Steuer-News auf einen Blick und dabei Steuern sparen, wie ein Profi

Nachweis: betriebliche Nutzung eines PKW


Ein Steuerpflichtiger kann die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines PKW, für den er einen Investitionsabzugsbetrag und eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen (Anschluss an BFH-Urteil v. 15.7.2020 – III R 62/19: BFH, Urteil v. 16.3.2022 – VIII R 24/19; veröffentlicht am 2.6.2022).

Quelle: b.b.h.

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Geänderte Anforderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen


Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wird zur Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b) i. V. mit § 6a UStG) geändert (BMF, Schreiben v. 20.5.2022 – III C 3 – S 7140/19/10002 :011).
Hintergrund: Mit BMF, Schreiben v. 9.10.2020 – III C 3 – S 7140/19/10002 :007, wurde der UStAE im Hinblick auf die Änderungen im Bereich der innergemeinschaftlichen Lieferungen durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl. I S. 2451) angepasst. Im Nachgang zur Veröffentlichung hat sich Anpassungsbedarf ergeben, um in der Praxis aufgekommene Zweifelsfragen zu beantworten.
Mit dem BMF-Schreiben wird Abschnitt 4.1.2 UStAE geändert.
Hinweis:
Die Grundsätze dieses Schreibens sind erstmals auf innergemeinschaftliche Lieferungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 bewirkt werden.

Quelle: b.b.h.

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Bundestag beschließt Viertes Corona-Steuerhilfegesetz


Der Bundestag hat am 19.5.2022 das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 20/1906) in 2./3. Lesung verabschiedet. Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf (BT-Drucks. 20/1111) haben sich einige Änderungen ergeben, wie z.B. bei der geplanten Verlängerung der Erklärungsfristen und dem geplanten Pflegebonus. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.
U.a. sind die folgenden Regelungen geplant:
• Verlängerung der Erklärungsfristen und weiterer damit zusammenhängender Termine und Fristen in der AO für beratene Steuerpflichtige für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024, Art. 97 § 36 Absatz 3 ff. EGAO; daneben Verlängerung der Erklärungsfristen für nicht beratene Steuerpflichtige für die Besteuerungszeiträume 2021 und 2023.
• Steuerbefreiung von an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise bis zu einem Betrag von 4.500 € ab dem VZ 2021 (begünstigter Auszahlungszeitraum: 18.11.2021 bis 31.12.2022). Anmerkung: Im ursprünglichen Gesetzesentwurf war vorgesehen, nur solche Zahlungen von der Steuer zu befreien, die aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen geleistet werden. Diese Voraussetzung wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen. Damit sind nun auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers begünstigt. Auch der begünstigte Personenkreis wurde erweitert. Jetzt gibt es die Möglichkeit der Steuerfreiheit auch für Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie für Rettungsdienste. Darüber hinaus wurde der Betrag von ursprünglich 3.000 € auf 4.500 € angehoben.
• Verlängerung der steuerlichen Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld um sechs Monate bis Ende Juni 2022.
• Verlängerung der bestehenden Regelung zur Homeoffice-Pauschale um ein Jahr bis zum 31.12.2022.
• Verlängerung der Inanspruchnahme der mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden, um ein Jahr.
• Verlängerung der erweiterten Verlustverrechnung bis Ende 2023: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. € bzw. auf 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
• Verlängerung der Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, um ein weiteres Jahr.
• Verlängerung der steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG um ein weiteres Jahr.
• Erweiterung des Registerbezugs beim Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt vom Inland auf EU/EWR-Staaten zur Umsetzung einer Vereinbarung mit der EU-Kommission.
• Aufhebung der Regelungen zur bilanzsteuerlichen Abzinsung von Verbindlichkeiten in nach dem 31.12.2022 endenden Wirtschaftsjahren. Das Abzinsungsgebot bei Rückstellungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e EStG bleibt unverändert bestehen. Anmerkung: Diese Regelung ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens neu aufgenommen worden.
• Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2261 – Informationsblätter für Kleinanleger Anmerkung: Diese Regelung ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens neu hinzugekommen.
Hinweis:
Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.

Quelle: b.b.h.

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Auskunftsanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung


Es besteht kein Anspruch auf Auskunft über die bei der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen gespeicherten Daten (BFH, Urteil v.17.11.2021 – II R 43/19; veröffentlicht am 12.5.2022). Hintergrund: Nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO besteht die Pflicht der Finanzbehörde zur Information der betroffenen Person gemäß Art. 14 Abs. 1, 2 und 4 DSGVO nicht, soweit die Erteilung der Information die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden oder anderer öffentlicher Stellen liegenden Aufgaben i.S. des Art. 23 Abs. 1 Buchst. d bis h DSGVO gefährden würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss. Gemäß § 32b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32a Abs. 2 Nr. 1 AO wird die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden liegenden Aufgaben i.S. des Art. 23 Abs. 1 Buchst. d bis h DSGVO insbesondere gefährdet, wenn die Erteilung der Information die betroffene Person oder Dritte in die Lage versetzen könnte, steuerlich bedeutsame Sachverhalte zu verschleiern (§ 32a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO), steuerlich bedeutsame Spuren zu verwischen (§ 32a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AO) oder Art und Umfang der Erfüllung steuerlicher Mitwirkungspflichten auf den Kenntnisstand der Finanzbehörden einzustellen (§ 32a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO) und damit die Aufdeckung steuerlich bedeutsamer Sachverhalte wesentlich erschwert würde. § 32b Abs. 3 AO schreibt für solche Fälle geeignete Schutzmaßnahmen vor.

Quelle: b.b.h.

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Bewertung von Pensionsrückstellungen


Das BMF hat ein Schreiben zum maßgebenden Finanzierungsendalter bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG und von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 2.5.2022 – IV C 6 – S 2176/20/10005 :001).
Hintergrund: Der BFH hat mit Urteil v. 20.11.2019- XI R 42/18 entschieden, dass bei verschiedenen gegenüber einem Arbeitnehmer im Rahmen von Entgeltumwandlungen erteilten Pensionszusagen mit jeweils unterschiedlichen Pensionsaltern nach Wahl des Berechtigten hinsichtlich des jeweiligen Finanzierungsendalters auf den in den einzelnen Zusagen festgelegten Leistungszeitpunkten abzustellen ist.

Quelle: b.b.h.

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Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme


Die Finanzverwaltung hat nach § 4 KassenSichV in der DSFinV-K 2.3 die technischen Anforderungen an die einheitliche digitale Schnittstelle für Kassensysteme erarbeitet (BMF, Schreiben v. 21.4.2022 – IV A 4 – S 0316-a/19/10007 :004).
Hintergrund: Die DSFinV-K ist die Beschreibung einer Schnittstelle für den Export von Daten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen für die Datenträgerüberlassung („Z3-Zugriff“) im Rahmen von Außenprüfungen sowie Kassen-Nachschauen. Sie soll eine einheitliche Strukturierung und Bezeichnung der Dateien und Datenfelder unabhängig von dem beim Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssystem sicherstellen.

Quelle: b.b.h.

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Ukraine-Krieg | Schutzschild für vom Krieg betroffene Unternehmen


Die Bundesregierung hat am 8.4.2022 staatliche Hilfen für vom Krieg betroffene Unternehmen in Deutschland beschlossen.
Hintergrund: Infolge des russischen Angriffskrieges ist die aktuelle wirtschaftliche Situation vieler Unternehmen von großer Unsicherheit geprägt. Die von der Staatengemeinschaft ergriffenen Sanktionen treffen die russische Wirtschaft hart, aber wirken sich auch auf die Situation der Unternehmen in Deutschland aus. Das BMF sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWi) haben daher am 8.4.2022 ein umfassendes Maßnahmenpaket vorgestellt, mit dem Unternehmen unterstützt werden sollen, die von den Sanktionen oder dem Kriegsgeschehen betroffen sind. Der Befristete Krisenrahmen, den die Europäische Kommission am 23.3.2022 beschlossen hatte, bietet – vorbehaltlich noch erforderlicher beihilferechtlicher Genehmigungen – die notwendige Grundlage für staatliche Hilfen, um die betroffenen Unternehmen bei der Bewältigung der Herausforderungen zu unterstützen.
In der aktuellen Situation geht es für Unternehmen vor allem darum, kurzfristig Liquidität sicherzustellen. Die Bundesregierung unterstützt deshalb Unternehmen und Branchen primär mit Liquiditätshilfen. Diese umfassen:
• Ein KfW-Kreditprogramm, um kurzfristig die Liquidität der Unternehmen zu sichern. Unternehmen aller Größenklassen erhalten Zugang zu zinsgünstigen, haftungsfreigestellten Krediten. Das Programm wird ein Volumen von ca. bis zu 7 Mrd. Euro umfassen.
• Zudem sollen einzelne, bereits während der Corona-Pandemie eingeführte Erweiterungen bei den Bund-Länder-Bürgschaftsprogrammen für von dem Ukraine-Krieg nachweislich betroffene Unternehmen fortgesetzt werden. Dies betrifft die Bürgschaftsbanken und das Großbürgschaftsprogramm.
Es gilt darüber hinaus, Vorsorge zu treffen für den Fall, dass sich die wirtschaftliche Lage der Unternehmen verschlechtert. Um für ein solches Szenario gewappnet zu sein und dann besondere Härten zielgerichtet abfedern und existenzbedrohende Situationen für einzelne Unternehmen vermeiden zu können, bereitet die Bundesregierung ergänzende Maßnahmen vor:
• Ein Programm zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs für besonders betroffene Unternehmen in Form eines zeitlich befristeten und eng umgrenzten Kostenzuschusses.
• Ein Finanzierungsprogramm für durch hohe Sicherheitsleistungen (Margining) gefährdete Unternehmen. Hierfür erarbeitet die Bundesregierung standardisierte Kriterien, um den Unternehmen kurzfristig mit einer Bundesgarantie unterlegte Kreditlinien der KfW zu gewähren. Für diese Maßnahme ist ein Kreditvolumen von insgesamt bis zu EUR 100 Mrd. vorgesehen.
• Zielgerichtete Eigen- und Hybridkapitalhilfen. Als Option zur Stabilisierung von besonders relevanten Unternehmen prüft die Bundesregierung außerdem den gezielten Einsatz von Eigen- und Hybridkapitalhilfen. Soweit Einzelfälle betroffen sind, lässt sich dies zunächst technisch über Zuweisungsgeschäfte der KfW abbilden.

Quelle: b.b.h.

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Gesetzgebung: Bundestag berät Viertes Corona-Steuerhilfegesetz


Der Bundestag hat am 8.4.2022 den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf für ein „Viertes Corona-Steuerhilfegesetz“ (BT-Drucks. 20/1111) erstmals beraten. Der Entwurf wurde an die Ausschüsse zur weiteren Beratung überwiesen. Dabei übernimmt der Finanzausschuss die Federführung.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Zur Bewältigung der Folgen der Corona-Krise will die Bundesregierung ein Bündel steuerlicher Maßnahmen in Kraft setzen oder verlängern. Zu den im Entwurf eines „Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ enthaltenen Maßnahmen gehört u.a. eine Steuerfreiheit von Sonderleistungen der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro.
Außerdem werden die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale bis Ende Dezember 2022 verlängert. Die verbesserten Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung sollen auch für im Jahr 2022 angeschaffte Wirtschaftsgüter verlängert werden.
Erweiterte Verlustverrechnung bis Ende 2023
Außerdem plant die Regierung, die erweiterte Verlustverrechnung bis Ende 2023 zu verlängern. Der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag soll für 2022 und 2023 auf zehn Millionen Euro beziehungsweise auf 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung angehoben werden.
Verlängert werden auch die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge und Reinvestitionen sowie die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen für das Jahr 2020 in beratenen Fällen. Hier ist eine Verlängerung um weitere drei Monate vorgesehen. Auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 werden verlängert, jedoch in geringerem Umfang.
Steuerbefreite Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Der Entwurf sieht zudem eine Verlängerung der bis zum 31.12.2021 befristeten Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld um weitere sechs Monate vor. Die Steuerfreiheit ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.7.2022 enden, geleistet werden.
Der ab dem 1.1.2022 bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung vorgenommene Lohnsteuerabzug, bei dem von einer Steuerpflicht entsprechender Zuschüsse auszugehen war, soll von den Arbeitgebern korrigiert werden.

Quelle: b.b.h.

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