
Mehrwertsteuer: unbenutzte Flugscheine
Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer an die Leistung geknüpft. Der EuGH hatte die Frage zu entscheiden, ob gekaufte Flugscheine der Umsatzsteuer unterliegen, die letztendlich nicht abgeflogen wurden. In diesem Fall wurde die mehrwertsteuerliche Erfassung bejaht, auch wenn keine Erstattung erfolgt. Der Fluggast hat das Recht auf Beförderung erworben. Unabhängig davon, ob er von diesem Recht Gebrauch macht, wurde mit der Zurverfügungstellung des Rechts bereits eine umsatzsteuerpflichtige Leistung erbracht. Im vom EuGH am 23.12.2015 erschienenen Urteilsfall ging es um mehrwertsteuerpflichtige Inlandsflüge in den Niederlanden.
Quelle: b.b.h.
Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.
E-Mail senden
Ähnliche Artikel:
- Rechnungen ins Ausland: So gibt es keine Probleme!
Billiger als Software und selber machen!
- Kleinunternehmerregelung – Fluch oder Segen?!
- Rechnungsanforderungen und alle Pflichtangaben für Selbstständige
- ACHTUNG ABZOCKE der „DR Verwaltung AG“