Teilwertabschreibungen

Mit Schreiben vom 16.07.2014 hat sich die Finanzverwaltung aufgrund zwischenzeitlicher Rechtsprechung des BFH zu den Grundsätzen einer Teilwertabschreibung am Bilanzstichtag geäußert. Dabei betont die Finanzverwaltung, dass eine Abschreibung zum Teilwert nur unter Berücksichtigung von Kursentwicklungen möglich ist. Nur dann kann eine dauerhafte Wertminderung aus Sicht der Finanzverwaltung angenommen werden. Dies steht jedoch im Gegensatz zu der Rechtsprechung des BFH, der dagegen ausdrücklich betont hat, dass es auf die Kursentwicklung zum Bilanzstichtag nicht ankommen kann.

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Gabriele Schmid Quelle: b.b.h.