
Rechnungskorrektur und Endverbraucher
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 01.08.2025 (Az. Rs. C-794/23) seine Rechtsprechung zu den Folgen eines falschen Steuerausweises präzisiert. Grundsätzlich schuldete ein Unternehmer die falsch ausgewiesene Umsatzsteuer. Bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2022 (Az. Rs. C-378/21) milderte der EuGH die Folgen jedoch ab, wenn es sich um Rechnungen an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Endverbraucher handelte, was auch eine Änderung der Sichtweise der Finanzverwaltung nach sich zog (BMF-Schreiben vom 27.02.2024). Im aktuellen Streitfall ging es jedoch um Rechnungen an Endverbraucher und zu einem geringen Anteil an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer. Eine Trennung war aufgrund der Vielzahl der Umsätze im Nachhinein nicht mehr möglich. Klargestellt hatte der EuGH nun, dass es sich bei Endverbrauchern nur um Privatpersonen handeln dürfe, womit selbst Unternehmer mit Ausschlussumsätzen oder solche, die Leistungen für ihren privaten Bereich empfangen, auszuschließen sind. Grundsätzlich ist zudem jede einzelne Rechnung zu betrachten. Daraus ergibt sich, ob die USt geschuldet wird oder nicht. Aus Billigkeitsgründen lässt der EuGH jedoch eine Schätzung der Umsätze zu, wenn eine Einzelfallprüfung faktisch nicht möglich ist. Die Schätzung der Anteile muss dabei unter Zugrundelegung von objektiven, aktuellen und nachvollziehbaren Daten vorgenommen werden. Grundsätzlich ist diese auch durch die Finanzämter oder Gericht möglich, kann aber entsprechend vom Steuerpflichtigen widerlegt werden.
Quelle: b.b.h.
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