
Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges
Der BFH bestätigt in seinem Urteil vom 13.02.2014, dass das Recht auf den Vorsteuerabzug in dem Voranmeldezeitraum auszuüben ist, in dem das Abzugsrecht entstanden ist. Zudem müssen die übrigen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorsteuerabzuges zu diesem Zeitpunkt belegt werden können. Dazu gehört die ordnungsgemäße Rechnung, die der betreffende Unternehmer im Abzugszeitraum vorliegen haben muss. Ein Wahlrecht ist dabei nicht gegeben. Bei nicht rechtzeitiger Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs kann deshalb der verspätet vorgenommene Abzug der Verjährung unterliegen.
Sie haben Fragen, wie Sie für Ihr Unternehmen diese News optimal einsetzen können? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.
E-Mail senden
07195 – 139 78 77
Ähnliche Artikel:
- Neue Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten 2013
- Steuererklärung: Den Abgabetermin verpasst?
- Buchhaltung nur noch mit elektronischen Belegen? Ganz klar NEIN!
- Das Kombi-Spar-Paket für den reisefreudigen Unternehmer:
- Vernichten alter Buchhaltungsunterlagen