
Verlängerung Gewährleistungsfristen als neue Leistung
Wenn ein Unternehmer eine längere Gewährleistungspflicht übernimmt als es seine gesetzliche Verpflichtung wäre, liegt nach Auffassung des zuständigen Finanzgerichts eine einheitliche Leistung vor. Es handelt sich nicht um zwei getrennte Leistungen (Lieferung und Dienstleistung). Im Urteilsfall behandelte die Klägerin die Verlängerung der Gewährleistungsfristen als unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung. Da die Warenlieferung steuerfrei ins Ausland erfolgte, war nach Ansicht der Klägerin alles steuerfrei zu behandeln. Das Finanzamt sah dagegen eine eigenständige Leistung. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde Revision beim BFH zugelassen.
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