Der deutsche Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Unterrichtsleistungen zu eng gefasst

Das hat der Bundesfinanzhof mit einem Urteil im vergangenen Jahr festgestellt. Hintergrund ist eine europäische Regelung die von den umsatzsteuerbefreiten Leistungen lediglich solche ausschließen, die nur der Freizeitgestaltung dienen. Somit ist es entgegen der deutschen Regelung unerheblich an welcher Schule bzw. für wen unterrichtet wird oder ob auf eine qualifizierende Abschlussprüfung vorbereitet wird. Ebenso ist unbedeutend, welche Ausbildung der oder die Lehrer/in vorweisen kann. Das führt dazu, dass der Personenkreis der steuerfreie Unterrichtsleistungen erbringen kann, erheblich ausgeweitet wird. Insbesondere für private Musiklehrer oder Sprachlehrer sind auch hierzu bereits Urteile ergangen, in welchen entschieden wurde, dass Musik- und Sprachunterricht ein klassisches Schulfach ist, auf das immer eine berufliche Laufbahn aufgebaut werden kann. Ob es soweit kommt, ist nicht von Belang. Die Steuerfreiheit ist jedenfalls nicht zu verwehren. Abzuwarten bleibt die Reaktion de s BFH auf eine aktuelle Nichtzulassungsbeschwerde im Fall einer Sprachlehrerin aus Schleswig-Holstein, der vom Finanzgericht die Steuerfreiheit ihrer Leistungen bestätigt wurde.
 

Quelle: b.b.h.

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