Inland auf EU/EWR-Staaten erweitert.

Quelle: b.b.h.

Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.

E-Mail senden

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben

Das BMF hat die für das Jahr 2022 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 20.1.2022 – IV A 8 – S 1547/19/10001 :003).
Hintergrund: Durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2020 wurde eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist. Diese Regelung wurde mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz vom 10.3.2021 über den 30.6.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert.
Mit dem nun veröffentlichten BMF-Schreiben v. 20.1.2022 werden die für das Jahr 2022 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben. Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Quelle: b.b.h.

Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.

E-Mail senden

Umsatzsteuer: Geldspielautomaten

Wegen der bestehenden Umsatzsteuerfreiheit für Online-Glücksspiele bestehen im Hinblick auf den europarechtlichen Neutralitätsgrundsatz Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht von sog. terrestrischen Geldspielautomatenumsätzen (FG Münster, Beschluss v. 27.12.2021 – 5 V 2705/21 U; Beschwerde zugelassen).

Quelle: b.b.h.

Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.

E-Mail senden

Hotels: Betriebsschliessungsversicherung

Das Thüringer Oberlandesgericht hatte sich mit der Berufung der Inhaberin eines Hotels gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 06.01.2021 (Az. 3 O 632/20) zu befassen.
Das Thüringer Oberlandesgericht weist die Berufung der Inhaberin eines Hotels mit Urteil vom 17.12.2021 (Az. 4 U 134/21) zurück.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen, da das Urteil nicht von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte in vergleichbaren Fällen abweicht.

Quelle: b.b.h.

Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.

E-Mail senden

UStAE: Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionellen Änderungen

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2020 – III C 3 – S 7015/19/10006 :001 (2020/1238675) -, BStBl I S. 1374, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung. Auf eine Anpassung der Beispiele aufgrund der durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) eingeführten und durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) verlängerten Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, wurde aufgrund deren zeitlicher Befristung verzichtet.

Quelle: b.b.h.

Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.

E-Mail senden

Degressive Abschreibung verlängern

Der Bundesrat hat sich in seiner Plenarsitzung mit einem Bericht der Bundesregierung zu den mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz bundesweit eingeführten degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens befasst. Die Länderkammer hat von dem Bericht Kenntnis genommen, aber keine inhaltliche Stellungnahme beschlossen.
Die Bundesregierung spricht sich gegen eine Verlängerung aus.
In dem Bericht votiert die Bundesregierung dafür, von der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit einer nur auf die Kohleregionen beschränkten Verlängerung der degressiven Abschreibung keinen Gebrauch zu machen.

Quelle: b.b.h.

Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.

E-Mail senden