
Umsatzsteuer bei Stundenhotel
Der BFH hat in einer Entscheidung zum ermäßigten Steuersatz bei Hotelleistungen entschieden. Im Urteilsfall ging es um die stunden- oder auch halbstundenweise Überlassung von Zimmern eines renovierungsbedürftigen Hotels im Sperrbezirk. Ergeben sich danach äußere Umstände, dass der Schwerpunkt der Leistungen nicht in der Überlassung eines Schlafplatzes liegt, ist der ermäßigte Steuersatz nicht anwendbar. Im Urteilsfall lag der Schwerpunkt der Leistungen lt. BFH nicht in der Beherbergung sondern in der Einräumung der Möglichkeit, sexuelle Dienstleistungen zu erbringen oder zu konsumieren. Derartige Leistungen können nach BFH nicht zum ermäßigten Steuersatz führen.
Quelle: b.b.h.
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