Steuer-News auf einen Blick und dabei Steuern sparen, wie ein Profi

Ergebnis der Umsatzsteuer-Sonderprüfung im Jahr 2021

Das BMF informiert über die Ergebnisse der Umsatzsteuer-Sonderprüfungen im Jahr 2021. Danach kam ein Mehrergebnis in Höhe von rund 1,31 Mrd. Euro zustande.
Hierzu führt das BMF weiter aus:
Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die im Jahr 2021 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen bei der Umsatzsteuer zu einem Mehrergebnis von rund 1,31 Mrd. Euro geführt. Die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung sind in diesem Mehrergebnis nicht enthalten.
Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden unabhängig vom Turnus der allgemeinen Betriebsprüfung und ohne Unterscheidung der Größe der Betriebe vorgenommen. Im Jahr 2021 wurden 64.366 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Im Jahresdurchschnitt waren 1.684 Umsatzsteuer-Sonderprüfer eingesetzt. Jeder Prüfer führte im Durchschnitt 38 Sonderprüfungen durch. Dies bedeutet für jeden eingesetzten Prüfer ein durchschnittliches Mehrergebnis von rd. 0,78 Mio. Euro.

Quelle: b.b.h.

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Entlastungszahlungen Energiekosten

Energiepreise hat die Bundesregierung mehrere Entlastungspakete beschlossen. Das BMF hat die geplanten Maßnahmen zusammengefasst.
Der Koalitionsausschuss einigte sich bei seinem Treffen vom 23.3.2022 im Grundsatz auf ein Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten, das nun umgesetzt werden soll. Es beinhaltet weitreichende Maßnahmen zur kurzfristigen und befristeten Entlastung bei den Energiekosten. Dazu zählen insbesondere:
• Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe für drei Monate. Der Benzinpreis soll damit um 30 Cent je Liter sinken, Diesel um 14 Cent je Liter.
• Zahlung einer der Einkommensteuer unterliegenden einmaligen Energiepauschale in Höhe von 300 Euro an alle Erwerbstätigen.
• Bereitstellung vergünstigter Tickets für den ÖPNV.
• Zusätzliche Einmalzahlung für Familien von 100 Euro pro Kind.
• Weitere Einmalzahlungen für Empfänger von Sozialleistungen.

Quelle: b.b.h.

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Nachweis der kürzeren Restnutzungsdauer eines Gebäudes

Wird im Rahmen eines Wertgutachtens die Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach der Wertermittlungsverordnung bestimmt, kann diese der Berechnung des AfA-Satzes zugrunde gelegt werden (FG Münster, Urteil v. 27.1.2022 – 1 K 1741/18 E; rechtskräftig).

Quelle: b.b.h.

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„Vermietung“ von virtuellem Land (Online-Spiel)

Im Gegensatz zur spielinternen „Vermietung“ von virtuellem Land bei einem Online-Spiel begründet der Umtausch einer Spielwährung als vertragliches Recht in ein gesetzliches Zahlungsmittel (im Streitfall über eine von der Spielbetreiberin verwaltete Börse) eine steuerbare Leistung (BFH, Urteil v. 18.11.2021 – V R 38/19; veröffentlicht am 17.3.2022).

Quelle: b.b.h.

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Steuerentlastungsgesetz 2022

Die Bundesregierung hat am 16.03.2022 das „Steuerentlastungsgesetzes 2022“ beschlossen. Gegenüber dem Referentenentwurf haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben.
Folgende Maßnahmen sind rückwirkend ab dem 01.01.2022 geplant:
• Der Arbeitnehmerpauschbetrag soll um 200 Euro auf 1.200 Euro steigen.
• Der Grundfreibetrag soll um 363 Euro auf 10.347 Euro steigen.
• Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) soll befristet bis 2026 von 35 auf 38 Cent erhöht werden. Dieser Schritt erfolgt nun zwei Jahre eher als ursprünglich geplant. Über die Mobilitätsprämie wird die Entlastung für Geringverdiener erhöht.

Quelle: b.b.h.

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Steuerentlastungsgesetz beschlossen

Referentenentwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 veröffentlicht.
Zur Entlastung der Bevölkerung angesichts der Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich sind folgende Maßnahmen geplant:
• Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer um 200 € auf 1.200 € rückwirkend zum 1.1.2022,
• Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 von derzeit 9.984 € um 363 € auf 10.347 € rückwirkend ab dem 1.1.2022 und
• Vorziehen der bis 2026 befristeten Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) rückwirkend ab dem 1.1.2022 auf 38 Cent.

Quelle: b.b.h.

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Wertpapierdarlehen

Wertpapierdarlehen der Darlehensnehmer die Kurschancen und -risiken der überlassenen Wertpapiere, so spricht dies gegen einen Verbleib des wirtschaftlichen Eigentums beim Darlehensgeber (Abgrenzung zum BFH, Urteil v. 18.8.2015 – I R 88/13) (BFH, Urteil v. 29.9.2021 – I R 40/17; veröffentlicht am 3.3.2022).
Der BFH führt hierzu aus:
• Die an die Stelle der darlehensweise ausgereichten Wertpapiere getretene Rückübertragungsforderung ist vom Darlehensgeber erfolgsneutral mit dem Buchwert der Wertpapiere zu aktivieren. Teilwertabschreibungen auf die Rückübertragungsforderung sind nicht gem. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG außerbilanziell zu neutralisieren.
• Bei der Berechnung des Minderungsbetrags nach § 20 Abs. 2 Satz 2 KStG sind Renten-Deckungsrückstellungen i. S. von § 341g Abs. 5 HGB einzubeziehen. Im Rahmen der Ablaufverprobung zur Ermittlung des Minderungsbetrags sind die Renten-Deckungsrückstellungen nach den für steuerliche Zwecke anzuwendenden Regeln zu bewerten; etwaige Nachreservierungen aufgrund veränderter Daten zur Lebenserwartung sind nicht zu eliminieren.
• In die aufgrund einer im Jahr 2005 durchgeführten Rückgabe von Fondsanteilen vorzunehmende Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 gehen ggf. auch Verluste aus Veräußerungen von Aktien ein, die sich auf Ebene des Fonds vor Inkrafttreten des InvStG 2004 (hier: im Jahr 2002) realisiert haben. Dies ist unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes unbedenklich.

Quelle: b.b.h.

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Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

Das BMF hat sein Schreiben v. 26.02.2021 (BStBl I 2021 S. 298) zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung überarbeitet (BMF, Schreiben v. 22.2.2022 – IV C 3 – S 2190/21/10002 :025).
In dem neuen Schreiben stellt das BMF ergänzend zu seinem Schreiben v. 26.02.2021 in Rn 1 Folgendes klar:
1.1 Die betroffenen Wirtschaftsgüter unterliegen auch weiterhin § 7 Absatz 1 EStG. Die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt
• keine besondere Form der Abschreibung,
• keine neue Abschreibungsmethode und
• keine Sofortabschreibung dar.
Die Anwendung der kürzeren Nutzungsdauer stellt zudem auch kein Wahlrecht im Sinne des § 5 Absatz 1 EStG dar.
1.2 Auch bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr gilt, dass
• die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, mithin bei Fertigstellung, beginnt,
• die Wirtschaftsgüter in das zu führende Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind,
• der Steuerpflichtige von dieser Annahme auch abweichen kann,
• die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden grundsätzlich möglich ist.
1.3 Die Regelung findet auch für Überschusseinkünfte Anwendung.
1.4 Es wird nicht beanstandet, wenn die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.

Quelle: b.b.h.

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