
Anzahlungsrechnung und Vorsteuer
Der BFH hat mit Urteil V R 38/23 entschieden, dass eine Vorauszahlungsrechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, auch wenn sie keinen expliziten Hinweis wie „Vorkasse“ enthält, sofern erkennbar ist, dass die Zahlung für eine später zu erbringende Leistung erfolgt. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus Vorauszahlungen ist zudem, dass der Rechnungsempfänger zum Zeitpunkt der Zahlung davon ausgeht, auf eine noch nicht ausgeführte Leistung zu zahlen. Im Streitfall ging es um Vorauszahlungen der Klägerin auf eine Photovoltaikanlage, die wegen Betrugs nicht geliefert wurde. Der BFH wies die Revision des Finanzamts ab und hob teilweise das Urteil des Finanzgerichts München auf, das dies anders bewertet hatte. Das Verfahren wurde zur weiteren Prüfung an das Finanzgericht zurückverwiesen.E-Mail senden
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